§ 24 Handelsvertretergesetz 1993
(HVertrG)
§ 24. (1) Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener
Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger
aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit
den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das
Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei
denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie
keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß
gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner
Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen
nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften,
einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des
Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer,
die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den
Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine
Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre
gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer
maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er
dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
Ausgleichsanspruch - Informationen
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1
Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4
Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch
Allgemeine Entscheidungen zu § 24
HVertrG
§ 24 HVertrG ist im Verhältnis Versicherer – selbständiger
Versicherungsvertreter analog anzuwenden.
2002/12/17 4 Ob 264/02f
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die
Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die
Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur
Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen
abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der
Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu
berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der
Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil
als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen
Vorteile auf Seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen
sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum
Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als
anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der
Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der
Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
2002/04/09 4 Ob 54/02y
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2002/03/28 8 ObA 290/01g
Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls
auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für
pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des
Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt
insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur
Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die
Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten
(demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht
besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.
2002/04/09 4 Ob 54/02y
Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die
die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers
honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs
einzubeziehen.
2000/10/23 8 Ob 74/00s
Die dem Kfz-Vertragshändler analog §24
HVertrG zustehende Entschädigung lässt sich nicht aus einer
einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf
abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die
Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers)
durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die
Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die
Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur
Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen
abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der
Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu
berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der
Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil
als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen
Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen
sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum
Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als
anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der
Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der
Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
2002/04/09 4 Ob 54/02y
Kündigt der Gegner des Versicherungsnehmers den Händlervertrag vor
Eintritt des Versicherungsbeginnes und enthält die Kündigung
keinerlei Anbot, den Versicherungsnehmer als Vertragshändler nach
endgültiger Beendigung des Vertrages den ihm analog § 24 HVertrG
zustehenden Anspruch abzugelten, so erweist sich diese Kündigung als
vertragswidrig und begründet einen Verstoß im Sinne des Art 3.2 ARB
1994. Damit ist der Versicherungsfall bereits vor Eintritt des
Versicherungsbeginns eingetreten und muss aus diesem Grunde eine
Deckungsverpflichtung der Versicherung verneint werden.
2000/09/15 7 Ob 328/99g
1.In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein
auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von
Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann,
wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags
rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.
2000/01/25 1 Ob 359/99x, Veröff: SZ 73/16
In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf
§ 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2000/07/26 7 Ob 161/00b
Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des
Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der
Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu
einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche
Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser
Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach §
24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.
1999/04/27 4 Ob 79/99t, Veröff: SZ 72/78
In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf
§ 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2000/01/25 1 Ob 359/99x, Veröff: SZ 73/16
Im Hinblick auf höhere Handelsspannen beim Ersatzteilgeschäft,
verbleibt der aus dem erworbenen Kundenstamm sich ergebende Vorteil
aus dem Handel mit Ersatzteilen nicht dem Importeur, sondern anderen
Werkstättenunternehmen. Für einen aus dem Ersatzteilgeschäft
erzielten durchschnittlichen jährlichen Rohertrag steht kein
Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG zu.
2000/07/26 7 Ob 161/00b
2000/10/23 8 Ob 74/00s
2000/10/23 6 Ob 218/00b
2002/04/09 4 Ob 54/02y
2002/04/18 6 Ob 82/02f
Nur die vom Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführte Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen vernichtet den ihm grundsätzlich bei
Kündigung des Unternehmers nach § 24 Abs 1 HVertrG 193
zustehendenAusgleichsanspruch.
1998/10/29 2 Ob 275/98z, Veröff: SZ 71/179
Die Auflösung des Vertretungsvertrages wegen Konkurseröffnung über
das Vermögen des Handelsvertreters (hier: Tankstellenbetreiber)
führt nicht jedenfalls zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2003/07/10 6 Ob 104/03t
Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende
Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine
ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde.
Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das
Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.
1998/10/29 2 Ob 275/98z, Veröff: SZ 71/179
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2003/07/10 6 Ob 104/03t
Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei
unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses durch
den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, nach § 23
Abs 1 zweiter Satz HVertrG (früher § 24 Abs 1 HVG 1921) unbeschadet
etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG zu.
1998/06/30 1 Ob 342/97v
2000/05/25 8 Ob 295/99m
Bei einem "Generalvertreter" berechnet sich die Höhe des Ausgleiches
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit, sodaß der
volle Ausgleichsbetrag zwischen dem "Generalvertreter" und den ihm
untergeordneten Beratern je nach Anteil an der Gewinnung von neuen
Kunden aufzuteilen ist.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65
Nicht nur der eigene Umsatz ist für den Ausgleichsanspruch
entscheidend. Bei einem "Generalvertreter" liegt eine vermittelnde
und ausgleichsrelevante Tätigkeit dann vor, wenn die umsatzfördernde
Kundenzufuhr und damit die Schaffung eines Kundenstammes durch
andere Berater erfolgt, die diesem organisatorisch unterstellt sind
und von ihm geschult und betreut werden und er insofern auf die
Umsatzerzielung und Kundenzuführung dieser Berater mittelbar oder
unmittelbar einwirkt.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65
Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des
Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus,
wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer
objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen
Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten
Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch
erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung
eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer
ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut,
unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die
Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65
Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des
Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus,
wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters genügt. Allein das
Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer
Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar.
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2002/03/28 8 ObA 290/01g
2003/02/20 6 Ob 170/02x
Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung
beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm
zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim
Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes
deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen
abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der
Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu
berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der
Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei
Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und
Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das
Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO.
1997/12/17 9 Ob 2065/96h
Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung
beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm
zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim
Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes
deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen
abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der
Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu
berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der
Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Der
entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den
Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen
Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers
(Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht
bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne
sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und
Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist.
1998/11/24 1 Ob 251/98p
Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler
analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als
anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den
Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige
Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren
nicht festsetzen lassen.
2000/07/26 7 Ob 161/00b
Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im
Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels
Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
2000/09/15 7 Ob 328/99g
Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung
beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm
zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim
Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes
deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen
abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der
Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu
berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der
Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft.
Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die
die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers
honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs
einzubeziehen.
2000/10/23 8 Ob 74/00s
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