Urheberrecht
Der Gesetzgeber des
Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und
prägnanter Weise folgendes fest:
§ 1. (1) Werke im
Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen
auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden
Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt
als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach
den Vorschriften dieses Gesetzes.
Geschützt sind nach
dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch
Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch
sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte
Dritte und
unberechtigte
Nutzung bewahrt werden.
Ganz
vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt
der folgenden
drei Rechtsbereiche
gesehen werden:
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Gewerblicher
Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich
verwertbarer Leistungen
-
Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen
Gütern
-
Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf
Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht
auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)
Verwertungsgesellschaften
Die Aufgabe der
Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel
wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend
gemacht werden können. Eigentlich verwerten
Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen
lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Werken.
Neben dieser
Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus
gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf
Vergütung geltend. Zuständige Behörde
für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für
Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht
über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.
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Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM) -
www.akm.co.at
-
Literarische
Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) -
www.literar.at
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Austro-Mechana (GmbH) -
www.aume.at
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Verwertungsgesellschaft
bildender Künstler (VBK) -
www.vbk.at
-
LSG -
www.ifpi.at
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Oesterreichische
Interpretengesellschaft (OESTIG)
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Verwertungsgesellschaft für
audiovisuelle Medien (VAM)
-
Verwertungsgesellschaft für Bild
und Ton (VBT)
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Musikedition – Gesellschaft zur
Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen,
reg. Gen.mbH -
www.uemusic.at
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VDFS – Verwertungsgesellschaft
Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. -
www.vdfs.at
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Rechtsanwalt Urheberrecht
Rechtsanwalt Dr.
Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt in allen Fragen des Urheberrecht und
ist Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der
Vertragsgestaltung behilflich.
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01 / 505 49 59
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UrhG - Praxiskommentar zum
Urheberrechtsgesetz
Das Werk von Görg/Feltl liegt
in seiner ersten Auflage vor und kommentiert das UrhG am
Stand der am 01.01.2022 in Kraft getretenen
Urheberrechtsnovelle 2021. In kompakter Form wird das Gesetz
abgearbeitet und bietet so für einen raschen Blick den
ersten Hinweis für die Lösung anstehender Rechtsfragen im
Urheberrecht.
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Österreichisches und
internationales Urheberrecht
Die Große Gesetzesausgabe von
Manz liegt in ihrer 8. Auflage vor. In gewohnter Präzision
werden nationale und internationale Bestimmungen
kommentiert. Für Österreich sind das neben dem
Urheberrechtgesetz und den Materialien dazu auch damit
zusammenhängende Vorschriften, wie etwa
Zugangskontrollgesetz, Mediengesetz,
Verwertungsgesellschaftengsesetz, E-Commerce-Gesetz oder
IPRG. Darüber hinaus enthält das Werk auch die relevanten
Rechtsvorschriften der Europäischen Undion und schließlich
die wichtigsten Internationalen Verträge mit Judikatur und
Literatur. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis soll nicht
unerwähnt bleiben. Fazit: Urheberrecht am aktuellen Stand in
in bewährter kompakter Form.
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Kommentar Urheberrechtsgesetz
mit Verwertungsgesellschaftengesetz
Kaum ein Rechtsgebiet ist
zuletzt derart oft Veränderungen ausgesetzt gewesen wie das
Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht. Der vorliegende
Kommentar von Nomos zum deutschen Urheberrechtsgesetz
berücksichtigt die umzusetzenden EU-Richtlinien. Durch die
vielfache Determination durch Gemeinschaftsrecht und
oftmalige Übereinstimmung mit Regeln in Österreich, lohnt in
Abgrenzungs- und Zweifelsfragen auch ein Blick in deutsche
Literatur, wofür dieser Kommentar ausgezeichnet geeignet
ist.
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