Führerscheinentzug
Der Führerschein (korrekt müsste es eigentlich
heißen die Lenkberechtigung, der Führerschein ist nur das Dokument, welches die
Lenkberechtigung nachweist) ist die Grundlage unserer individuellen Mobilität
und für viele Menschen zugleich auch Existenzgrundlage. Das Führerscheingesetz
sieht nun aber zahlreiche Fälle vor, in denen eine einmal erteilte
Lenkberechtigung (und damit der Führerschein) entzogen wird.
Führerscheinentzug (Führerscheinabnahme)
Voraussetzungen
Der Führerschein ist zu entziehen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist. Das
betrifft entweder die
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Verkehrszuverlässigkeit
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gesundheitliche Eignung
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fachliche Eignung
Führerscheinentzug nach Verkehrsdelikten
Das Führerscheingesetz geht davon aus, dass
ein Kraftfahrzeuglenker nicht mehr die nötige Verkehrszuverlässigkeit besitzt,
wenn bestimmte straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden.
Die Behörden führen in diesem Fall zwei Verfahren gegen den betroffenen Lenker.
Einerseits das Verwaltungsstrafverfahren in welchem eine Geldstrafe verhängt
wird und unabhängig davon ein Verfahren über den Führerscheinentzug, in dem über
Umstand und Dauer des Entzugs entschieden wird. Will man einen Entzug des
Führerscheins verhindern muss unbedingt auch das Verwaltungsstrafverfahren
geführt werden, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht!
Verkehrsdelikte, die einen Führerscheinentzug nach
sich ziehen sind:
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Fahren unter Alkoholeinfluss (Alkohol am
Steuer) oder dem Einfluss von verbotenen Suchtmitteln
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Gennerell Übertretungen, die mit besonderer
Rücksichtslosigkeit begangen werden oder die geeignet sind, besonders
gefährliche Verhältnisse herbeizuführen
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Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr
als 40km/h im Ortsgebiet und 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets, die mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellt wurden
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Fahrerflucht bei Personenschaden
Führerscheinentzug nach gerichtlichen
Straftaten
Auch Personen, die bestimmte gerichtlich strafbare
Handlungen begangen haben wird vom Gesetz Verkehrsunzuverlässigkeit unterstellt,
da die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Tatbegehung erleichtert.
Zu diesen Straftaten zählt zum Beispiel
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Die wiederholte Begehung von Straftaten in einem
die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 287 StGB und § 83 SPG
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eine strafbare Handlung gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB;
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eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB
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eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102
(erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und
schwerer Raub) StGB
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eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5
oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997
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Führerschein entzogen ?
In jedem Fall ist es sinnvoll, rechtzeitig
einen im Führerscheinverfahren versierten Rechtsanwalt
einzuschalten. Rechtsanwalt Dr. Naske steht gerne für eine
Beratung und die Führung der nötigen Verfahren zur
Verfügung.
Dr. Christoph Naske
Rechtsanwalt
01 / 533 58 53
unverbindliche E-MAIL-Anfrage |
Führerscheinentzug mangels gesundheitlicher Eignung oder
fachlicher Kenntnisse
Hat die Behörde den begründeten Verdacht, dass einer der oben genannten Umstände
vorliegen kann sie mit Bescheid ein Überprüfungsverfahren einleiten. Das heißt
der Betroffene muss sich einer fachlichen Überprüfung oder einer amtsärztlichen
Untersuchung stellen. Geht die Behörde unrechtmäßig vor, muss der
Aufforderungsbescheid bekämpft werden.
Das Verfahren zum Entzug bzw zur Abnahme des Führerscheins
Meist beginnt der Führerscheinentzug mit der Abnahme des Führerscheins nach
einer Führerscheinkontrolle. Ab diesem Zeitpunkt darf kein Kraftfahrzeug mehr
gelenkt werden. In der Folge wird dann zumeist ein sog. Mandatsbescheid
zugestellt. Dieser ist sofort wirksam, kann aber mit Vorstellung bekämpft
werden. Während des Verfahrens darf aber keinesfalls eine Kraftfahrzeug gelenkt
werden, auch wenn der Entzug tatsächlich unrechtmäßig sein sollte.
Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht die Besonderheit, dass vor
Einleitung des Entzugsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren (über die
Geldstrafe) abgeschlossen sein muss. In diesem Fall sollte das
Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls geführt werden, da hier eine realistische
Chance besteht, den Führerscheinentzug abzuwenden. Wer allerdings die Geldstrafe
einfach zahlt, verliert den Führerschein auf jeden Fall, da die Behörde an den
rechtskräftigen Strafbescheid gebunden ist!
Weitere Rechtsgebiete
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Straßenverkehrsordnung
Der Kommentar von Pürstl liegt in einer
nunmehr 16. Auflage vor. Er beinhaltet die Kommentierung
der StVO idf der 34. Novelle und behandelt damit
insbesondere die neuen Regeln für Fußgänger und
Radfahrer, E-Scooter als Fahrzeuge, neue Hinweiszeichen,
Schulstraßen und insbesondere die neuen Maßnahmen gegen
Raser (Beschlagnahme und Verfall von Fahrzeugen). Der
Manz-Kommentar von Pürstl zur StVO steht für Kontinuität
und ist ein treuer Begleiter, wenn es um Verkehrsrecht
geht.
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