Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und
an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO
1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das
Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt
B) auftreten.
Der
Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines
Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier
usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur
Verfügung stellt.
Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig
werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die
nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise
Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit
ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die
besonderen Bedingungen
- der
vermittelten Reiseveranstalter,
- der
vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der
anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A.
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Die
Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit
Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter)
vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
Bei der
Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören
nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim
Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2.
Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1.
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als
bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger
Reisepaß erforderlich ist.
Das
Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit
diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der
Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach
Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls
erforderlichen Visums.
Auf
Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.
Informationen über die Reiseleistung
Das
Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3.
Rechtsstellung und Haftung
Die
Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die
sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die
einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die
nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von
Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das
Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung.
Das
Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines
Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon
im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.
Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4.
Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
Für
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der
Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Der
Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2.
Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein
Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle
Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1.
Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die
Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er
alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In
diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der
Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann
eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften
für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3.
Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über
die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen
über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im
zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn,
daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber
empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4.
Reisen mit besonderen Risken
Bei
Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter
nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn
dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5.
Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1.
Gewährleistung
Der
Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle
seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe
kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2.
Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit
der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen
hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er
nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung
für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese
in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Es wird
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren.
5.3.
Mitteilung von Mängeln
Der
Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise
feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort
und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder
im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso
muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung
der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als
Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder
direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4.
Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der
Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen
und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die
Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich
über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend
gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Es
empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist.
7.
Rücktritt vom Vertrag
7.1.
Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a)
Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne
daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt
erheblich geändert werden.
In
jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des
vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der
Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn
dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern
den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet.
b)
Anspruch auf Ersatzleistung
Der
Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch
macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an
Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an
einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der
Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben
dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des
7.2. zum Tragen kommen.
c)
Rücktritt mit Stornogebühr
Die
Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet
sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der
jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der
Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach
Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1.
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30.
Tag vor
Reiseantritt.................................................................10%
ab 29.
bis 20. Tag vor
Reiseantritt......................................................25%
ab 19.
bis 10. Tag vor
Reiseantritt......................................................50%
ab 9.
bis 4. Tag vor
Reiseantritt..........................................................65%
ab dem
3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt......................................85%
des
Reisepreises.
2.
Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30.
Tag vor
Reiseantritt.................................................................10%
ab 29.
bis 20. Tag vor
Reiseantritt......................................................15%
ab 19.
bis 10. Tag vor
Reiseantritt......................................................20%
ab 9.
bis 4. Tag vor
Reiseantritt..........................................................30%
ab dem
3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt......................................45%
des
Reisepreises.
Für
Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim
Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der
Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht
wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt es sich, dies
-
mittels eingeschriebenen Briefes oder
-
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d)
No-show
No-show
liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen
mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt,
daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann
oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent,
bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises
zu bezahlen.
Im
Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2.
Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der
Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis
zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis
zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis
48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft
den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die
leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die
Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt
beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die
Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In
den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3.
Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im
Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In
diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8.
Änderungen des Vertrages
8.1.
Preisänderungen
Der
Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der
Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein-
oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen
oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei
einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am
Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem
20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine
Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich
zu erklären.
Bei
Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden
vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2.
Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei
Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie
sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
-
Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9.
Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10.
Allgemeines
Die
unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit
d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt
793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
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