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Führerscheinentzug droht, wenn wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist. Das betrifft entweder die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche oder fachliche Eignung.

Führerscheinentzug | Führerschein abgenommen | Alkohol am Steuer | Rechtsanwalt

Führerscheinentzug

Der Führerschein (korrekt müsste es eigentlich heißen die Lenkberechtigung, der Führerschein ist nur das Dokument, welches die Lenkberechtigung nachweist) ist die Grundlage unserer individuellen Mobilität und für viele Menschen zugleich auch Existenzgrundlage. Das Führerscheingesetz sieht nun aber zahlreiche Fälle vor, in denen eine einmal erteilte Lenkberechtigung (und damit der Führerschein) entzogen wird.

 

Führerscheinentzug (Führerscheinabnahme) Voraussetzungen

Der Führerschein ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist. Das betrifft entweder die

  • Verkehrszuverlässigkeit

  • gesundheitliche Eignung

  • fachliche Eignung

Führerscheinentzug nach Verkehrsdelikten

 

Das Führerscheingesetz geht davon aus, dass ein Kraftfahrzeuglenker nicht mehr die nötige Verkehrszuverlässigkeit besitzt, wenn bestimmte straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden. Die Behörden führen in diesem Fall zwei Verfahren gegen den betroffenen Lenker. Einerseits das Verwaltungsstrafverfahren in welchem eine Geldstrafe verhängt wird und unabhängig davon ein Verfahren über den Führerscheinentzug, in dem über Umstand und Dauer des Entzugs entschieden wird. Will man einen Entzug des Führerscheins verhindern muss unbedingt auch das Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht!

 

Verkehrsdelikte, die einen Führerscheinentzug nach sich ziehen sind:

  • Fahren unter Alkoholeinfluss (Alkohol am Steuer) oder dem Einfluss von verbotenen Suchtmitteln

  • Gennerell Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen werden oder die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40km/h im Ortsgebiet und 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets, die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurden

  • Fahrerflucht bei Personenschaden

 

Führerscheinentzug nach gerichtlichen Straftaten

 

Auch Personen, die bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen begangen haben wird vom Gesetz Verkehrsunzuverlässigkeit unterstellt, da die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Tatbegehung erleichtert. Zu diesen Straftaten zählt zum Beispiel

  • Die wiederholte Begehung von Straftaten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 287 StGB und § 83 SPG

  • eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB;

  • eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB

  • eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB

  • eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997

Führerschein entzogen ?

 

In jedem Fall ist es sinnvoll, rechtzeitig einen im Führerscheinverfahren versierten Rechtsanwalt einzuschalten. Rechtsanwalt Dr. Naske steht gerne für eine Beratung und die Führung der nötigen Verfahren zur Verfügung. 

 

Dr. Christoph Naske

Rechtsanwalt


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Führerscheinentzug mangels gesundheitlicher Eignung oder fachlicher Kenntnisse

Hat die Behörde den begründeten Verdacht, dass einer der oben genannten Umstände vorliegen kann sie mit Bescheid ein Überprüfungsverfahren einleiten. Das heißt der Betroffene muss sich einer fachlichen Überprüfung oder einer amtsärztlichen Untersuchung stellen. Geht die Behörde unrechtmäßig vor, muss der Aufforderungsbescheid bekämpft werden.

 

Das Verfahren zum Entzug bzw zur Abnahme des Führerscheins

Meist beginnt der Führerscheinentzug mit der Abnahme des Führerscheins nach einer Führerscheinkontrolle. Ab diesem Zeitpunkt darf kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt werden. In der Folge wird dann zumeist ein sog. Mandatsbescheid zugestellt. Dieser ist sofort wirksam, kann aber mit Vorstellung bekämpft werden. Während des Verfahrens darf aber keinesfalls eine Kraftfahrzeug gelenkt werden, auch wenn der Entzug tatsächlich unrechtmäßig sein sollte.

 

Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht die Besonderheit, dass vor Einleitung des Entzugsverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren (über die Geldstrafe) abgeschlossen sein muss. In diesem Fall sollte das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls geführt werden, da hier eine realistische Chance besteht, den Führerscheinentzug abzuwenden. Wer allerdings die Geldstrafe einfach zahlt, verliert den Führerschein auf jeden Fall, da die Behörde an den rechtskräftigen Strafbescheid gebunden ist!

 

Weitere Rechtsgebiete

Straßenverkehrsordnung

Der Kommentar von Pürstl liegt in einer nunmehr 16. Auflage vor. Er beinhaltet die Kommentierung der StVO idf der 34. Novelle und behandelt damit insbesondere die neuen Regeln für Fußgänger und Radfahrer, E-Scooter als Fahrzeuge, neue Hinweiszeichen, Schulstraßen und insbesondere die neuen Maßnahmen gegen Raser (Beschlagnahme und Verfall von Fahrzeugen). Der Manz-Kommentar von Pürstl zur StVO steht für Kontinuität und ist ein treuer Begleiter, wenn es um Verkehrsrecht geht.
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