§ 24 Handelsvertretergesetz 1993
(HVertrG)
§ 24. (1) Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener
Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger
aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit
den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das
Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei
denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie
keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß
gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner
Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen
nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften,
einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer,
die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den
Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre
gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer
maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er
dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
Ausgleichsanspruch - Informationen
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4
Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch
Entscheidungen zu § 24 Abs 3 HVertrG
HVertrG §24 Abs3 Z1
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit ist daran zu
messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise
weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine
generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das
konkrete Vertragsverhältnis an. Der österreichischen Rechtsordnung
ist nicht zu entnehmen, dass Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen
von Vertragsverhältnissen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung
ausdrücklich begründet werden müssen, zumal eine solche
Begründungspflicht auch dem-allgemein anerkannten-"Nachschieben" von
Kündigungs- oder Auflösungsgründen entgegenstünde.
2004/05/26, 9 ObA 2/04s
HVertrG §24 Abs3 Z1 Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss
dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen,
dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen
erklärt hat.
2004/03/12, 8 ObA 5/04z
HVertrG §24 Abs3
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine
besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim
Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile
bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen
Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich,
wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden
kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch
gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis
der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.
2003/07/10 6 Ob 104/03t
Entscheidungen zu § 24 Abs 4 HVertrG
Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines
Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis
3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient
ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu
ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages,
wenn dieser höher sein sollte.
2000/12/14 6 Ob 260/00d
zurück zur Startseite KFZ-Recht |