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ausgewählte Bestimmungen aus dem Vereinsgesetz 2002. Den
gesamten Text des Vereinsgesetzes 2002 finden Sie im
Rechtsinformationssystem.
Allgemeines
Ein Verein im
Sinn des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002) ist
ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten
organisierter Zusammenschluss, der mindestens zweier Personen
zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks
umfasst (§ 1 Abs 1). Der Verein als solcher genießt
Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs 1). Ein Verein darf nicht auf
Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinn
des Vereinszwecks verwendet werden (§ 1 Abs 2).
Vereinsgründung (§ 2 Vereinsgesetz)
Die Gründung
eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der
Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten
(Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson
mit Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit
früherer Erlassung eines Bescheids. Die ersten organschaftlichen
Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der
Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung
erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer
bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam
den entstandenen Verein. Hat ein Verein nicht innerhalb eines
Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt,
so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von
der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn
diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert
waren, die Frist einzuhalten. Für Handlungen im Namen des
Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich
zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten,
die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern
oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern
begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für
diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch
Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.
Statuten (§ 3 Vereinsgesetz)
Die
Statuten eines Vereines müssen jedenfalls Folgendes enthalten:
Vereinsname, Vereinssitz, eine klare und umfassende Umschreibung
des Vereinszwecks, die für die Verwirklichung des Zwecks
vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung
finanzieller Mittel, Bestimmungen über den Erwerb und die
Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der
Vereinsmitglieder, die Organe des Vereins und ihre Aufgaben,
insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte
des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, die
Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer
Funktionsperiode, die Erfordernisse für gültige
Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, die Art der
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die
Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
Links
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Vereinsbehörden, Verfahren (§ 9)
Vereinsbehörde im Sinn des Vereinsgesetzes ist in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde, bzw die Bundespolizeidirektion.
Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet die
Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
Haftung (§§ 23, 24)
Für
Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem
Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich
nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften
oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung
ergibt.
Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters
seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder
rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so
haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Dies
gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des
Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu
berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als
Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden,
wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in
Angriff genommen, ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz-
und Rechnungswesen des Vereins missachtet, die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig
beantragt, im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung
behindert oder vereitelt oder ein Verhalten, das
Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern
oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem
seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß
zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung
statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die
Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses
Vereinsorgan irregeführt hat.
aktuelle Literatur
Vereinsrecht
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Vereinsrecht
In Österreich gibt es über 120.000
Vereine. Die Rechtsform Verein spielt damit eine bedeutende
Rolle und es ist vielfach Rechtsprechung dazu ergangen. Der
Kommentar von Verlag Österreich ist in 3. Auflag erschienen
und arbeitet die Bestimmungen des Gesetzes konzise ab. Das
Werk ist praxisnah und für
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Vereinsjuristen und
-funktionäre beziehungsweise alle geeignet, die mit Rechtsfragen
zum Verein beschäftigt sind.
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