Mutwillige Prozessführung im Schlichtungsstellenverfahren –
Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren:
Ausgangssituation:
Hauseigentümer, Verwalter und
Vermieter sowie Rechtsanwälte sind damit täglich konfrontiert –
Mietervertreterverbände und sonstige aus öffentlichen Mitteln
geförderte Vereinigungen stellen Anträge im Außerstreitverfahren auf
Überprüfung des Mietzinses, der Betriebskosten, Rückzahlung von
Investitionsablösen und vieles mehr. In vielen Fällen endet das
Verfahren ergebnislos bzw. mit Antragszurückziehung, sehr oft kann
das Ergebnis nur durch massive anwaltliche Vertretung herbeigeführt
werden, auf dessen Kosten der Antragsgegner / -in mangels
Kostenersatzpflicht – analog den Regeln der Zivilprozessordnung im
Außerstreitverfahren – sitzen zu bleiben vermeint.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt –
zentrale Norm § 37 Abs 3 Z 19 S 1 MRG:
Das Mietrechtsgesetz hat auf dem
Grundsatz des alten Mietengesetzes, dass Rechtsanwaltskosten
grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen sind, festgehalten.
Eine Ausnahme gilt nur in dem besonderen Fall, dass Kosten mutwillig
durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht werden.
Es handelt sich dabei – wenn auch historisch zurückgehend – nicht um
eine Pönale im Sinne des § 408 ZPO.
Der Gesetzgeber hat mit der Kostenregelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG
eine leichtere Durchsetzbarkeit der Ansprüche nach § 37 Abs 1 MRG
angestrebt,
ohne dass sich der Mieter/Antragsteller der nicht vorhersehbaren und
unter Umständen hohen Kosten anwaltlicher Vertretung der Gegenseite
im Falle eines Unterliegens aussetzen müsste.
Neben dieser in Satz 1 ausgesprochenen
Kostentragungsregelung unterscheidet § 37 Abs 3 Z 19 MRG
grundsätzlich zwischen Verfahren, dem sich zwei Parteien bzw.
mehrere Parteien (Mehrparteienverfahren) gegenüberstehen.
Vordergründig geht es bei dieser
Kostentragungsregelung jedoch um Barauslagen, insbesondere um die
Kosten des Sachverständigenbeweises. So gelangen in
Zweiparteienverfahren die Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO sinngemäß
zur Anwendung, während im Unterschied dazu in Mehrparteienverfahren
nach Billigkeit zu entscheiden ist.
Der Hinweis des Gesetzes auf eine
sinngemäße Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Zusammenhang mit der
Formulierung des Gesetzes „inwieweit andere Kosten ... unter den
Parteien zu teilen sind“, bedeutet, dass § 37 Abs 3 Z 19 S 2 MRG
die Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO auch für das Zweiparteienverfahren
nicht in dem strikten Umfang rezipiert, wie dies etwa in § 37 Abs 3
Z 13 MRG mit den dort genannten Bestimmungen der ZPO geschieht, von
denen das Gesetz schlicht anordnet, dass sie anzuwenden sind. Der in
§ 37 Abs 3 Z 19 S 2 MRG enthaltene Hinweis auf eine bloß sinngemäße
Anwendung der §§ 41 ff ZPO bedeutet somit zweierlei: Einerseits
erlaubt er von dem strikten und nur durch § 43 Abs 2 ZPO gemilderten
Verhältnismäßigkeitsprinzip des Kostenrechts im streitigen
Zivilprozeß so weit abzurücken, dass bei einem teilweisen Obsiegen
beider Verfahrensparteien anstelle der Heranziehung der Quoten des
Obsiegens und Unterliegens, die Kostenaufhebung treten kann;
andererseits erlaubt eine bloß sinngemäße Anwendung der §§ 41 ff ZPO
auch eine Berücksichtigung eines Mehraufwandes einer
Verfahrenspartei, sofern dieser auch im Interesse der anderen
Verfahrenspartei getätigt wurde.
Grundsätzlich sind auf das
Verwaltungsverfahren vor den Schlichtungsstellen im Sinne des § 39
MRG die Vorschriften des AVG anzuwenden. Aus diesem Grund gelten
auch die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 19 MRG über den Kostenersatz6.
Für den Fall der mutwilligen Antragstellung ist somit ein Ersatz der
Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor den
Schlichtungsstellen vorgesehen. Aufgrund der Subsidiarität der
Zivilprozessordnung zu primär anzuwendenden Verwaltungsvorschriften
des AVG im Schlichtungsstellenverfahren ist § 237 Abs 3 ZPO, der die
Kostenersatzpflicht bei Zurücknahme der Klage regelt, mangels
Aufzählung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht unmittelbar
anwendbar. Die Judikatur
wendet jedoch – der Lehre folgend
jene Bestimmungen analog an, da es ansonsten einen unauflösbaren
Wertungswiderspruch darstellen würde, wenn ein Antragsgegner im
Obsiegensfall bei mutwilliger Prozessführung die Kosten der
rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt bekommen würde, nicht aber im
Falle der Zurückziehung eines solchen Antrages.
Mutwillige Prozessführung:
Dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien
ist eine Definition, was unter „mutwilliger Prozessführung“ zu
verstehen ist, nicht zu entnehmen. Zunächst ist ein Blick auf die
einschlägigen Normen der Zivilprozessordnung, insbesondere der §§
63/68 bzw. 408 ZPO zu werfen. Die angeführten Normen beziehen sich
auf die offenbare Mutwilligkeit, während das Wort „offenbar“ bei
strikter Auslegung des § 37 Abs 3 Z 19 S 1 MRG nicht vorkommt. Nach
einer Entscheidung
bezieht sich das Wort „offenbar“ nur auf die Frage der
Beweisbarkeit, hat aber mit der inhaltlichen Bedeutung von
Mutwilligkeit nichts zu tun. Für die anwaltliche Praxis ist sohin
auf die Judikatur zurückzugreifen. Dabei lässt sich folgendes
Grundschema darstellen:
Mutwilligkeit wird nach den in den
Rechtsprechung entwickelten Kriterien – welche nachfolgend im
einzelnen dargestellt wird – dann angenommen wenn:
1.
bei verständiger
Würdigung des Einzelfalles;
2.
a) die Führung des
Verfahrens unterlassen werden würde;
b) die Führung des Rechtsstreites zur
Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zweckes
betrieben wird;
c) sich die Parteien der
Unrichtigkeit eines Prozessstandpunktes bewusst sind/waren.
Mutwillig ist die Verfahrensführung in
jenen Fällen, wenn diese wegen eines nicht durch die Rechtsordnung
geschützten Zweckes, etwa aus Feindseligkeit gegenüber dem
Antragsteller/Antragsgegner oder aus Sensationslust (Publicity)
geführt werden,
so auch wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit, einen
den gegenständlichen Zeitraum umfassenden Antrag auf Überprüfung des
Hauptmietzinses gestellt hat.
Eine mutwillige Verfahrensführung
wird auch dann von der Judikatur
als mutwillig angenommen, wenn bei verständiger Würdigung des
Einzelfalles die Führung des Verfahrens unterblieben wäre.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht bei jedem höheren
Verfahrensrisiko eine Mutwilligkeit zu erblicken ist, sondern erst
dann, wenn die Führung des Verfahrens offenbar (Beweisbarkeit)
aussichtslos ist. Nach der Judikatur
liegt die Fortführung des Verfahrens und eine Mutwilligkeit darin,
wenn bei Rückerstattung einer bereits rückerstatteten Ablösezahlung
der Antragsteller wissentlich falsch aussagt; nicht jedoch, wenn
infolge eines schwer nachvollziehbaren
Rückzahlungsverrechnungskreises der Rückfluss nicht dem
Antragsteller bewusst sein musste.
Der häufigste Fall, bei dem eine
Mutwilligkeit der weiteren Prozessführung zu erblicken ist, sind
jene Fälle, in denen die Aufrechterhaltung eines Sachantrages ab dem
Zeitpunkt, der für jedermann die Unrichtigkeit des Standpunktes oder
Aussichtslosigkeit klar und eindeutig erkennbar macht, wobei auf die
Umstände des Einzelfalles
einschränkend abzustellen ist.
Darunter sind insbesondere jene Fälle zu subsumieren, wenn trotz
Vorliegen eines Gutachtens, in dem der Rechtsstandpunkt des
Antragstellers bzw. des Antragsgegners dargelegt wird, dieses trotz
stetigen Beweisergebnisses das Verfahren fortführt. So wurde von der
Judikatur die Fortführung des Verfahrens nach § 27 Abs 1 MRG
(Ablöse) nach Einlangen eines Gutachtens, dass bewertende
Investitionen höher als die bezahlte Ablöse erachtet,
als mutwillig bewertet.
Mutwilligkeit wird aber auch darin
erblickt, wenn ein Rückforderungsanspruch sich aufgrund
eingewendeter kompensabler Gegenforderungen nicht ergeben hat,
der Antragsteller sein Ziel grundsätzlich mit der Entscheidung der
Schlichtungsstelle erreicht hat, und das Gericht offenbar
ausschließlich aus dem Grund anruft, den nach § 37(4) MRG
zulässigerweise aberkannten Anspruch zu bekämpfen. Nach Ansicht des
Gerichtes handelt es sich bei der weiteren Verfahrensführung um ein
mutwilliges Stellen von ungerechtfertigten Anträgen im Sinne des §
27(3) Zi 19 MRG.
Keine mutwillige Prozessführung:
Auch die Aussichtslosigkeit eines
letztlich unbegründeten Sachantrages
begründet keine Mutwilligkeit. Als Ausfluss des Art 6 MRK ist auch
die Ausschöpfung eines Rechtsmittelzuges in Erfüllung der
Verfahrensgarantie selbst in jenen Fällen, in denen die
unterliegende Partei ein die Ansprüche des anderen widerlegendes
Vorbringen erstattet hat,
keineswegs mutwillig.
Dieser Judikatur folgend und klarstellend ist es daher keineswegs
mutwillig, wenn die Zulässigkeit des weiteren Rechtsweges
ausdrücklich ausgesprochen wurde.
Als ein bloßes Indiz nicht jedoch für
sich alleine betrachtet ist ein widersprüchliches Vorbringen
bzw. ein späteres Zurückziehen eines Antrages keine mutwillige
Prozessführung. In diesem Sinne lässt das bloße Zurückziehen eines
Sachantrages nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einen
zwingenden Schluss auf Mutwilligkeit der früheren Antragstellung
ohnehin Zutritt weiterer Umstände
nicht zu.
Dass ein Vermieter trotz Vorliegens
eines vom Mieter eingeholten Privatgutachtens das
Schlichtungsstellenverfahren/Gerichtsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 14
MRG geführt hat, kann daher im Einklang mit den oben angeführten
Judikaturgrundsätzen nicht als mutwillig beurteilt werden, weil die
Überprüfung eines von einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachtens
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens genauso wie die Überprüfung
eines Begehrens einer Partei nicht Rechnung tragenden Entscheidung
durch die Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges zugestanden wird.
Zur Sicherung bei gefährdeten
Ansprüchen bzw. auch zur Beschleunigung des Verfahrens um die
Dreimonatsfrist – Dauer des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle –
abzukürzen, kann gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG eine einstweilige
Verfügung eingebracht werden. Zwar sind auf solche
Provisorialanträge grundsätzlich die Bestimmungen der EO über
einstweilige Verfügungen anzuwenden, somit auch die dortigen
Kostentragungsregeln.
Die Pauschalverweisung in § 402(2)
und § 78 EO sind jedoch nicht uneingeschränkt anzuwenden, sondern
unter Berücksichtigung der teleologischen Interpretation darauf zu
reduzieren, dass ein Kostenersatzanspruch des in der Zwischenzeit
obsiegenden Gegners nicht stattfindet, wenn auch im außerstreitigen
Hauptverfahren eine Kostenersatzpflicht nicht vorgesehen ist.
Allein der Umstand, dass das Gericht die beantragte einstweilige
Verfügung nicht erlassen hat, lässt einen darauf zielenden Antrag
nicht als mutwillig erscheinen.
Keine Mutwilligkeit wird nach der
Judikatur auch dann angenommen,
wenn die Höhe des Zeitwertes der dem Antragsteller überlassenen
Investition und Einrichtungen nur durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Dabei schadet es
nicht, dass der Antragsteller den gesamten geleisteten Ablösebetrag
zurückgefordert hat.
Ein Antrag ist nicht schon deshalb
mutwillig, weil er nicht gerechtfertigt war und sich gegen die
falsche Person gerichtet hat, da eine solche Ansicht mit dem § 39
Abs 3 Z 19 S 1 HS 1 MRG normierten Grundsatz unvereinbar wäre.
Ebenso schließt eine unrichtige
rechtliche Beurteilung – Rechtsirrtum – der Lehre folgend
an sich schon den Mutwillen aus. In diesem Sinne
wird auch die Geltendmachung einer verjährten Forderung
grundsätzlich nicht als mutwillig angesehen, zumal die Verjährung
das Recht als solches nicht beseitigt, sondern einer
Naturalobligation zurückbleibt, die zwar nicht erzwingbar ist, aber
wirksam erfüllt werden kann.
In Fällen, in denen der Antragsteller
/ Antragsgegner die Meinung einer Autorität des einschlägigen
Fachgebietes für sich hat beziehungsweise der Gesetzgeber selbst
sich in einem Ausschußbericht nicht eindeutig erklärt hat, wird für
sich alleine betrachtet keine mutwillige Prozeßführung angenommen.
Barauslagen – sonstiger
Kostenersatz:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG ist über die
Kostentragung bezüglich anderer Kosten – als denen der
rechtsfreundlichen Vertretung – unter sinngemäßer Anwendung der §§
41 ff ZPO
zu entscheiden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt,
dass diese Kosten des Verfahrens von den Parteien nach Billigkeit zu
tragen sind.
Dabei wurden von der Judikatur
folgende Parameter für die Beurteilung der Billigkeit
entwickelt:
a)
in welchem Ausmaß die
Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind;
b)
in wessen Interesse das
Verfahren durchgeführt wurde und
c)
welcher nicht
zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das
Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde;
Der Judikatur
folgend hat ein Antragsteller der in einem Sachantrag nicht den ihm
angemessen erscheinenden festzustellenden Hauptmietzins nennt,
sondern generell nur die Feststellung des angemessenen
Hauptmietzinses begehrt, da die Ermittlung des angemessenen
Hauptmietzinses im gleichen Ausmaß im Interesse beider Parteien
erfolgt, beide jeweils die Hälfte der insgesamt aufgelaufenen
Verfahrenskosten/Barauslagen zu tragen haben.
Durch die Wohnrechtsnovelle 1999 ist §
38 MRG dadurch ergänzt worden, dass grundsätzlich auch in
Schlichtungsstellenverfahren nicht unbedingt die
Magistratsabteilungen Sachverständigengutachten erstatten können und
müssen, sondern auch andere Sachverständige unter Umständen
kostenintensive Gutachten erstatten.
Die Konsequenz ist, dass die Gemeinde / Schlichtungsstelle auch
einen Dritten zur Abgabe einer unter Umständen kostenintensiven
Stellungnahme ermächtigen kann, auf welche die Regelung des
Barauslagenersatzes sowie Kostenvorschuß im Sinne der
Beweislastverteilung anzuwenden sind.
Ein weiterer an den oben angeführten
Beurteilungskriterien der Billigkeit herausgearbeiteter Maßstab
ergibt sich daraus, wenn ein Verfahren im Interesse des
Antragstellers eingeleitet wurde und ein Antragsgegner sich mit dem
Gutachten der MA 40 nicht zufrieden gibt und deshalb die Einholung
eines Sachverständigengutachtens anhand der Vergleichswertmethode
beantragt. Vergleicht man die Ergebnisse des Amtsgutachtens der MA
40 mit dem Ergebnis eines eingeholten Sachverständigengutachtens so
sei von Bedeutung, dass das im gerichtlichen Verfahren eingeholte
Sachverständigengutachten keinen zweckentsprechenden
Verfahrensaufwand darstellt, widrigenfalls der Antragsgegner
ausschließlich die durch sein Verhalten entstandenen Barauslagen zu
tragen hat.
Die Bemessungsgrundlage:
Der einschlägig anzuwendenden Norm des
§ 37 MRG ist eine Bewertung beziehungsweise eine Bemessungsgrundlage
des Streitwertes beziehungsweise der Interessen nicht zu entnehmen.
Unter Zuhilfenahme der ZPO sowie der
JN,
bemißt sich der Streitgegenstand nach dem Streitwert der
Hauptforderung.
Die Bewertung von Ablöse
(Rückforderungsregel "verbotene Ablöse",)
beziehungsweise von begehrten Erhaltungsarbeiten
von der begehrten Rückzahlung beziehungsweise Leistung abhängig.
Bei Überprüfung der vorgeschriebenen
Höhe des Mietzinses beziehungsweise der Betriebskosten
einschließlich Aufschlüsselung, wäre zunächst denkbar, dass der sich
tatsächlich allfällig ergebende Rückzahlungsanspruch den Streitwert
bildet.
Abgesehen von der Frage der
Wirtschaftlichkeit für den einschreitenden, anwaltlichen
Rechtsvertreter ist das Interesse des Antragstellers aber auch des
Antragsgegners an der Abwehr solcher Begehren wesentlich höher.
Grundsätzlich handelt es sich bei den vorgeschriebenen und nunmehr
zu überprüfenden Beträge um regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Nach § 19 RATG ist es daher durchaus
vertretbar als Streitwert und Bemessungsgrundlage, da der Wortlaut
des RATG ausdrücklich auch Mieten aufgezählt, das Dreifache des
Jahresleistung
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Besteht der Streitgegenstand nicht in
einem Geldbetrag z. Bsp. Aufschlüsselung eines Pauschalmietzinses,
so kann bei Bewertung des Streitwertes und Bemessungsgrundlage
subsidiär auf die Bestimmung des § 10 RATG zurückgegriffen werden.
Vertretbar insbesondere auch in
Angelegenheiten von größerem Ausmaß
ist auch die Bewertung des Streitgegenstandes nach der Bestimmung
des § 5 Zi 6 AHR.
Vorbringen – Bescheinigen vor
Schluss der Verhandlung:
Die den Kostenersatz ansprechende
Partei muss das Kostenverzeichnis vor Schluss der mündlichen
Verhandlung vorlegen, andernfalls ist, da § 54 Abs 1 ZPO im
bestandrechtlichen Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist,
der Kostenersatzanspruch verwirkt.
Auch vorprozessuale Kosten – so auch
beispielsweise die als Barauslagen zu wertenden Kosten des
Beweissicherungsverfahrens
sind im Kostenverzeichnis geltend zu machen.
Das Vorliegen der Mutwilligkeit im
Sinne des § 37 Abs 3 Z 19 HS 2 MRG muss von demjenigen, der den
Ersatz der Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung begehrt,
behauptet und bescheinigt werden.
Resümee:
Dem in außerstreitigen
Mietrechtssachen einschreitenden Rechtsanwalt ist aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen ein Werkzeug für die Optimierung des
Prozeßerfolges mitgegeben, für welches die Judikatur Kriterien
entwickelt hat, und durch eine dynamische, aktive Prozeßführung
innovative Gestaltungsmöglichkeiten einräumt.
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Dr. Eike Lindinger
Rechtsanwalt
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