Scheidung in Österreich
Das österreichische Eherecht gestattet seit Einführung des
deutschen Ehegesetzes die Auflösung einer Ehe durch die
Scheidung. Das Ehegesetz kennt die Scheidung aus Verschulden
(Verschuldensscheidung) und die Scheidung aus sonstigen Gründen.
Scheidung aus Verschulden gegenüber Scheidung aus anderen Gründen
Die Verschuldensgründe sind in einem einheitlichen Tatbestand,
nämlich der „schweren Eheverfehlung“ zusammengefasst (ersetzt
seit 1999 Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung und die
sonstige schwere Eheverfehlung, "Scheidungsgrund").
Als Beispiel erwähnt das Gesetz
den Ehebruch sowie die Zufügung körperlicher Gewalt oder
schweren seelischen Leids. Weitere schwere Eheverfehlungen:
Verletzung der ehelichen Treue, künstliche Befruchtung ohne
Wissen des Ehegatten, grundlose und beharrliche Verweigerung des
Geschlechtsverkehrs, unberechtigte Aufhebung der
Hausgemeinschaft, grobe Vernachlässigung der Kindererziehung,
Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder
dem gemeinsamen Kind, beharrliche Verweigerung der
Fortpflanzung, Nichtbesuchen der Ehegattin während des
Wochenbettes im Krankenhaus, missbräuchlicher Alkoholkonsum
(gleichzeitig ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen
Begegnung), grundloses unleidliches Betragen gegenüber den
nächsten Angehörigen des Ehegatten, Ehrloses Verhalten, usw. Die
Scheidung aus anderen Gründen umfasst die Scheidung wegen eines
auf geistiger Störung beruhenden ehewidrigen Verhaltens, die
Scheidung wegen Geisteskrankheit oder wegen ansteckender oder
ekelerregender Krankheit eines Partners, die Scheidung wegen
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft sowie die einvernehmliche
Scheidung.
Vor Gericht
Mit
Ausnahme der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidung im
Rechtsweg vor Gericht durchzusetzen. Die Ehepartner stehen sich
dort als klagende und beklagte Partei (Kläger und Beklagter)
gegenüber. Stimmt das Gericht mit der Auffassung des Klägers
überein, gibt es seinem Begehren statt und spricht die Auflösung
der Ehe mit Urteil aus bzw weist im gegenteiligen Fall die Klage
ab.
Einvernehmliche Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung setzt – zum Schutz vor Übereilung
– voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs
Monaten aufgehoben ist (bedeutet nicht, dass die Eheleute seit
sechs Monaten getrennt leben müssen) die Ehepartner zugestehen,
dass die Ehe so unheilbar zerrüttet ist, dass eine
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr
erwartet werden kann Einvernehmen über die Scheidungsfolgen
besteht und ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde. Das
Einvernehmen über die Scheidungsfolgen betrifft die Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
bzw der Schulden, die gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt nach
der Scheidung (Scheidung Unterhalt), die Obsorge für die
gemeinsamen Kinder (Scheidung Kinder Obsorge Sorgerecht),
die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern
(Scheidung Unterhalt Kinder). Die Vereinbarung über die
Folgen der Scheidung stellt einen Vergleich dar, der nach den
allgemeinen Regeln des Zivilrechts anfechtbar ist.
Die
meisten Eheleute streben eine schnelle, möglichst einfache und
faire Scheidung an. Sie scheitern dabei jedoch oft, weil sie
zum einen die richtigen Strategien nicht kennen und zum anderen
die nötige Objektivität nicht bewahren können. In vielen Fällen
werden - auch wenn die Ehegatten grundsätzlich im Einvernehmen
agieren - vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht vollständig
erfasst bzw deren Auswirkungen zB im Sozialversicherungs- bzw.
Steuerrecht werden nicht ausreichend bedacht. Derartig
unvollständige Vereinbarungen können in der Folge die Basis für
weit greifende Rechtsnachteile, zB den Verlust von
Pensionsansprüchen oder die Haftung für Schulden des anderen
Ehegatten (Bürge, Bürgschaft) und damit neue Gerichtsverfahren
sein. Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
die Beratung und Vertretung durch einen auf Scheidungsrecht
spezialisierten
Rechtsanwalt anzuraten.
Scheidung – Folgen
Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Ehe aufgelöst.
Damit erlöschen alle durch die Eheschließung entstandenen Rechte
und Pflichten. Das Gebrauchsvermögen ist zu teilen. Die
Scheidung kann jedoch neue Pflichten, wie zB den schon erwähnten
Unterhalt auslösen. Ein geschiedener Ehegatte behält den Namen,
den er während der Ehe geführt hat. Er kann jedoch erklären,
seinen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Die Folgen der
Scheidung richten sich nach der Art der erfolgten Scheidung und
betreffen vor allem Unterhalt, Aufteilung des Vermögens und das
Sorgerecht für Kinder.
Weitere Rechtsgebiete