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Scheidung

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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Familienrecht (Scheidung). Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

Scheidung und Trennung

Scheidung in Österreich

Das österreichische Eherecht gestattet seit Einführung des deutschen Ehegesetzes die Auflösung einer Ehe durch die Scheidung. Das Ehegesetz kennt die Scheidung aus Verschulden (Verschuldensscheidung) und die Scheidung aus sonstigen Gründen.

 

Scheidung aus Verschulden gegenüber Scheidung aus anderen Gründen

Die Verschuldensgründe sind in einem einheitlichen Tatbestand, nämlich der „schweren Eheverfehlung“ zusammengefasst (ersetzt seit 1999 Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung und die sonstige schwere Eheverfehlung, "Scheidungsgrund").

 

 Als Beispiel erwähnt das Gesetz den Ehebruch sowie die Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids. Weitere schwere Eheverfehlungen: Verletzung der ehelichen Treue, künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten, grundlose und beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft, grobe Vernachlässigung der Kindererziehung, Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder dem gemeinsamen Kind, beharrliche Verweigerung der Fortpflanzung, Nichtbesuchen der Ehegattin während des Wochenbettes im Krankenhaus, missbräuchlicher Alkoholkonsum (gleichzeitig ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung), grundloses unleidliches Betragen gegenüber den nächsten Angehörigen des Ehegatten, Ehrloses Verhalten, usw. Die Scheidung aus anderen Gründen umfasst die Scheidung wegen eines auf geistiger Störung beruhenden ehewidrigen Verhaltens, die Scheidung wegen Geisteskrankheit oder wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheit eines Partners, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft sowie die einvernehmliche Scheidung.

 

Vor Gericht

Mit Ausnahme der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidung im Rechtsweg vor Gericht durchzusetzen. Die Ehepartner stehen sich dort als klagende und beklagte Partei (Kläger und Beklagter) gegenüber. Stimmt das Gericht mit der Auffassung des Klägers überein, gibt es seinem Begehren statt und spricht die Auflösung der Ehe mit Urteil aus bzw weist im gegenteiligen Fall die Klage ab.

 

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung setzt – zum Schutz vor Übereilung – voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten aufgehoben ist (bedeutet nicht, dass die Eheleute seit sechs Monaten getrennt leben müssen) die Ehepartner zugestehen, dass die Ehe so unheilbar zerrüttet ist, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann Einvernehmen über die Scheidungsfolgen besteht und ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde. Das Einvernehmen über die Scheidungsfolgen betrifft die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw der Schulden, die gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung (Scheidung Unterhalt), die Obsorge für die gemeinsamen Kinder (Scheidung Kinder Obsorge Sorgerecht), die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern (Scheidung Unterhalt Kinder). Die Vereinbarung über die Folgen der Scheidung stellt einen Vergleich dar, der nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts anfechtbar ist.

 

Die meisten Eheleute streben eine schnelle, möglichst einfache und faire Scheidung an. Sie scheitern dabei jedoch oft, weil sie zum einen die richtigen Strategien nicht kennen und zum anderen die nötige Objektivität nicht bewahren können. In vielen Fällen werden - auch wenn die Ehegatten grundsätzlich im Einvernehmen agieren - vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht vollständig erfasst bzw deren Auswirkungen zB im Sozialversicherungs- bzw. Steuerrecht werden nicht ausreichend bedacht. Derartig unvollständige Vereinbarungen können in der Folge die Basis für weit greifende Rechtsnachteile, zB den Verlust von Pensionsansprüchen oder die Haftung für Schulden des anderen Ehegatten (Bürge, Bürgschaft) und damit neue Gerichtsverfahren sein. Aus diesem Grund ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Beratung und Vertretung durch einen auf Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten.

 

Scheidung – Folgen

Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Ehe aufgelöst. Damit erlöschen alle durch die Eheschließung entstandenen Rechte und Pflichten. Das Gebrauchsvermögen ist zu teilen. Die Scheidung kann jedoch neue Pflichten, wie zB den schon erwähnten Unterhalt auslösen. Ein geschiedener Ehegatte behält den Namen, den er während der Ehe geführt hat. Er kann jedoch erklären, seinen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Die Folgen der Scheidung richten sich nach der Art der erfolgten Scheidung und betreffen vor allem Unterhalt, Aufteilung des Vermögens und das Sorgerecht für Kinder.

 

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Mag. Judith Gingerl

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Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Trennungsfolgenrecht

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