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Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht | UWG |Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Österreich

Wettbewerbsrecht - Lauterkeitsrecht - Kartellrecht

Zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zählen das Kartellrecht und das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne, auch Lauterkeitsrecht genannt (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Unter Wettbewerb (iSd UWG) ist dabei das Streben jedes von mehreren Unternehmern zu verstehen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst vielen Kunden abzuschließen. Der Zweck des Lauterkeitsrechtes (Wettbewerbsrecht im engeren Sinn) ist der Schutz des "lauteren Wettbewerbes"; seine Aufgabe ist es damit, unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern. Geregelt ist es in Österreich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dessen § 1 wie folgt lautet:

"Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

 

Maßstab für die guten Sitten ist die den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widersprechende Anschauung des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweigs. Danach kann beispielsweise ein Sittenverstoß vorliegen bei Nachahmung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, bei wirtschaftlichem Boykott, bei Abwerbung von Arbeitskräften oder bei Absatzbehinderung. Einzelne unlautere Tatbestände hat der Gesetzgeber selbst besonders hervorgehoben. Dazu gehören etwa die Irreführung, Regelungen betreffend der sogenannten Mogelpackung, Herabsetzung eines Unternehmens, Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens oder die Regelung über Zugaben. Liegt unlauterer Wettbewerb vor, so bestehen bei Vorliegen aller Voraussetzungen  Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung respektive Schadenersatz.

 

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aktuelle Literatur Lauterkeitsrecht und Wettbewerbsrecht

 

UWG Kommentar

Der Kommentar von Wiltschek/Horak ist pünktlich zum 100. Geburtstag des UWG in seiner 9. Auflage erschienen und liefert punktgenau aktuelle Literatur und Judikatur zum UWG. Neu sind die Einarbeitung der Geschäftsgeheimnisrichtlinie, die neuen Regelungen zu wesentlichen Informationen und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen (§ 2 Abs 4 UWG), usw. UWG am aktuellen Stand in 13.200 Leitsätzen!

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UWG - Taschenausgabe

Die fünfte Auflage der Taschenausgabe zum UWG arbeitet das Zweite Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (kurz „MoRUG II“) ein. Die Regelung bringt erhebliche, praxisrelevante Änderungen für das Lauterkeitsrecht in Österreich, etwa den Schadenersatzanspruch in § 16 UWG. Wer nämlich eine aggressive oder irreführende oder sonst unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet. Unternehmer können auch entgangenen Gewinn zu verlangen.

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