§ 24 Handelsvertretergesetz 1993
(HVertrG)
§ 24. (1) Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener
Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger
aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit
den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das
Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei
denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie
keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß
gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner
Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen
nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften,
einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer,
die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den
Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre
gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer
maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er
dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
Ausgleichsanspruch - Informationen
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4
Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch
Entscheidungen zu § 24 Abs 1
HVertrG
Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender
Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in
einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann
wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.
2003/02/20 6 Ob 170/02x
Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines
Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis
3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient
ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu
ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages,
wenn dieser höher sein sollte.
2000/12/14 6 Ob 260/00d
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller
Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem
Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden
entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende
Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem
jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb
sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das
Berufungsgericht - regelmässig keine erhebliche Rechtsfrage ist.
1999/11/11 8 ObA 272/99d
Berücksichtigung der Annahme einer 20 %igen Abwanderung von Kunden
pro Jahr (und damit einer Auflösung des Kundenstocks im fünften
Jahr) und der vom Gegner bloß behaupteten erheblichen monatlichen
Ersparnis des Handelsvertreters ist aus Billigkeitsüberlegungen
sachgerecht, nicht jedoch die Berücksichtigung der langen
Vertragsdauer und der Höhe der vereinbarten Provision.
2000/12/14 6 Ob 260/00d
Unter dem Begriff der Billigkeit ist nämlich die dem Einzelfall
entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen.
2002/10/09 7 Ob 256/01z
Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann"
ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern
auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder
seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten
oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.
1999/09/09 8 ObS 183/99s, Veröff: SZ 72/138
1999/11/25 8 ObS 182/99v
2000/12/14 6 Ob 260/00d
2003/07/10 6 Ob 83/03d
Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht
schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch
noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
aus dem Kundenstock ziehen könnten.
1999/09/09 8 ObS 183/99s, Veröff: SZ 72/138
1999/11/25 8 ObS 182/99v
Ein Handelsvertreter führt dem Unternehmen neue Kunden zu, wenn er
aufgrund einer ihm vom Geschäftsführer ausgehändigten Liste die
darin verzeichneten Unternehmen aufsucht und diese in der Folge
erstmals zu Kunden des Unternehmens werden (hier: Adressenliste und
Namensliste stand dem Geschäftsführer aufgrund dessen früherer
Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zur Verfügung).
1997/03/18 4 Ob 83/97b
Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a.,
dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig
davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung
war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs
trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung
neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse,
trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine
Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die
Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den
Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über
die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben
oder haben werden.
1996/07/24 8 ObA 2083/96y
Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., daß
der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob
dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Ein
angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der
Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich
erweitert hat.
1997/03/18 4 Ob 83/97b
Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast
dafür, daß die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen
Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
1998/04/01 9 ObA 44/98f , Veröff: SZ 71/65
Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt
der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer
Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft
ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine
Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die
Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch den
Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über
die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben
oder haben werden.
1999/09/09 8 ObS 183/99s , Veröff: SZ 72/138
Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß
die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im
Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus
keinen Bestand haben oder haben werden.
2000/10/23 8 Ob 74/00s
Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast
dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende
Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern.
2000/12/14 6 Ob 260/00d
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