Die Frankfurter Tabelle bzw
Frankfurter Liste stellt
eine Entscheidungssammlung des OLG Frankfurt dar. Sie soll
den Anforderungen der Praxis nach einheitlichen und
transparenten Grundsätzen zur Ermittlung von
Preisminderungsansprüchen im Reiserecht gerecht werden. Sie
ist (nach einer älteren Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes in Österreich) auch für den österreichischen Rechtsbereich eine
brauchbare Orientierungsgrundlage. Später hat der OGH jedoch
ausgesprochen: Die Tabelle stellt keine Rechtsquelle dar. Sie
stammt weder vom Gesetzgeber noch von einer von ihm
ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt keinen
Normcharakter. Dass die genannte Tabelle als brauchbare
Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt nicht dazu, in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Tabelle samt
ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen Minderungsbeträge
den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau
entsprechen. Nach dieser Liste bzw
Tabelle werden Reisemängel in bestimmte Kategorien eingeteilt wie folgt:
Alternativ zur Frankfurter Liste ist die
zwischenzeitig etablierte
Wiener Liste (Sammlung aus Entscheidungen österreichischer Gerichte).
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