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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Tierschutzrecht und Tierrecht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

Tierschutzrecht | Tierrecht

ausgewählte zivilrechtliche Bestimmungen mit Bezug auf Tiere (ABGB)

 

Sachbegriff
§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
 

Tierhalterhaftung
§ 1320. Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist
verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
 

Schadenersatz für Tiere
§ 1332a. Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
 

ausgewählte strafrechtliche Bestimmungen (StGB)

 

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, dass entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt.
 

§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

Bücher zum Tierrecht

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Links zum Veterinärrecht und Tierschutzrecht

Weitere Links

aktuelle Bücher Tierschutzrecht
 

Österreichisches Tierschutzrecht

Die im NWV erscheinende Reihe „Österreichisches Tierschutzrecht“ setzt sich zum Ziel, die wesentlichen Teilgebiete dieses Rechtsbereichs (Bundes-Tierschutzrecht; Tierversuchsrecht; Tiertransportrecht) samt Durchführungsverordnungen erstmals umfassend kommentarartig zu erläutern. Mit dem Werk soll Praktikern wie interessierten Lesern ein Leitfaden durch die hinter den einzelnen Regelungswerken stehenden grundlegenden Ideen und ihre Systematik zur Hand gegeben und damit der Zugang zur Materie erleichtert werden. Ausführliche Diskussionen (noch) offener Fragen sollen darüber hinaus die Sensibilität im Umgang mit den Vorschriften erhöhen, entsprechende Lösungsvorschläge die praktische Handhabung des zur Verfügung stehenden Instrumentariums erleichtern.

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Bundestierschutzgesetz

Das Werk ist die Fortsetzung der bewährten, seit mehreren Jahren im Verlag Österreich erschienenen Loseblattsammlung zum Tierschutzrecht. Die erste Lieferung enthält neben einer umfassenden Einleitung das Bundestierschutzgesetz und alle bisher erlassenen Verordnungen in übersichtlicher und leicht handhabbarer Form.

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