Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der
Kunst und
über verwandte Schutzrechte
V. Hauptstück.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 101. (1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes
gelten, soweit es nichts anderes bestimmt, auch für die vor
seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke der Literatur und der
Kunst, die nicht schon früher infolge Ablaufs der Schutzfrist
freigeworden sind.
(2) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach älteren
Vorschriften als im Inland erschienen anzusehen sind, bleiben
gleich den im Inland erschienenen Werken geschützt, auch wenn
sie nach § 9 nicht zu den im Inland erschienenen Werken gehören.
(3) Der durch Verordnung gewährte Gegenseitigkeitsschutz im
Verhältnis zu fremden Staaten erstreckt sich auch auf den Schutz
nach diesem Gesetze.
§ 102. (1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren
Beiträgen verschiedener Mitarbeiter gebildeten, gleichwohl ein
einheitliches Ganzes darstellenden Werken, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen,
Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen
oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (§ 40 des
Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist
nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die
Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den
genannten Herausgebern zu.
(2) Wem das Urheberrecht an einem gegen Entgelt bestellten
Porträt (§ 13 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr.
417/1920) zusteht, das vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes
geschaffen wurde, ist nach diesem zu beurteilen. Doch stehen die
Werknutzungsrechte an einem solchen Porträt im Zweifel dem
Besteller zu.
§ 103. Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt
überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu
eingeräumt werden.
§ 104. Die Verwertungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerk stehen auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschaffen worden ist, nach § 38 dem Filmhersteller zu,
soweit dem nicht eine diese Rechte des Filmherstellers
einschränkende Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Will der
Urheber ein nach § 38 dem Filmhersteller zukommendes
Verwertungsrecht an einem solchen Werke für sich in Anspruch
nehmen, so muß er sein Recht bei sonstigem Verlust binnen einem
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen.
§ 105. Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind,
ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes
bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 106.(1) Soweit die freie Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den bisherigen
Vorschriften zulässig ist, dürfen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellte Vervielfältigungsstücke auch weiterhin
frei verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne
Einwilligung des Berechtigten nach den Vorschriften dieses
Gesetzes über freie Werknutzungen nicht erlaubt ist.
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Beschaffenheit von
Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen
Vorschriften zu beurteilen.
§ 107. Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25, Z. 5,
des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920) in
Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist,
darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47,
Absatz 1 und 3, zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch
die Vorschrift des § 47, Absatz 2, anzuwenden.
§ 108. Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Vorrichtung zur
mechanischen Wiedergabe für das Gehör übertragen worden, so
erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das nach § 23,
Absatz 3, und § 28, Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, St. G.
Bl.Nr. 417/1920, an der Übertragung bestehende Urheberrecht der
danach als Bearbeiter geltenden Personen. Das vom Urheber einem
anderen eingeräumte Recht, ein Werk zur mechanischen Wiedergabe
für das Gehör zu verwerten, bleibt unberührt. Doch erstreckt
sich dieses Recht im Zweifel weder auf Mittel, die zur
gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör
bestimmt sind, noch darauf, das Werk mit Hilfe von Schallträgern
öffentlich vorzutragen oder aufzuführen oder durch Rundfunk zu
senden.
§ 109. (1) Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe von
Werken der Literatur oder Tonkunst für das Gehör dienen, dürfen
noch bis zum Ablauf des Jahres 1936 wie bisher (§ 25, Z. 6, und
§ 30, Z. 5, des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920)
zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen frei verwendet
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mittel, die zur gleichzeitigen
wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind.
§ 110. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten
der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der
Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden
hat.
(2) Ist der Vortrag oder die Aufführung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit Einwilligung des nach § 66 Abs. 1,
Verwertungsberechtigten auf einem Bild- oder Schallträger
festgehalten worden, so ist mit dieser Einwilligung dem
Hersteller des Bild- oder Schallträgers im Zweifel auch das
ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt worden, diesen auf die
dem Verwertungsberechtigten nach § 66 vorbehaltene Art zu
vervielfältigen und zu verbreiten. Auch enthält die Einwilligung
in einem solchen Fall im Zweifel die Erteilung der Erlaubnis,
die Bild- oder Schallträger mit dem Namen der vortragenden oder
aufführenden Person zu bezeichnen.
§ 111. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften
der §§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.
§ 112. Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die
Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stattgefunden hat.
§ 113. (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird
in seiner derzeit geltenden Fassung (Vollzugsanweisung St. G. Bl.
Nr. 417/1920 und Verordnung B. G. Bl. Nr. 555/1933) aufgehoben.
Desgleichen wird die Verordnung B. G. Bl. Nr. 347/1933 außer
Kraft gesetzt.
(2) (Anm.: Änderung des ABGB, JGS. Nr. 946/1811.)
(3) (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/1923.)
(4) § 57, Absatz 4, des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 366/1925,
bleibt unberührt.
§ 114. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz
betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im
Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem
auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch
treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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