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KFZ-Recht, Ausgleichsanspruch, Abfindung, Abfertigung, KFZ-Händler, Vertragshändler

§ 24 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG)

§ 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der
Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend
macht.
 

Ausgleichsanspruch - Informationen

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Allgemein

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 1

Entscheidungen zu § 24 HVertrG - Absatz 3 und 4

Rechtsanwalt Ausgleichsanspruch

 

 

Allgemeine Entscheidungen zu § 24 HVertrG

§ 24 HVertrG ist im Verhältnis Versicherer – selbständiger Versicherungsvertreter analog anzuwenden.
2002/12/17 4 Ob 264/02f

Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf Seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
2002/04/09 4 Ob 54/02y
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2002/03/28 8 ObA 290/01g

Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.
2002/04/09 4 Ob 54/02y

Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.
2000/10/23 8 Ob 74/00s
 

Die dem Kfz-Vertragshändler analog §24 HVertrG zustehende Entschädigung lässt sich nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
2002/04/09 4 Ob 54/02y

Kündigt der Gegner des Versicherungsnehmers den Händlervertrag vor Eintritt des Versicherungsbeginnes und enthält die Kündigung keinerlei Anbot, den Versicherungsnehmer als Vertragshändler nach endgültiger Beendigung des Vertrages den ihm analog § 24 HVertrG zustehenden Anspruch abzugelten, so erweist sich diese Kündigung als vertragswidrig und begründet einen Verstoß im Sinne des Art 3.2 ARB 1994. Damit ist der Versicherungsfall bereits vor Eintritt des Versicherungsbeginns eingetreten und muss aus diesem Grunde eine Deckungsverpflichtung der Versicherung verneint werden.
2000/09/15 7 Ob 328/99g

1.In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2. Eine Pflicht des Herstellers oder Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen und Spezialwerkzeug besteht grundsätzlich nur dann, wenn er die (vorzeitige) Auflösung des Händlervertrags rechts(vertrags)widrig herbeigeführt hat.
2000/01/25 1 Ob 359/99x, Veröff: SZ 73/16

In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2000/07/26 7 Ob 161/00b

Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.
1999/04/27 4 Ob 79/99t, Veröff: SZ 72/78

In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
2000/01/25 1 Ob 359/99x, Veröff: SZ 73/16

Im Hinblick auf höhere Handelsspannen beim Ersatzteilgeschäft, verbleibt der aus dem erworbenen Kundenstamm sich ergebende Vorteil aus dem Handel mit Ersatzteilen nicht dem Importeur, sondern anderen Werkstättenunternehmen. Für einen aus dem Ersatzteilgeschäft erzielten durchschnittlichen jährlichen Rohertrag steht kein Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG zu.
2000/07/26 7 Ob 161/00b
2000/10/23 8 Ob 74/00s
2000/10/23 6 Ob 218/00b
2002/04/09 4 Ob 54/02y
2002/04/18 6 Ob 82/02f

Nur die vom Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführte Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vernichtet den ihm grundsätzlich bei Kündigung des Unternehmers nach § 24 Abs 1 HVertrG 193 zustehendenAusgleichsanspruch.
1998/10/29 2 Ob 275/98z, Veröff: SZ 71/179

Die Auflösung des Vertretungsvertrages wegen Konkurseröffnung über das Vermögen des Handelsvertreters (hier: Tankstellenbetreiber) führt nicht jedenfalls zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2003/07/10 6 Ob 104/03t

Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.
1998/10/29 2 Ob 275/98z, Veröff: SZ 71/179
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2003/07/10 6 Ob 104/03t

Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, nach § 23 Abs 1 zweiter Satz HVertrG (früher § 24 Abs 1 HVG 1921) unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG zu.
1998/06/30 1 Ob 342/97v
2000/05/25 8 Ob 295/99m

Bei einem "Generalvertreter" berechnet sich die Höhe des Ausgleiches unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Billigkeit, sodaß der volle Ausgleichsbetrag zwischen dem "Generalvertreter" und den ihm untergeordneten Beratern je nach Anteil an der Gewinnung von neuen Kunden aufzuteilen ist.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65

Nicht nur der eigene Umsatz ist für den Ausgleichsanspruch entscheidend. Bei einem "Generalvertreter" liegt eine vermittelnde und ausgleichsrelevante Tätigkeit dann vor, wenn die umsatzfördernde Kundenzufuhr und damit die Schaffung eines Kundenstammes durch andere Berater erfolgt, die diesem organisatorisch unterstellt sind und von ihm geschult und betreut werden und er insofern auf die Umsatzerzielung und Kundenzuführung dieser Berater mittelbar oder unmittelbar einwirkt.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65

Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.
1998/04/01 9 ObA 44/98f, Veröff: SZ 71/65

Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters genügt. Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar.
2002/03/28 8 ObA 299/01f
2002/03/28 8 ObA 290/01g
2003/02/20 6 Ob 170/02x

Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO.
1997/12/17 9 Ob 2065/96h

Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist.
1998/11/24 1 Ob 251/98p

Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen.
2000/07/26 7 Ob 161/00b

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
2000/09/15 7 Ob 328/99g

Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muß die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.
2000/10/23 8 Ob 74/00s

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