Allgemeines zum Markenrecht
Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des sogenannten Kennzeichenrechts, das neben
dem Markenrecht auch den Schutz von Namen und Firmenkennzeichen oder den Schutz
von Werktiteln umfasst. Der Marke als Kennzeichen kommt dabei die Funktion zu
Waren oder Leistungen zu individualisieren um sie damit von anderen Waren oder
Leistungen unterscheidbar zu machen. Zur Erlangung des Markenschutzes ist ein
förmliches Eintragungsverfahren erforderlich das in Österreich im
Markenschutzgesetz 1970 geregelt ist. Marken können danach alle Zeichen sein,
die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der
Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Funktionen
der Marke
Die Marke hat mehrere
Funktionen. Primär dient sie natürlich der Unterscheidung. Sie gibt damit einen
Hinweis auf den berechtigten Inhaber und bietet für Abnehmer eine
Orientierungshilfe (Herkunftsfunktion).
Da der Abnehmer meist ein Vorstellung mit dem unter der Marke vertriebenen
Produkt verbindet kommt der Marke auch eine
Vertrauensfunktion zu. Im Zusammenhang damit wird auch die sogenannte
Identitätsfunktion der Marke
gesehen, die darin besteht, dass die Marke eine Informationsquelle darstellt,
die es dem Abnehmer ermöglicht, das von ihm gesuchte Produkt zu finden.
Letztendlich kommt Marken auch eine
Werbefunktion zu, die dazu dient, den Absatz zu fördern.
Markenschutz durch Markenanmeldung
Die eingetragene Marke
gewährt ihrem Inhaber gemäß § 10 Markenschutzgesetz 1970 vorbehaltlich der
Wahrung älterer Rechte das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne
seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
-
ein mit der Marke gleiches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke
eingetragen ist
-
ein mit der Marke gleiches
oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,
die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird.
Dem Inhaber einer
eingetragenen Marke ist es weiter gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr
ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen
ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt
ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag
der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder
zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen
Kennzeichenrechts vorgelegen sein.
Kosten
Markenanmeldung Österreich
In Österreich fallen bei
Anmeldung einer Marke gleich mehrere Kosten (Stand 16.04.2014) an. Insgesamt
kann man für den Standardfall mit Gebühren in Höhe von rund EUR 360,00 rechnen.
Sollte die Marke nicht direkt nach der Anmeldung
eingetragen werden, fallen weitere Kosten an (Beschwerdegebühr, Gebühr für
mündliche Verhandlung, ...). Gleiches gilt für den Fall, dass Sie die
Ausdehnung des in Österreich erwirkten Markenschutzes auf andere
Länder (zB Deutschland, Schweiz, Italien; denken Sie an das deutschprachige
Südtirol) begehren.
Markenverwaltung und Markenüberwachung
Markenschutz ist nur effizient, wenn eine Marke auch verwaltet ("gepflegt")
wird. Markenverwaltung und Markenüberwachung ist daher essentiell für den
erfolgreichen Bestand einer Marke.
Weitere Rechtsgebiete
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Rechtsanwalt Markenrecht
Dr.
Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt in allen Fragen des Markenrechts und
ist Ihnen bei der Markenanmeldung und Vertragsgestaltung
behilflich.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverbindliche E-MAIL-Anfrage |
Rechtsanwalt Markenanmeldung
Österreich
Bei einer
Markenanmeldung herrscht in Österreich kein Anwaltszwang.
Nichtsdestoweniger ist es ratsam einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Üblicherweise werden schon vor einer Markenanmeldung Investitionen
getätigt. Es werden Domains angemeldet, man beauftragt einen
Graphiker (Designer) mit der Erstellung eines Logos, allenfalls
werden Domains delegiert, usw. Dafür fallen Kosten an. All diese
Kosten sind verloren, wenn die Marke nicht angemeldet wird. Die
Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist daher sinnvoll. Ein Rechtsanwalt
berät Sie hinsichtlich der potentiellen Schutzfähigkeit der Marke
(Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr, beschreibende Zeichen,
Gattungsbezeichnung als Marke, prioritätsältere Zeichen, ...) und
errichtet Verträge im Zusammenhang mit Marken (zB
Markenlizenzvertrag).
Links
Aktuelle
Bücher Markenrecht
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Markenrecht, Kommentar
Der Fezer
ist in seiner 5. neubearbeiteten Auflage erschienen und kommentiert
in bewährt konziser Weise Markengesetz (MarkenG), Pariser
Verbandsübereinkunft (PVÜ) und das Madrider Markenabkommen (MMA).
Der Kommentar behandelt auf über 3200 Seiten das Markengesetz auf
Basis des Unionsrechts und berücksichtigt die Judikatur von EuGH,
BGH und BPatG. Parallelen und Abweichungen im Unionsmarkenrecht
werden dargelegt. Praktiker und jegliche Rechtsanwender im
Markenrecht finden im Fezer einen soliden Begleiter
weitere Informationen
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MarkenG
und UMV
Der
Klassiker aus dem Hause Beck zu MarkenG und UMV liegt in seiner 4.
Auflage vor und behandelt in bewährter Weise eine Kommentierung der
beiden Regelwerke zum Markenrecht. Die Neuauflage enthält eine
umfassende Aktualisierung bereit und liefert Antworten auf neue
Fragen, wie etwa die Bewältigung des Brexit.
weitere Informationen |
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Kommentar zur UMV
Der
vorliegende Kommentar zur Unionsmarkenverordnung ist auf dem Stand
Dezember 2020 und berücksichtigt die Rechtsprechung von EuGH sowie
der Beschwerdekammern des EUIPO und die Verwaltungspraxis des EUIPO.
Die Regeln zu Anmelde-, Prüfungs-, Widerspruchs-,
Nichtigkeits-, Beschwerde- und Verletzungsverfahren sowie die
Wirkungen der Unionsmarke, Rechtsübergänge, Insolvenzverfahren,
Lizenzen sowie die Umwandlung von Unionsmarken werden detailliert
erläutert. Breite und Tiefe der Kommentierung des
Bearbeiterkollegiums können sich sehen lassen. Ein profundes
Stichwortverzeichnis tut das Seine, um dem Praktiker den Weg zur
Problemlösung zu erleichtern.
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Kommentar Markenschutzgesetz
marken.schutz
Der
Kommentar zum Markenschutzgesetz liegt in seiner nunmehr 3. Auflage
vor und arbeitet das Markenschutzgesetz umfassend und systematisch
mit guten Gliederungen auf. Für die Neuauflage konnten teils neue
Bearbeiter gefunden werden, die alle relevanten Entscheidungen und
den Meinungsstand erstklassig darstellen. Im Vergleich zur ohnedies
bereits ausführlichen Vorauflage ist der Kommentar um rund 20 %
angewachsen, was sicherstellt, dass jede Frage zum Markenrecht
abgehandelt wird. Letzteres erleichtert auch ein ausführliches
Stichwortverzeichnis, das über 27 Seiten den Weg zur richtigen
Bestimmung weist. marken.schutz von Kucsko/Schumacher ist das
Standardwerk zum Markenschutzgesetz.
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Informationen
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