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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum KFZ-Recht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

KFZ-Recht | Ausgleichsanspruch | Abfindung | Abfertigung | Kündigung Händlervertrag | KFZ-Händler

§ 24 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG)

§ 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.

Entscheidungen zu § 24 HVertrG

Der Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch steht nach der Definition des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) grundsätzlich nur einem Handelsvertreter zu. Die Rechtssprechung hat jedoch zwischenzeitig auch die Anwendung des Ausgleichsanspruches auf KFZ-Vertragshändler, Franchisenehmer und Tankstellenbetreiber bejaht. Hier soll kurz auf die Situation der KFZ-Vertragshändler eingegangen werden.

 

Ausgleichsanspruch KFZ-Händler - Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die analoge Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruches gem § 24 HVertrG sind dabei vor allem eine entsprechende Eingliederung des Vertragshändlers in die Vertriebsorganisation seines Lieferanten / Importeurs (z.B. durch entsprechende Richtlinien des Herstellers / Importeurs bzgl. Vertrieb, Werbung etc.) und die Möglichkeit des Herstellers / Importeurs, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertrags weiter zu nutzen.

 

Der KFZ-Händler hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller / Importeur Anspruch auf Ersatz jener Wertsteigerung, die seine oft mehrjährige Tätigkeit beim Hersteller / Importeur bewirkt hat. Schließlich hat der Hersteller / Importeur in aller Regel noch Vorteile aus der Tätigkeit des Händlers, der vielleicht ein ganzes Vertragsgebiet neu aufgebaut hat, neue Kunden gewonnen oder den Kontakt zu bestehenden Kunden intensiviert hat.

Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch

 

Rechtsanwalt Dr. Öhlböck

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von KFZ-Händlern und Händlerverbänden. Er berät und vertritt Sie in KFZ-rechtlichen Fragen und ist Ihnen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs (auch Abfindung bzw Abfertigung genannt) und und der Gestaltung der Korrespondenz mit dem Importeur behilflich. 

 

01 / 505 49 59

www.raoe.at

 

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Kein Ausgleichsanspruch in bestimmten Fällen

In bestimmten Fällen, sieht das Gesetz (siehe § 24 Abs 3 HVertrG) vor, dass kein Ausgleichsanspruch besteht. Dies gilt für:

  • Kündigung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Händler ohne begründeten Anlass oder

  • Kündigung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Händlers.

Ob ein Ausgleichsanspruch besteht und wenn ja, wie hoch der Anspruch ist, muss unter im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nachteile des Händlers und der für den Hersteller / Importeur geschaffenen Vorteile beurteilt werden.

 

Ausgleichsanspruch Berechnung

Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Rohertrag (Händlerverkaufspreis minus Händlereinkaufspreis unter Berücksichtigung von Boni und Rabatten) aus dem Neuwagenverkauf, wobei zu beachten ist, dass die Erlöse aus Ersatzteilgeschäft (Ausgleichsanspruch Ersatzteile) und Werkstättengeschäft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in die Bemessung des Ausgleichsanspruchs einbezogen werden.

 

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus weitere Faktoren genannt, die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs prozentuell zu berücksichtigen sind. Dies gilt für die Sogwirkung einer Automarke oder das Abwanderungsrisiko der dem Hersteller / Importeur zugeführten Kunden (Wiederkäuferquote). Schließlich ist der Ausgleichsanspruch nach oben hin mit einer durchschnittlichen Jahresvergütung begrenzt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist einzelfallbezogen und vielfach von Billigkeitserwägungen geprägt. Aus diesem Grund kann auch keine pauschale Formel für die Berechnung vorgegeben werden, sondern es muss vielmehr im Einzelfall nach Maßgabe der Vorgaben von Rechtsprechung und Gesetz vorgegangen werden.

 

Bücher Handelsvertreterrecht und Ausgleichsanspruch

 

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Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers analog § 89b HGB

Ein Ausgleichsanspruch kann nicht nur einem Handelsvertreter zustehen. Die Rechtsprechung (in Deutschland und Österreich) hat Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen auch ein Anspruch für Franchisenehmer, Tankstellenpächter, Vertragshändler, ... in Frage kommt. Das vorliegende Werk beschäftigt sich mit der analogen Anwendung der Regeln des Ausgleichsanspruches für Handelsvertreter in § 89b HGB auf Franchiseverträge und berücksichtigt auch Literatur und Judikatur zu Vertragshändler, Markenlizenznehmer, usw. Da die Regelung zum Ausgleichsanspruch im österreichischen Handelsvertretergesetz der deutschen Regelung in § 89b HGB nachgebildet ist, hat das Werk auch für Österreich Relevanz und eignet sich damit zur Verwendung für Praktiker im Vertriebsrecht.

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