Reiserechtsprozess und "Listen bzw
Tabellen"
Im Reiserechtsprozess geht es vor
allem darum darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche
Mängel die gebuchte Sommerpauschalreise bzw die
Winterpauschalreise hatte. Hernach kommt dem entscheidenden
Gericht die Aufgabe zu, die festgestellten Mängel zu taxieren.
In aller Regel wird dabei ein prozentueller Abschlag vom
Gesamtpreis vorgenommen. Bis vor kurzem war es in Österreich
üblich, diese Abschläge nach der sogenannten Frankfurter Liste
bzw Frankfurter Tabelle vorzunehmen, einer Entscheidungssammlung des
Oberlandesgerichtes Frankfurt. Sie soll
den Anforderungen der Praxis nach einheitlichen und
transparenten Grundsätzen zur Ermittlung von
Preisminderungsansprüchen im Reiserecht gerecht werden.
OGH zur Frankfurter Liste
Die Frankfurter Liste
ist (nach einer älteren Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes in Österreich) "auch für den österreichischen
Rechtsbereich als brauchbare Orientierungsgrundlage
heranzuziehen" (OGH: 2002/10/10, 6 Ob 11/02i, Veröff: SZ
2002/130). Diese Entscheidung wurde relativiert, hat doch der
OGH zwischenzeitig entschieden, dass die „Frankfurter Tabelle"
betreffend die Reisepreisminderung keine Rechtsquelle darstellt.
Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm
ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen
Normcharakter; dass die genannte Tabelle als brauchbare
Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt
ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge
den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen
( OGH: 2005/11/03 6 Ob 251/05p).
Wiener Liste bzw Wiener Tabelle
Als Äquivalent zur in Deutschland
verwendeten Frankfurter Listehat der Wiener Rechtsanwalt Dr. Eike
Lindinger mit Rechtsanwaltsanwärterin Mag.
Andrea Scheibenpflug eine "Wiener Liste" - als Auswertung der
österreichischen Rechtsprechung zum Reiserecht - veröffentlicht.
Dabei wird anhand anhand von Stichwörtern zu jedem
konkreten Mangel-Sachverhalt den Prozentsatz der Preisminderung
und die Fundstelle aus der Rechtsprechung (konkrete
Einzelfallentscheidungen aus der Judikatur des Bezirksgerichtes
für Handelssachen Wien beziehungsweise des Handelsgerichtes
Wien) aufgelistet.
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Wiener Liste zur
Reisepreisminderung
In der nunmehr 3. Auflage
(mit gewichtigem Geleitwort HR Dr. Danzl) ist es
gelungen, ein nachhaltiges Nachschlagewerk zur
Reisepreisminderung zu schaffen, das uns nicht mehr
neidvoll nach Deutschland (Frankfurter Tabelle, Kemptner
Liste) blicken lassen muss. Neuartig für Österreich und
für den Praktiker besonders hilfreich ist die im Werk
dargelegte Berechnung der Preisminderung für die Reise.
Das Buch besticht durch seine auf über 300 Seiten
dargestellten potentiellen Mängel, deren Beurteilung,
Verschlagwortung und Gewichtung in Form prozentueller
Minderung des Reisepreises samt Hinweis auf bezughabende
Judikate. Es wird damit und der Kurzdarstellung der
Anspruchsgrundlagen im Reiserecht zum unverzichtbaren
Begleiter bei Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.
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