§ 24 Handelsvertretergesetz 1993
(HVertrG)
§ 24. (1) Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener
Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger
aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit
den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das
Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei
denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie
keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß
gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner
Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen
nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften,
einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer,
die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den
Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre
gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer
maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er
dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
Entscheidungen zu § 24 HVertrG
Der Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch steht
nach der Definition des Handelsvertretergesetzes (HVertrG)
grundsätzlich nur einem Handelsvertreter zu. Die
Rechtssprechung hat jedoch zwischenzeitig auch die Anwendung
des Ausgleichsanspruches auf KFZ-Vertragshändler,
Franchisenehmer und Tankstellenbetreiber bejaht. Hier soll
kurz auf die Situation der KFZ-Vertragshändler eingegangen
werden.
Ausgleichsanspruch KFZ-Händler
- Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für
die analoge Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruches gem § 24
HVertrG sind dabei vor allem eine entsprechende
Eingliederung des Vertragshändlers in die
Vertriebsorganisation seines Lieferanten / Importeurs
(z.B. durch entsprechende Richtlinien des Herstellers /
Importeurs bzgl. Vertrieb, Werbung etc.) und die Möglichkeit
des Herstellers / Importeurs, den vom Vertragshändler
erworbenen Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertrags
weiter zu nutzen.
Der KFZ-Händler hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller
/ Importeur Anspruch auf Ersatz jener Wertsteigerung, die
seine oft mehrjährige Tätigkeit beim Hersteller / Importeur
bewirkt hat. Schließlich hat der Hersteller / Importeur
in aller Regel noch Vorteile aus der Tätigkeit des
Händlers, der vielleicht ein ganzes Vertragsgebiet neu
aufgebaut hat, neue Kunden gewonnen oder den
Kontakt zu bestehenden Kunden intensiviert hat.
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Rechtsanwalt
Ausgleichsanspruch
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Rechtsanwalt Dr. Öhlböck
Dr.
Johannes Öhlböck LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung in
der Beratung und Vertretung von KFZ-Händlern und
Händlerverbänden. Er berät und vertritt Sie in KFZ-rechtlichen Fragen und ist Ihnen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs (auch Abfindung bzw Abfertigung
genannt) und und der Gestaltung der Korrespondenz mit
dem Importeur behilflich.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverbindliche MAIL-Anfrage
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Kein Ausgleichsanspruch in
bestimmten Fällen
In bestimmten Fällen, sieht
das Gesetz (siehe § 24 Abs 3 HVertrG) vor, dass kein
Ausgleichsanspruch besteht. Dies gilt für:
-
Kündigung oder Auflösung
des Vertragsverhältnisses durch den Händler ohne
begründeten Anlass oder
-
Kündigung oder Auflösung
des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller wegen
eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden
Verhaltens des Händlers.
Ob ein Ausgleichsanspruch
besteht und wenn ja, wie hoch der Anspruch ist, muss unter
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nachteile
des Händlers und der für den Hersteller / Importeur
geschaffenen Vorteile beurteilt werden.
Ausgleichsanspruch Berechnung
Ausgangspunkt für die
Berechnung ist der Rohertrag (Händlerverkaufspreis
minus Händlereinkaufspreis unter Berücksichtigung von Boni
und Rabatten) aus dem Neuwagenverkauf, wobei zu beachten
ist, dass die Erlöse aus Ersatzteilgeschäft (Ausgleichsanspruch
Ersatzteile) und Werkstättengeschäft nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in die
Bemessung des Ausgleichsanspruchs einbezogen werden.
Die Rechtsprechung hat darüber
hinaus weitere Faktoren genannt, die bei der Berechnung des
Ausgleichsanspruchs prozentuell zu berücksichtigen sind.
Dies gilt für die Sogwirkung einer Automarke oder das
Abwanderungsrisiko der dem Hersteller / Importeur
zugeführten Kunden (Wiederkäuferquote). Schließlich
ist der Ausgleichsanspruch nach oben hin mit einer
durchschnittlichen Jahresvergütung begrenzt. Die
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist
einzelfallbezogen und vielfach von Billigkeitserwägungen
geprägt. Aus diesem Grund kann auch keine pauschale Formel
für die Berechnung vorgegeben werden, sondern es muss
vielmehr im Einzelfall nach Maßgabe der Vorgaben von
Rechtsprechung und Gesetz vorgegangen werden.
Bücher
Handelsvertreterrecht und Ausgleichsanspruch
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Der Ausgleichsanspruch des
Franchisenehmers analog § 89b HGB
Ein Ausgleichsanspruch kann
nicht nur einem Handelsvertreter zustehen. Die
Rechtsprechung (in Deutschland und Österreich) hat Kriterien
entwickelt, bei deren Vorliegen auch ein Anspruch für
Franchisenehmer, Tankstellenpächter, Vertragshändler, ... in
Frage kommt. Das vorliegende Werk beschäftigt sich mit der
analogen Anwendung der Regeln des Ausgleichsanspruches für
Handelsvertreter in § 89b HGB auf Franchiseverträge und
berücksichtigt auch Literatur und Judikatur zu
Vertragshändler, Markenlizenznehmer, usw. Da die Regelung
zum Ausgleichsanspruch im österreichischen
Handelsvertretergesetz der deutschen Regelung in § 89b HGB
nachgebildet ist, hat das Werk auch für Österreich Relevanz
und eignet sich damit zur Verwendung für Praktiker im
Vertriebsrecht.
weitere Informationen
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