Entscheidungen zur
Frankfurter Tabelle
(Frankfurter Liste)
OGH 2005/11/03, 6 Ob 251/05p
Die „Frankfurter Tabelle" betreffend die
Reisepreisminderung stellt keine Rechtsquelle dar. Sie stammt weder vom
Gesetzgeber noch von einer von ihm ermächtigten Verwaltungsbehörde und besitzt
keinen Normcharakter; dass die
genannte Tabelle als brauchbare Orientierungsgrundlage bezeichnet wurde, zwingt
nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die sich
aus der Tabelle samt ihren Erläuterungen ergebenden prozentuellen
Minderungsbeträge den jeweils festgestellten Mängeln prozentpunktgenau
entsprechen.
OGH vom 25.2.2004, 3 Ob 271/03d (ergänzend
zu 6 Ob 11/02i)
Bei der Frage um wie viel welche Mängel im
Einzelfall den Wert der Reise verringern, handelt es
sich um eine solche des Einzelfalls.
OGH vom 10.10.2002, 6 Ob 11/02i
Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung
ist auch für den österreichischen Rechtsbereich als
brauchbare Orientierungsgrundlage heranzuziehen.
HG Wien vom 05.06.2000, 1R 114/00m
Nach dem Erwartungshorizont besteht hinsichtlich
des Vorhandenseins von lebenden und bunten Korallen kein Unterschied zwischen
einem Tauch- und einem Schnorchelurlaub. Wird in einem Reiseprospekt das
Vorhandensein verschiedenster Korallen- und Fischarten angekündigt, während bloß
ausgebleichte, farblose und teils abgestorbene Korallen vorzufinden sind, so
stellt dies einen Reisemangel dar. Ein solcher Reisemangel berechtigt bei einem
Tauchurlaub zum Rücktritt vom Reisevertrag. Entscheidet sich der Kläger nicht
zum Rücktritt, stehen ihm Preisminderungsansprüche zu.
Ein solcher Reisemangel begründet grundsätzlich einen Preisminderungsanspruch in
der Höhe von 50% des Reisepreises. Ein solcher Reisemangel ist nicht mit
dem in der "Frankfurter Tabelle" angeführten Fall der Unmöglichkeit des Badens
im Meer vergleichbar.
Hat eine Partei ihren Wohnsitz am selben Ort wie der von ihr gewählte Anwalt, so
ist die Beiziehung eines solchen Anwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung als notwendig zu erachten, ohne dass ein besonderes
Vertrauensverhältnis dieser Partei zu ihrem Anwalt bestehen müsst, sodass für
auswärtige Verhandlungen der doppelte Einheitssatz gebührt.
HG Wien vom 02.06.2000, 1R 200/00h
Der für die Preisminderung relevante
Gesamtpreis bestimmt sich einschließlich der Flughafentaxen, auch wenn diese
gesondert ausgewiesen sein sollten. Da die "Frankfurter Tabelle" nur eine
Orientierungshilfe darstellt, kann eine Unterbringung in einem anderen als dem
gebuchten Hotel eine Preisminderung in Höhe von 20% rechtfertigen.
Für die Beurteilung der Überklagung ist in kostenmäßiger Hinsicht der gezahlte
oder anerkannte Teilbetrag zum streitverfangenen Teilbetrag hinzuzählen.
HG Wien vom 14.03.2000, 1R 84/00z
Gereinigte Duschen und Toiletten am Hotelstrand können zum Leistungsinhalt des
Reiseveranstaltungsvertrags zählen. Es stellt einen Reisemangel dar, wenn sich
die WC-Anlage am Hotelstrand in einem Zustand befindet, den ein vernünftiger
Mensch als Nachteil empfinden muss und wenn die Beschwerde darüber keineswegs in
einer besonderen Empfindlichkeit des Reisenden begründet ist. Da die
"Frankfurter Tabelle" lediglich eine Orientierungshilfe ist, stellt eine
Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% für verschmutzte Toiletten am
Hotelstrand keine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
Entscheidungen Schadenersatz
OGH vom 23.11.2004, 5Ob242/04f
Bereits vor Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 bestand in Fällen
schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung ein durchsetzbarer
Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude. Für diesen Anspruch reicht
leichtes Verschulden des Reiseveranstalters aus.
LG Salzburg vom 01.04.2004, 22R34/04k
Kann der Geschädigte aufgrund der bei einem
Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein von ihm zuvor gechartertes
Boot, auf dem er seinen Urlaub verbringen wollte, nicht übernehmen und
muss er deshalb eine Stornogebühr bezahlen, ist diese als frustrierter
Aufwand nicht ersatzfähig. Die Unmöglichkeit des Gebrauchs einer Sache
stellt einen ideellen Schaden dar, der grundsätzlich vom Schädiger nicht
zu ersetzen ist. Daran vermag auch die neuere Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs zum Ersatz entgangener Urlaubsfreuden und zum Ersatz anderer
ideeller Schäden nichts zu ändern.
LG Feldkirch vom 20.4.2004, 3 R 93/04f
1.Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise
ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von § 31e
Abs 3 KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz
unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis
der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.
2.Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises
ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen
Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers.
Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer
geringfügiger Mängel im Zimmer.
LG Salzburg vom 1.4.2004, 55R10/04y
1. Mitverschulden eines Pauschalreisenden,
der sich auf einen dem Rezeptionisten seines Urlaubshotels erteilten
Weckrufauftrag verlässt und der selbst keine Vorkehrungen trifft, die
vorgesehene
Rücktransportmöglichkeit zeitgerecht zu erreichen.
2. Als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters treffen die mit der
Abwicklung der Rückreise betraute örtliche Reiseleitung bzw das örtliche
Busunternehmen die Pflicht, anhand einer vom
Reiseveranstalter zu erstellenden Namensliste die Rückreisenden auf deren
Vollzähligkeit hin zu überprüfen.
OGH vom 17.10.2001, 7 Ob 237/01f
Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen)
verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem
Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für
die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und
hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels
als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.
OGH vom 10.10.2002, 6 Ob 11/01i (ergänzend zu 7 Ob 237/01f)
Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist,
seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise)
Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich
geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit
österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft.
LG Feldkirch vom 2.4.1997, 3 R 101/97v
Hat ein österreichischer Verbraucher mit einem ausländischen
Reiseunternehmen telefonisch einen Reisevertrag in Deutschland
abgeschlossen, ohne daß von diesem Reiseunternehmen eine Werbung in
Österreich erfolgt ist, fehlt es für eine Schadenersatzklage des
österreichischen Verbrauchers an einem inländischen Gerichtsstand.
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Entscheidungen (EuGH)
Pauschalreiserichtlinie
61994J0178
Urteil des Gerichtshofes
vom 8. Oktober 1996.
Erich Dillenkofer,
Christian Erdmann, Hans-Jürgen Schulte, Anke Heuer, Werner, Ursula und
Trosten Knor gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Landgericht Bonn - Deutschland.
Richtlinie 90/314/EWG
über Pauschalreisen - Nichtumsetzung - Haftung und Schadensersatzpflicht
des Mitgliedstaats.
Verbundene Rechtssachen
C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94.
Sammlung der
Rechtsprechung 1996 Seite I-04845
61996J0364
Urteil des Gerichtshofes
(Fünfte Kammer) vom 14. Mai 1998.
Verein für
Konsumenteninformation gegen Österreichische Kreditversicherungs AG.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Bezirksgericht für Handelssachen Wien - Österreich.
Richtlinie 90/314/EWG
über Pauschalreisen - Umfang des Schutzes gegen das Risiko det
Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters.
Rechtssache C-364/96.
Sammlung der
Rechtsprechung 1998 Seite I-02949
61996J0410
Urteil des Gerichtshofes
vom 1. Dezember 1998.
Strafverfahren gegen
André Ambry.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Metz - Frankreich.
Freier
Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Stellung einer
finanziellen Sicherheit - Reisebüro, das sich die für die Ausübung seiner
Tätigkeit erforderliche Sicherheit von einem Kreditinstitut oder
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stellen
läßt.
Rechtssache C-410/96.
Sammlung der
Rechtsprechung 1998 Seite I-07875
61997J0140
Urteil des Gerichtshofes
vom 15. Juni 1999.
Walter Rechberger,
Renate Greindl, Hermann Hofmeister u. a. gegen Republik Österreich.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich.
Richtlinie 90/314/EWG
über Pauschalreisen - Den Abonnenten einer Tageszeitung zu herabgesetztem
Preis angebotene Reise - Umsetzung - Haftung des Mitgliedstaats.
Rechtssache C-140/97.
Sammlung der
Rechtsprechung 1999 Seite I-03499
62000J0168
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer) vom 12. März 2002.
Simone Leitner gegen TUI
Deutschland GmbH & Co. KG.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich.
Richtlinie 90/314/EWG -
Pauschalreisen - Ersatz des immateriellen Schadens.
Rechtssache C-168/00.
Sammlung der
Rechtsprechung 2002 Seite I-02631
Nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 müssen die
Rechte der zur EWG gehörenden Länder so angewandt werden, dass
immaterieller Schaden bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer
Pauschalreise zu ersetzen ist. Dies gilt auch für den immateriellen
Schaden wegen entgangener Urlaubsfreude.
Dies entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofes zugunsten
einer Familie, deren Tochter kurz nach Ankunft am Urlaubsort an einer
Salmonellenvergiftung - verursacht durch das Essen in der Clubanlage -
erkrankt war. Beide Urlaubswochen waren ruiniert, weil sich die Erkrankung
hartnäckig hielt. Obgleich die Familie vor dem österreichischen Gericht
ein Schmerzensgeld für den Zögling erstritten hatte, gaben sie nicht auf
und verlangten Schadensersatz wegen der "entgangenen Urlaubsfreuden". Mit
Erfolg. Bereits durch die EU-Richtlinie über Pauschalreisen von 1990 seien
die Mitgliedsstaaten verpflichtet worden in ihren Gesetzen einen
Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung oder mangelhafter
Erfüllung von Pauschalreiseverträgen vorzusehen. Ausdrücklich erwähnt sei
in der Richtlinie dabei der Umstand, dass davon auch "Schäden, die nicht
Körperschäden sind" umfasst seien.
62000J0400
Urteil des Gerichtshofes
(Dritte Kammer) vom 30. April 2002.
Club-Tour, Viagens e
Turismo SA gegen Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido, Beteiligte: Club
Med Viagens Ldª.
Ersuchen um
Vorabentscheidung: Tribunal Judicial da Comarca do Porto - Portugal.
Richtlinie 90/314/EWG -
Pauschalreisen - Begriffe 'Pauschalreise' und 'im Voraus festgelegte
Verbindung'.
Rechtssache C-400/00.
Sammlung der
Rechtsprechung 2002 Seite I-04051
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