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KFZ-Recht, Ausgleichsanspruch, Abfindung, Abfertigung, KFZ-Händler, Vertragshändler

§ 24 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG)

§ 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
 

Ausgleichsanspruch - Informationen

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4

Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch

 


Entscheidungen zu § 24 Abs 3 HVertrG

HVertrG §24 Abs3 Z1
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit ist daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an. Der österreichischen Rechtsordnung ist nicht zu entnehmen, dass Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen von Vertragsverhältnissen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ausdrücklich begründet werden müssen, zumal eine solche Begründungspflicht auch dem-allgemein anerkannten-"Nachschieben" von Kündigungs- oder Auflösungsgründen entgegenstünde.
2004/05/26, 9 ObA 2/04s

HVertrG §24 Abs3 Z1 Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat.
2004/03/12, 8 ObA 5/04z

HVertrG §24 Abs3
Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.
2003/07/10 6 Ob 104/03t


Entscheidungen zu § 24 Abs 4 HVertrG

Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.
2000/12/14 6 Ob 260/00d

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