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 Urheberrecht | Rechtsanwalt | Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht

 

Der Gesetzgeber des Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und prägnanter Weise folgendes fest:

 

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte Dritte und unberechtigte Nutzung bewahrt werden. Ganz vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt der folgenden drei Rechtsbereiche gesehen werden:

  • Gewerblicher Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich verwertbarer Leistungen

  • Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen Gütern

  • Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)

Verwertungsgesellschaften

 

Die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden können. Eigentlich verwerten Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Neben dieser Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf Vergütung geltend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.

  • Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) - www.akm.co.at

  • Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) - www.literar.at

  • Austro-Mechana (GmbH) -  www.aume.at

  • Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) - www.vbk.at

  • LSG -  www.ifpi.at

  • Oesterreichische Interpretengesellschaft (OESTIG)

  • Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)

  • Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)

  • Musikedition – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH - www.uemusic.at

  • VDFS – Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen.mbH. - www.vdfs.at

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Rechtsanwalt Urheberrecht

 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in allen Fragen des Urheberrecht und ist Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und der Vertragsgestaltung behilflich.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 


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UrhG - Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz

Das Werk von Görg/Feltl liegt in seiner ersten Auflage vor und kommentiert das UrhG am Stand der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle 2021. In kompakter Form wird das Gesetz abgearbeitet und bietet so für einen raschen Blick den ersten Hinweis für die Lösung anstehender Rechtsfragen im Urheberrecht.

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Österreichisches und internationales Urheberrecht

Die Große Gesetzesausgabe von Manz liegt in ihrer 8. Auflage vor. In gewohnter Präzision werden nationale und internationale Bestimmungen kommentiert. Für Österreich sind das neben dem Urheberrechtgesetz und den Materialien dazu auch damit zusammenhängende Vorschriften, wie etwa Zugangskontrollgesetz, Mediengesetz,  Verwertungsgesellschaftengsesetz, E-Commerce-Gesetz oder IPRG. Darüber hinaus enthält das Werk auch die relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen Undion und schließlich die wichtigsten Internationalen Verträge mit Judikatur und Literatur. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis soll nicht unerwähnt bleiben. Fazit: Urheberrecht am aktuellen Stand in in bewährter kompakter Form.

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Kommentar Urheberrechtsgesetz mit Verwertungsgesellschaftengesetz

Kaum ein Rechtsgebiet ist zuletzt derart oft Veränderungen ausgesetzt gewesen wie das Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht. Der vorliegende Kommentar von Nomos zum deutschen Urheberrechtsgesetz berücksichtigt die umzusetzenden EU-Richtlinien. Durch die vielfache Determination durch Gemeinschaftsrecht und oftmalige Übereinstimmung mit Regeln in Österreich, lohnt in Abgrenzungs- und Zweifelsfragen auch ein Blick in deutsche Literatur, wofür dieser Kommentar ausgezeichnet geeignet ist.

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