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Die Frankfurter Tabelle bzw Frankfurter Liste stellt eine Entscheidungssammlung des OLG Frankfurt dar. Sie soll den Anforderungen der Praxis nach einheitlichen und transparenten Grundsätzen zur Ermittlung von Preisminderungsansprüchen im Reiserecht gerecht werden. Sie ist (nach einer älteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Österreich) auch für den österreichischen Rechtsbereich eine  brauchbare Orientierungsgrundlage. Später hat der OGH jedoch ausgesprochen: Die Tabelle stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen Normcharakter. Dass die genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau entsprechen. Nach dieser Liste bzw Tabelle werden Reisemängel in bestimmte Kategorien eingeteilt wie folgt:

Alternativ zur Frankfurter Liste ist die zwischenzeitig etablierte Wiener Liste (Sammlung aus Entscheidungen österreichischer Gerichte).

 

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