Kartellrecht
Ausgangspunkt der
Kartellgesetzgebung ist das Bestreben des Staates,
Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen zu
unterbinden, durch die diese an die Stelle des ansonsten
zwischen Ihnen bestehenden Wettbewerbs ein einheitliches
Vorgehen setzen, um dadurch wirtschaftliche Macht zu bilden und
diese zum Schaden ihrer Abnehmer zu nutzen (vgl
Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht). Das
Kartellgesetz enthält keine Bestimmung, welche den
wirtschaftspolitischen Zweck des Gesetzes definieren würde. Es
fehlt somit eine Legaldefinition, ob der Schutz des
Ordnungsprinzips Marktwirtschaft, der Schutz einzelner
Unternehmer oder der Schutz der Letztverbraucher im Vordergrund
steht (vgl Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz).
Neues Kartellgesetz beschlossen
Das Kartellgesetz 2005 trat am 1. Jänner 2006 in Kraft
und sieht im Vergleich zum Kartellgesetz 1988 einige
Neuregelungen vor.
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Die einzelnen
Kartellarten und die darauf aufbauende differenzierte Regelung
werden durch ein allgemeines Verbot von
Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Vorbild von
Art. 81 EGV ersetzt. Damit fällt auch die Sonderbehandlung für
vertikale Wettbewerbsbeschränkungen weg, die im geltenden
Kartellrecht als vertikale Vertriebsbindungen geregelt sind.
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Über Artikel
81 EGV hinausgehend wird das Kartellverbot auf einseitige
Wettbewerbsbeschränkungen ausgedehnt, um einen Rückschritt
gegenüber der geltenden Rechtslage zu vermeiden.
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Durch eine
Verfassungsbestimmung soll die Anwendung des
Kartellgesetzes auch auf diejenigen Sachverhalte
ausgedehnt werden, die bisher wegen der Zuständigkeit der
Länder davon ausgenommen waren.
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Die
einschlägigen Bestimmungen über die "Verwaltung"
genehmigter Kartelle und kartellgerichtlicher Aufsicht
werden durch die vorgesehene Reform
gegenstandslos.
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Daneben
erhält das geltende Kartellgesetz 1988 noch weitere
Bestimmungen, die den oben angeführten Zweck verfolgen: Es
sind dies die in den §§ 28 bis 30 KartG 1988 enthaltenen
kartellvertragsrechtlichen Bestimmungen und die in den §§ 122
bis 124 KartG 1988 enthaltenen zivilprozessualen Bestimmungen.
In das neue System, das eine Genehmigung von Kartellen nicht
mehr kennt und von einem allgemeinen Kartellverbot ausgeht,
passen diese Regeln nicht mehr.
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Die Regelung
über unverbindliche Verbandsempfehlungen wird nicht übernommen.
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Das
Kartellregister wird nicht weitergeführt.
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Die Regelung
über die Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen (sogenannte
Mondpreisverordnungen) hat keinerlei praktische Bedeutung mehr
und wird vom Kartellgesetz 2005
nicht übernommen.
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Im Bereich
des Verbots des Marktmachtmissbrauches ergibt sich keine Notwendigkeit für
grundlegende Änderungen.
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Das Gleiche
gilt für die Zusammenschlusskontrolle. In diesem
Bereich wurde jedoch die Gelegenheit zu einigen Modifikationen
genutzt (Einbeziehung von kooperativen
Gemeinschaftsunternehmen in die Zusammenschlusskontrolle,
Erhöhungen im Bereich der Aufgriffsschwellen,
Ausnahme bestimmter Zusammenschlüsse ohne spürbare
Auswirkungen auf den inländischen Markt aus der
Zusammenschlusskontrolle).
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Die
institutionelle Reform durch die Kartellgesetznovelle 2002 hat
sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz bewährt
und soll daher, soweit nicht rechtstechnische
Gesetzestext
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Kartellrecht -
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herausgegeben, die eine hochkarätige Autorenschaft
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auch WettbG und das
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz. Etwas in dieser
Breite und Tiefe hat in der österreichischen
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