Kartellgesetz 2005 – KartG 2005
(NR: GP XXII RV 926 AB 990 S. 112. BR: AB 7309 S. 723.)
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
I. Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen
1. Abschnitt
Kartelle
§ 1. Kartellverbot
§ 2. Ausnahmen
§ 3. Freistellungsverordnungen
2. Abschnitt
Marktbeherrschung
§ 4. Begriffsbestimmung
§ 5. Missbrauchsverbot
§ 6. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
3. Abschnitt
Zusammenschlüsse
§ 7. Begriffsbestimmung
§ 8. Medienzusammenschlüsse
§ 9. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 10. Anmeldung
§ 11. Prüfungsantrag
§ 12. Prüfung
§ 13. Prüfung von Medienzusammenschlüssen
§ 14. Entscheidungsfristen
§ 15. Bekanntmachung von Entscheidungen
§ 16. Nachträgliche Maßnahmen
§ 17. Durchführungsverbot
§ 18. Verordnungsermächtigung
§ 19. Ausnahmen
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 21. Berechnung von Marktanteilen
§ 22. Berechnung des Umsatzerlöses
§ 23. Bestimmte Ware oder Leistung
§ 24. Anwendungsbereich
§ 25. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
II. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
§ 26. Abstellung
§ 27. Verpflichtungszusagen
§ 28. Feststellungen
2. Abschnitt
Geldbußen
§ 29. Geldbußentatbestände
§ 30. Bemessung
§ 31. Unternehmervereinigungen
§ 32. Einbringung
§ 33. Verjährung
3. Abschnitt
Exekution
§ 34. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse
und Vergleiche
§ 35. Zwangsgelder
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 36. Antragsprinzip
§ 37. Entscheidungsveröffentlichung
III. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 38. Verfahrensart
§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 40. Amtsparteien
§ 41. Kostenersatz
§ 42. Schriftsätze
§ 43. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
§ 44. Fristen
§ 45. Stellungnahmen der Kammern
§ 46. Stellungnahmen der Regulatoren
§ 47. Verhandlungen
§ 48. Einstweilige Verfügungen
§ 49. Rechtsmittelverfahren
IV. Hauptstück
Gebühren
§ 50. Gerichtsgebühren
§ 51. Ausschluss von Gebühren
§ 52. Zahlungspflichtige Personen
§ 53. Haftung mehrerer Personen
§ 54. Festsetzung der Rahmengebühren
§ 55. Gerichtliche Kosten
§ 56. Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 57. Einbringung
V. Hauptstück
Institutionen
1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 58. Gerichtsorganisation
§ 59. Zusammensetzung der Senate
§ 60. Geschäftsverteilung
§ 61. Berichterstatter
§ 62. Entscheidung durch den Vorsitzenden des
Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des
Kartellobergerichts
§ 63. Abstimmung
§ 64. Stellung der fachkundigen Laienrichter
§ 65. Ernennung
§ 66. Eignung
§ 67. Unvereinbarkeit
§ 68. Nominierung
§ 69. Amtsdauer
§ 70. Amtsenthebung
§ 71. Meldepflichten
§ 72. Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
§ 73. Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 74. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt
§ 75. Aufgaben
§ 76. Bestellung
§ 77. Bestellungsvoraussetzungen
§ 78. Funktionsdauer und Enthebung
§ 79. Dienst- und Besoldungsrecht
§ 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben
§ 81. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 82. Verzicht auf Prüfungsanträge
VI. Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts
§ 83. Zuständigkeit
§ 84. Zusammenarbeit
§ 85. Übermittlung von Urteilen
VII. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 86. In-Kraft-Treten
§ 87. Außer-Kraft-Treten
§ 88. Kartellregister
§ 89. Genehmigte Kartelle
§ 90. Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 91. Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
§ 92. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen
§ 93. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 94. Verweisungen
§ 95. Vollziehung
I. Hauptstück
Wettbewerbsbeschränkungen
1. Abschnitt
Kartelle
Kartellverbot
§ 1.
(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern,
Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken (Kartelle).
(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten
1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An-
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen
annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in
Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse
sind nichtig.
(4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur
Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen,
Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich,
durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder
bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind
Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit
hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder
gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch
ausgeübt wird.
Ausnahmen
§ 2.
(1) Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter
angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden
Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder
zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die
Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb
auszuschalten.
(2) Jedenfalls vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind die
folgenden Kartelle:
1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die
gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht
mehr als 5 % und an einem allfälligen inländischen räumlichen
Teilmarkt von nicht mehr als 25 % haben (Bagatellkartelle);
2. Vereinbarungen über die Bindung des Letztverkäufers
im Handel mit Büchern, Kunstdrucken, Musikalien, Zeitschriften
und Zeitungen an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis;
3. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen
Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der
Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die
Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des
Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl.
Nr. 70/1873) berechtigt sind;
4. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Mitgliedern
einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a
Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I;
5. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von
landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von
landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von
solchen Erzeugervereinigungen über
a) die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher
Erzeugnisse oder
b) die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für
die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht
ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten
auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe
dieser Betriebe tätigen Unternehmen. Landwirtschaftliche
Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft angeführten Erzeugnisse sowie die
durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,
deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche
Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen üblicherweise
durchgeführt werden.
Freistellungsverordnungen
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2
Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen
Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer
Verordnung nach Art. 81 Abs. 3 EGV verwiesen werden.
(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen
für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung
oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
2. Abschnitt
Marktbeherrschung
Begriffsbestimmung
§ 4.
(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein
Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt
ist oder
2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern
überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die
Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die
Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten
sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für
andere Unternehmer beschränken.
(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am
gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich
relevanten Markt
1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder
2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb
von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier
größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen
Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast,
dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im
Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende
Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn
diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher
Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
angewiesen sind.
Missbrauchsverbot
§ 5.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist
verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem
bestehen:
1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung
unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen, wie insbesondere unangemessener
Zahlungsfristen und Verzugszinsen,
2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder
der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
3. der Benachteiligung von Vertragspartnern
im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen,
4. der an die Vertragsschließung
geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch
in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen,
5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren
unter dem Einstandspreis.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden
Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins
eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche
Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 6.
Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete
Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom
marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen
werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen
Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu
angemessenen Bedingungen auszuschließen.
3. Abschnitt
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 7.
(1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem
wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch
Verschmelzung oder Umwandlung,
2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an
der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch
Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen
an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen
Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von
25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht
oder überschritten wird,
4. das Herbeiführen der Personengleichheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung
berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren
Gesellschaften, die Unternehmer sind,
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund
deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben
kann.
(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer
selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
(3) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher
Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a
BWG.
(4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an,
so liegt kein Zusammenschluss vor.
Medienzusammenschlüsse
§ 8.
(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn
mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise
Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6
und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),
2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen,
Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam
mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes
gelten
1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro-
und Satzanstalten),
3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder
vermitteln,
4. Unternehmen, die den Vertrieb
von Medienstücken im großen besorgen,
5. Filmverleihunternehmen.
(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann,
wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1
bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem
weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder
mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder
Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu
mindestens 25% beteiligt sind.
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 9.
(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der
Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im
letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden
Umsatzerlöse erzielten:
1. weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro und
3. mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als
fünf Millionen Euro.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die
beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr
als fünf Millionen Euro und
2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit
insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2
auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von
Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse
von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
Anmeldung
§ 10.
(1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte
Unternehmer berechtigt. Die Anmeldung ist mit den Beilagen in
vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten:
1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen,
durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder
verstärkt werden kann, vor allem
a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere
für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- der Eigentumsverhältnisse einschließlich von
Unternehmensverbindungen im Sinn des § 7,
- der im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt
nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23,
b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der
Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und
Dienstleistungen,
c) zur allgemeinen Marktstruktur;
2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt,
auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die
die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
(3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die
Bundeswettbewerbsbehörde
1. die Anmeldung und ihre Beilagen in zwei
Gleichschriften an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;
2. die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form
die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige
sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des
Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist
jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen
betrifft, bekannt zu machen.
(4) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche
Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen
14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der
Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine
schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte
Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine
solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon
unverzüglich zu verständigen.
Prüfungsantrag
§ 11.
(1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG
entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können
die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des
Zusammenschlusses beantragen.
(2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die
Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu
machen.
(3) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche
Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im
Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche
Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine
Parteistellung.
(4) Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem
Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten.
Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht
verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen
Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder
unverzüglich mitzuteilen.
Prüfung
§ 12.
(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist,
hat das Kartellgericht
1. den Antrag zurückzuweisen, wenn kein
anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten
ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende
Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies
nicht der Fall ist,
3. auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht
untersagt wird.
(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1
hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss
nicht untersagt wird, wenn
1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die
Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung
der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten
Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt
ist.
(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das
Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht
untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen
verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen
Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen
oder Auflagen ändern oder aufheben.
Prüfung von Medienzusammenschlüssen
§ 13.
(1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu
untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss
die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt
auch für diesen Fall.
(2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen
Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7
miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet
wird.
Entscheidungsfristen
§ 14.
(1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf
Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten
von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Nach Ablauf dieser Frist
und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das
Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen.
(2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat
das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen
der Akten zu entscheiden.
Bekanntmachung von Entscheidungen
§ 15.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen,
mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen
im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren
Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
Nachträgliche Maßnahmen
§ 16.
Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen
Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss
beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die
die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt
werden, wenn
1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der
Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines
Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf
unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem
der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage
zuwidergehandelt wird.
Durchführungsverbot
§ 17.
(1) Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst
durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung
eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist
keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag
gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des
Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung
durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag
zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat.
(2) Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im
Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt worden ist, ist die
Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen
Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer
Amtspartei (§ 40) zur Einhaltung von Beschränkungen oder
Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder
Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen.
(3) Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot
widersprechen.
Verordnungsermächtigung
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die
Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt
werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen
der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse
umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden
Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen
können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere
wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden
können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu
berücksichtigen:
1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt
erzielten Umsatzerlöse,
2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer
beschränken,
3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den
ausländischen Märkten.
Ausnahmen
§ 19.
(1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an
einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der
Veräußerung erwirbt;
2. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der
Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von
Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
3. wenn die Anteile in Ausübung des Beteiligungsfonds-
oder des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 14 und 15
BWG) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren
einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen
Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung
dieser Beteiligungen wahrzunehmen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein
anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber
der Anteile die folgenden Beschränkungen:
1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen
Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des
Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch
ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten
sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des
Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der
Anteile vorzubereiten;
2. er muss die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen
einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des
Sanierungs- beziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen,
ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das
Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu
verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar
ist.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 20.
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz
ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhalts maßgebend.
Berechnung von Marktanteilen
§ 21.
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach
den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23)
abzustellen;
2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form
miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen
Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer
Unternehmer zu berücksichtigen.
Berechnung des Umsatzerlöses
§ 22.
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach
den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form
miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen
Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht
einzubeziehen;
2. bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der
Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
a) Zinserträge und ähnliche Erträge,
b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und
nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen
und Erträge
aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
c) Provisionserträge,
d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
e) sonstige betriebliche Erträge;
3. bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle
der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
Bestimmte Ware oder Leistung
§ 23.
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes
gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen
Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
Anwendungsbereich
§ 24.
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses
Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in
Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein
Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig
davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über
Kreditinstitute, Bausparkassen oder private
Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen
unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des
Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
2. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in
Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse
tätig werden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 25.
Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder
Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung
ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
II. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
Abstellung
§ 26.
Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten
Hauptstück enthaltenen Verbote wirksam abzustellen und den
beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu
erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit
Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein.
Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht
nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen
Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren
Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
Verpflichtungszusagen
§ 27.
(1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das
Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer
und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu
erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen
ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren
beendet.
(2) Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,
1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für
die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
2. wenn die beteiligten Unternehmer oder
Unternehmervereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten
oder
3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen,
unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten
Unternehmer oder Unternehmervereinigungen beruht.
Feststellungen
§ 28.
(1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück
enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht
die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes
Interesse besteht.
(2) Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und
inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
2. Abschnitt
Geldbußen
Geldbußentatbestände
§ 29.
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen
einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die
vorsätzlich oder fahrlässig
a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot
(§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem
Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
c) nach § 27 für verbindlich erklärte
Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
d) gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;
2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen
einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die
vorsätzlich oder fahrlässig
a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19
Abs. 3 nicht nachkommt;
b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9
unrichtige oder irreführende Angaben macht;
c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs.
3 WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser
Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben
macht.
Bemessung
§ 30.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere
und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die
Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des
Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht
zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot
ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der
Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Unternehmervereinigungen
§ 31.
Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 1 gegen eine
Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit
ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der
Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem
Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der
Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für
Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft.
Einbringung
§ 32.
Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen
über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Verjährung
§ 33.
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen
fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
3. Abschnitt
Exekution
Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und
Vergleiche
§ 34.
(1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und
rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des
Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche
sind Exekutionstitel.
(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von
Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach
den §§ 5 oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im
kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene
Unternehmer berechtigt.
(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund
von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem
Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN),
oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten
Exekutionsgericht zu beantragen.
Zwangsgelder
§ 35.
(1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine
Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag
von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten
durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von
dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen,
um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen
Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu
befolgen;
b) eine durch Entscheidung nach § 27 für bindend
erklärte Verpflichtungszusage einzuhalten;
c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs.
3 WettbG nachzukommen.
(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der
Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld
festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die
endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der
unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen
Entscheidung ergeben würde.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Antragsprinzip
§ 36.
(1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.
(2) Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf
Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die
Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt.
Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres
Zwangsgeld verhängen als beantragt.
(3) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt
benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine
Unternehmervereinigung im Sinn des § 11 Abs. 3 WettbG vorgeht,
dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen
der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung
einer Geldbuße zu stellen.
(4) In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
1. die Bundeswettbewerbsbehörde und der
Bundeskartellanwalt,
2. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung
bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden
(Regulatoren),
3. die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
4. jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung,
der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an
der Entscheidung hat.
(5) Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts
zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann
beendet, wenn keine der Amtsparteien (§ 40) binnen 14 Tagen nach
Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des
Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so
kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist,
noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings
nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien
zurückgenommen werden.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 37.
(1) Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese
daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis
zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer
Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die
Verhängung einer Geldbuße innerhalb bestimmter Frist auf Kosten
des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der
Veröffentlichung sind im Beschluss zu bestimmen.
(2) Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des
Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der
Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner
aufzutragen.
III. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 38.
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in
Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer
Streitsachen.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§ 39.
(1) Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (§ 40)
eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit
einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer
Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder
eingeleitet wird.
(2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht
als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien
Einsicht nehmen.
Amtsparteien
§ 40.
Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben
als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht
Antragsteller sind.
Kostenersatz
§ 41.
In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26
und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung
von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der
unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die
Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Schriftsätze
§ 42.
Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften
einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien,
eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
§ 43.
(1) Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung
nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs. 1 und 2 nicht
entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag
dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren
Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher
Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.
(2) Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach
Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein
Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die
Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 vom Einlangen der
verbesserten Anmeldung zu berechnen.
Fristen
§ 44.
Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der
Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag
einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu
verlängern.
Stellungnahmen der Kammern
§ 45.
Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen
kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Stellungnahmen der Regulatoren
§ 46.
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur
Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden
(Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen
Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren
abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die
Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne
Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.
Verhandlungen
§ 47.
(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden.
Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die
Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des
Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Einstweilige Verfügungen
§ 48.
(1) Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer
Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf
Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit
einstweiliger Verfügung zu erteilen.
(2) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen
Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung
hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf
Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten
Interessen gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelverfahren
§ 49.
(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch
im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch
Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien
können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine
Rekursbeantwortung einbringen.
IV. Hauptstück
Gebühren
Gerichtsgebühren
§ 50.
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
1. für ein Verfahren über die Prüfung eines
Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
2. für ein Verfahren über die Abstellung einer
Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis
30.000 Euro;
3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2)
eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße
(§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist,
eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
5. für ein Verfahren über die Verhängung von
Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.
Ausschluss weiterer Gebühren
§ 51.
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein
Rechtsmittel erhoben wird.
Zahlungspflichtige Personen
§ 52.
(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der
Anmelder.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 ist
nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem
Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die
Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden
Gebühren befreit.
Haftung mehrerer Personen
§ 53.
Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags
verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
Festsetzung der Rahmengebühren
§ 54.
Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss
des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen;
hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des
Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die
Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige
Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Gerichtliche Kosten
§ 55.
Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und
nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene
Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des
Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen
zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56.
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Einbringung
§ 57.
Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den
für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind
die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom
Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
V. Hauptstück
Institutionen
1. Abschnitt
Kartellgericht und Kartellobergericht
Gerichtsorganisation
§ 58.
(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das
ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in
zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als
Kartellobergericht.
Zusammensetzung der Senate
§ 59.
(1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem
Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei
fachkundigen Laienrichtern,
2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus
einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei
fachkundigen Laienrichtern,
3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus
sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur
Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten
Personen angehören.
(3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem
Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für
Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters
ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat
ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum
Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte
Verfahren durchzuführen.
Geschäftsverteilung
§ 60.
(1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der
Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest
zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen
sind.
(2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl.
Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der
Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer
einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
(3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen
Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt
werden.
Berichterstatter
§ 61.
Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern
er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen
Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.
Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat
des Kartellobergerichts
§ 62.
(1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der
Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in
diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein,
wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien
zustimmen.
(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch
einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten
Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen
Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie
gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.
Abstimmung
§ 63.
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit
der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen
Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stellung der fachkundigen Laienrichter
§ 64.
(1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung
des Titels ,,Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger
Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht
mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch
nach Beendigung des Amtes weiter.
(2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen
Befugnisse in vollem Umfang.
(3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen
Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von
4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf
eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der
Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger
Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf
die doppelte Vergütung.
(4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in
verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung
oder Verhandlung die volle Vergütung.
(5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden
Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe,
dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine
Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18
Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag
um die Hälfte erhöht.
Ernennung
§ 65.
Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des
Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Eignung
§ 66.
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden,
die
1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3. ein inländisches rechts-, handels- oder
wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder
wirtschaftlichem Gebiet haben.
Unvereinbarkeit
§ 67.
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer
vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum
Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
2. Mitglied der Bundesregierung oder einer
Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
Nominierung
§ 68.
(1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind
vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der
Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn
fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom
Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der
Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte vorzuschlagen.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag
für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen
aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die
Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind
nachzuweisen.
(3) Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm
vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das
Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom
Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist
er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten
Stellen nicht gebunden.
Amtsdauer
§ 69.
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des
Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Amtsenthebung
§ 70.
(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben,
wenn
1. die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren
oder nachträglich weggefallen sind;
2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten
sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters
unvereinbar ist;
3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines
Amtes wiederholt vernachlässigt;
4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem
Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1
Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren,
über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis
120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151,
152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165
RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass
außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen
durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.
Meldepflichten
§ 71.
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des
Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die
folgenden Umstände zu melden:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung
als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
2. jeden Wohnungswechsel,
3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an
ihrer Amtsausübung,
4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum
Nationalrat.
Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
§ 72.
Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden,
weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder
Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen
Laienrichters unvereinbar ist.
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 73.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf
allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in
Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste
einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und
Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu
einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses
Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann
einzutragen.
(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach
diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen
werden.
(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von
Sachverständigen nicht auf die in der besonderen
Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen
beschränkt.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 74.
Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach
Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit
des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei
gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer
zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln.
In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von
Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen
aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen
Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung
kundzumachen.
2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt
Aufgaben
§ 75.
(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung
der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des
Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht
berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom
Kartellgericht unabhängig.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz
unmittelbar unterstellt.
(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu
bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Bestellung
§ 76.
(1) Der Bundeskartellanwalt und der
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten
jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die
Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf
Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des
Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des
Bundesministers für Justiz.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des
Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur
allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz
voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen.
Bestellungsvoraussetzungen
§ 77.
(1) Zum Bundeskartellanwalt oder
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes
geeignet ist,
2. das rechtswissenschaftliche oder
wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in
Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem
Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen
Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum
Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter
bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den
letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer
Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
Funktionsdauer und Enthebung
§ 78.
(1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts
(Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine
Wiederbestellung erfolgt,
2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Enthebung vom Amt,
4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag
der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom
Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz
seiner Funktion zu entheben, wenn er
1. schriftlich darum ersucht,
2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu
Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion
den Interessen der Funktion abträglich wäre,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung
seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt
(Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die
Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich
ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger
als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.
Dienst- und Besoldungsrecht
§ 79.
(1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt
(Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche
Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich
beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die
Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner
bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der
Bundesminister für Justiz.
(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung
1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt
in der Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2,
Gehaltsstufe 8;
2. für die Dauer der Verwendung als
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts eines
Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7.
(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines
Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters)
bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach
der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem
öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis
stehenden Person zum Bundeskartellanwalt
(Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der
Funktion (§ 76 Abs. 1) befristetes vertragliches
Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2
gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine
Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis
begründet.
(5) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des
Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich
auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer
Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der
Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche
Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für
die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen
Tätigkeiten.
Kanzleigeschäfte und Ausgaben
§ 80.
(1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der
Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.
(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der
Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts
werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien
getragen.
Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 81.
(1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird,
den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem
Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese
Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur
weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde
weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung
eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der
Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde
weiterleiten.
(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der
Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
kann der Bundeskartellanwalt
1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht
nehmen und
3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von
Ermittlungen ersuchen.
Verzicht auf Prüfungsanträge
§ 82.
(1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung
eines Zusammenschlusses auch gegenüber der
Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines
Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann
den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines
Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er
auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der
Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses
Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf
die Stellung eines Prüfungsantrags.
(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von
Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die
Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die
beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen
übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen
oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der
beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.
VI. Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Zuständigkeit
§ 83.
(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im
Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den
Art. 81 und 82 des Vertrags
niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1
(Verordnung 1/2003)
1. das Kartellgericht für die Erlassung von
Entscheidungen;
2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der
Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der
Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden.
Zusammenarbeit
§ 84.
Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den
Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen
abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung
1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt
insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über
den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines
Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
Übermittlung von Urteilen
§ 85.
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung
1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile
verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig
mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der
Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission
zuzustellen.
VII. Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 86.
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie
werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes wirksam.
Außer-Kraft-Treten
§ 87.
(1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31.
Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988,
außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 gilt jedoch als
Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.
(2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die
vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht
worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf
diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der
Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht
worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.
Kartellregister
§ 88.
(1) Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist
samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem
Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11
KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988
angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Genehmigte Kartelle
§ 89.
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie
sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31.
Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum
Ablauf der Genehmigungsdauer.
Fortsetzung anhängiger Verfahren
§ 90.
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem
Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
1. Nicht fortzusetzen sind Verfahren
a) über Feststellungsanträge und Anzeigen nach § 19
KartG 1988,
b) über Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§§ 23,
26 KartG 1988),
c) über Anträge auf Verlängerung der
Genehmigungsdauer eines Kartells und auf die Genehmigung der
Verlängerung der Geltungsdauer eines Kartells (§ 24 KartG 1988),
d) über Anträge auf Widerruf der Genehmigung eines
Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 1 KartG 1988,
e) über Anzeigen vertikaler Vertriebsbindungen
(§ 30b KartG 1988),
f) über Anzeigen unverbindlicher
Verbandsempfehlungen (§ 32 KartG 1988),
g) über den Widerruf einer unverbindlichen
Verbandsempfehlung (§ 33 KartG 1988) und
h) über Anzeigen nach § 60 Z 5 KartG 1988.
2. Nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988
fortzusetzen sind Verfahren
a) über richterliche Vertragshilfe
(§ 30 KartG 1988),
b) über Feststellungsanträge nach § 42a Abs. 5 KartG 1988,
c) über die Anmeldung und Prüfung von
Zusammenschlüssen (§§ 42a und 42b KartG 1988) und
d) über Anträge auf Verhängung von Geldbußen nach
§ 142 KartG 1988.
3. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzusetzen sind alle anderen Verfahren, wobei
a) Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988 als
Anträge nach § 28 Abs. 2 und
b) Anträge auf Untersagung der Durchführung von
Kartellen (§ 25 KartG 1988) und von vertikalen Vertriebsbindungen
(§ 30c KartG 1988), auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells
nach § 27 Abs. 1 Z 2 und auf Abstellung des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG 1988) und von
Vergeltungsmaßnahmen (§ 36 KartG 1988) als Anträge nach § 26 zu
behandeln sind.
Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
§ 91.
(1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind,
sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des
Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988
entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei
eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den
Antragsteller.
Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen
§ 92.
(1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des
Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988
gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter.
(2) Die Eintragung der Sachverständigen in
Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung
nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 93.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher
Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
Verweisungen
§ 94.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen
wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Vollziehung
§ 95.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des
§ 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister
für Finanzen und
3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.
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