§ 28a.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit
Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen,
Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung
von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim
Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder
im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen
Geschäftsverkehr gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch
die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des
§ 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
(1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer
im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen
gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen
Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
(2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.
Reiseveranstaltungsvertrag
§ 31b.
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.
(2) In diesen Bestimmungen bedeutet:
1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte
Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß
Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil
der Gesamtleistung ausmachen; diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn
einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht
werden, getrennt berechnet werden;
2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im
eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte Reiseleistungen zu
erbringen;
3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen
Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren Namen
jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre
Ansprüche abtritt (,,der Erwerber'').
Anmerkung
Der § 31b setzt die Pauschalreise-Richtlinie (390 L 0314)
um, der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Begriff der Reiseveranstaltung ist aber
weiter als der der Pauschalreise nach der Richtlinie, er erfaßt auch die
Unterbringung in Verbindung mit (beträchtlichen) Nebenleistungen, etwa
Verpflegung oder umfassendes Service.
§ 31c.
(1) Für die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin darf
eine Befugnis des Veranstalters, das im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu
erhöhen, nicht vereinbart werden. Im übrigen ist - abgesehen von den allgemeinen
Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung - eine solche
Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung vorsieht und
genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschließlich
Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in
Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen werden darf.
(2) Ändert der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise wesentliche
Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis, erheblich, so hat der Reisende
die Wahl, die Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne
zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der
Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und
ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu belehren; der Reisende hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
(3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen,
sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem
Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt
wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur
ungeteilten Hand.
Anmerkung
1. Die Zulässigkeit von Preisgleitklauseln (Abs. 1) sind
vor allem durch § 6 Abs. 1 Z 5 eingeschräkt, der als ''allgemeine Grenze'' (Abs.
1 zweiter Satz) auch einzuhalten ist.
2. Abs. 3 regelt die Übertragung des ganzen Vertrages mit
allen Rechten und Pflichten. Davon unabhängig ist die Abtretung (Zession) bloß
der Rechte des Reisenden, die sich nach allgemeinen Regeln richtet (s. §§ 1392
ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811).
§ 31d.
(1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück oder storniert der
Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem
anderen Grund als einem Verschulden des Reisenden, so kann dieser anstelle der
Rückabwicklung des Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen
dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser
Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden bei
gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveranstaltung anbieten;
wählt der Reisende eine geringerwertige Reiseveranstaltung, so hat ihm der
Veranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung
zu vergüten.
(2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende
Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,
1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen,
die die Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die geforderte
Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die Stornierung innerhalb der
in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich
mitgeteilt wurde, oder
2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das
heißt auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die
derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren
Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden
können; hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung.
§ 31e.
(1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen
anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter
verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem
Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des
Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der
Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß
eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden
nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§
1304 ABGB).
(3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem
Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch
Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der
Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des
Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die
Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Abs. 2 präzisiert die sich schon aus § 1304 ABGB, JGS Nr.
946/1811, ergebende allgemeine Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden
möglichst gering zu halten (Rettungspflicht).
§ 31f.
(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über
Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem I. Hauptstück
unterliegen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3,
kann auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum
Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.
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