Familienrecht
Die Familie als zentrale Erscheinungsform der menschlichen
Gesellschaft ist für jeden einzelnen Bürger bedeutungsvoll. Sie
hat zwar im Vergleich zu früheren Zeiten (Sippschaften,
Großfamilie) an Bedeutung eingebüßt, ist aber nach wie vor für
das Gemeinschaftswesen und damit für den Staat von großer
Relevanz. Aus diesen Gründen hat sich der Staat bestimmte Dinge
vorbehalten, die als Familienrecht bezeichnet werden.
Verlobung - Adoption - Ehe
Dies sind
unter anderem die Voraussetzungen und Wirkungen der
Eheschließung (Familiengründung), die wechselseitigen Rechte
zwischen Eltern und Kindern, das Verlöbnis (Verlobung) und seine
Rechtswirkungen, die künstliche Begründung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses (Adoption, Annahme an Kindes statt),
das Recht der Obsorge anderer Personen als Eltern, die Sachwalterschaft und der Kuratel. Das Familienrecht ist somit
die Summe aller Normen, die die durch Ehe und Verwandtschaft
begründeten Rechtsbeziehungen regeln. Basis der
familienrechtlichen Bestimmungen Österreichs ist das Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Mit
Einführung des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 wurden allerdings
zahlreiche Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse in der
Ehe regeln, außer Kraft gesetzt. Im Sinne der Gleichberechtigung
und des Kindeswohles wurde in den 60er und 70er Jahren des 20.
Jahrhunderts die Große Familienrechtsreform durchgeführt.
Die
familienrechtlichen Bestimmungen haben zum Teil
personenrechtlichen und zum Teil vermögensrechtlichen Charakter
und betreffen damit das Familienverhältnis als solches oder die
damit verbundenen Vermögensverhältnisse. Kennzeichnend für das
Familienrecht ist weiters die meist zwingende Natur der Gesetze,
die Bedingungsfeindlichkeit und Befristungsfeindlichkeit, die
Nichtzulassung einer Vertretung (zB bei der Eheschließung –
soweit höchstpersönlich), die Angelegtheit auf Dauer.
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Abstammung, Adoption, Obsorge, Doppelresidenz, Kontaktrecht,
Informationspflichten, Kindesentführung, usw. Das Werk
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den Praktiker ist es ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf.
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