ausgewählte zivilrechtliche
Bestimmungen mit Bezug auf Tiere (ABGB)
Sachbegriff
§ 285. Alles, was von der Person
unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im
rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere
Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind
auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden
Regelungen bestehen.
Tierhalterhaftung
§ 1320. Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige
dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu
verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist
verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die
erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Schadenersatz für Tiere
§ 1332a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich
aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung
auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch
ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese
Kosten aufgewendet hätte.
ausgewählte strafrechtliche
Bestimmungen (StGB)
§ 180. (1) Wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die
Luft so verunreinigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl
von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem
größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem
Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder
den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, dass entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für
lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung
oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar
ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung
erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt.
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist,
oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein
anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch,
dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise
längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
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Österreichisches
Tierschutzrecht
Die im NWV erscheinende Reihe
„Österreichisches Tierschutzrecht“ setzt sich zum Ziel, die
wesentlichen Teilgebiete dieses Rechtsbereichs
(Bundes-Tierschutzrecht; Tierversuchsrecht;
Tiertransportrecht) samt Durchführungsverordnungen erstmals
umfassend kommentarartig zu erläutern. Mit dem Werk soll
Praktikern wie interessierten Lesern ein Leitfaden durch die
hinter den einzelnen Regelungswerken stehenden grundlegenden
Ideen und ihre Systematik zur Hand gegeben und damit der
Zugang zur Materie erleichtert werden. Ausführliche
Diskussionen (noch) offener Fragen sollen darüber hinaus die
Sensibilität im Umgang mit den Vorschriften erhöhen,
entsprechende Lösungsvorschläge die praktische Handhabung
des zur Verfügung stehenden Instrumentariums erleichtern.
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Bundestierschutzgesetz
Das Werk ist die Fortsetzung
der bewährten, seit mehreren Jahren im Verlag Österreich
erschienenen Loseblattsammlung zum Tierschutzrecht. Die
erste Lieferung enthält neben einer umfassenden Einleitung
das Bundestierschutzgesetz und alle bisher erlassenen
Verordnungen in übersichtlicher und leicht handhabbarer
Form.
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