Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der
Kunst und
über verwandte Schutzrechte
IV. Hauptstück.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
1. Werke der Literatur und der Kunst.
Werke der Staatsbürger.
§ 94. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es
erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes,
wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber
österreichischer Staatsbürger ist.
Anmerkung
1. Die §§ 94 bis 100 enthalten das sg. urheberrechtliche
Fremdenrecht; zum Kollisionsrecht siehe hingegen § 34 IPRG,
BGBl. Nr. 304/1978.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Im Inland erschienene und mit inländischen
Liegenschaften verbundene Werke.
§ 95. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen
ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im
Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste,
die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft
sind.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II Abs. 1 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953,
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen
Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.
§ 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die
nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der
urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter
der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch
in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in
annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im
selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates.
Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer
Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die
in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt
worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die
Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen
Urhebern geboten erscheint.
(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische
Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem
Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr.
108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am
24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z
4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.
Anmerkung
1. Vgl. neben dem WUA (Abs. 2) ua. die Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, BGBl. Nr.
183/1953 (Brüsseler Fassung), BGBl. Nr. 398/1973 (Stockholmer
Fassung) und BGBl. Nr. 319/1982 (Pariser Fassung).
2. Übergangsbestimmung für GegenseitigkeitsV: § 101 Abs. 3.
2. Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der
Tonkunst.
§ 97. (1) Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und
der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den
Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt,
welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach §
66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder der
Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger erforderlich ist.
(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im Ausland stattfinden,
gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger.
Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen
unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung
geschützt, daß die Vorträge und Aufführungen österreichischer
Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in
annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im
selben Ausmaß wie Vorträge und Aufführungen der Angehörigen
dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn
sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im
Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage
festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen
Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich
vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von
österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten
geboten erscheint.
Anmerkung
Zum Abs. 2 vgl. insbesondere das Internationale Abkommen über
den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973 (Römer
Leistungsschutzabkommen).
3. Lichtbilder.
§ 98. (1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von
Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94
bis 96 entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn
die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.
4. Schallträger und Rundfunksendungen
Schallträger
§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf
geschützt, ob und wie sie erschienen sind, wenn der Hersteller
österreichischer Staatsbürger ist. § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Andere Schallträger werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.
(3) Schallträger ausländischer Hersteller, die nicht im Inland
erschienen sind, werden nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung
geschützt, daß Schallträger österreichischer Hersteller auch in
dem Staat, dem der ausländische Hersteller angehört, in
annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im
selben Ausmaß wie die Schallträger der Angehörigen dieses
Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in
einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf
die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt
worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die
Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller
von Schallträgern geboten erscheint.
(4) Nicht im Inland erschienene Schallträger ausländischer
Hersteller werden ferner nach § 76 Abs. 1, 2 und 4 bis 6
geschützt, wenn der Hersteller einem Vertragsstaat des
Übereinkommens vom 29. Oktober 1971, BGBl. Nr. 294/1982, zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger angehört.
(5) Auf den Schutz nach § 76 Abs. 3 haben Ausländer jedenfalls
nur nach Maßgabe von Staatsverträgen Anspruch.
Anmerkung
Neben dem im Abs. 4 genannten Abkommen vgl. insbesondere das
Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl.
Nr. 413/1973 (Römer Leistungsschutzabkommen).
Rundfunksendungen
§ 99a. Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt
werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
Anmerkung
Vgl. das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973 (Römer
Leistungsschutzabkommen).
Nachgelassene Werke
§ 99b. Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die
Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
4a. Datenbanken
§ 99c. (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der
Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Andere Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der
Hersteller eine juristische Person ist, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und 1. ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten
hat oder 2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten
hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu
der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
(3) Im übrigen werden Datenbanken nach Maßgabe von
Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen geschützt, die der Rat
der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März
1996, S 20) schließt.
5. Nachrichtenschutz und Titelschutz.
§ 100. (1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung
haben, kommt der Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von
Staatsverträgen oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu;
der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im
Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und allenfalls wieweit die
Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
fremden Staates verbürgt ist.
(2) Dem Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen
ein Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80
bezeichnete Schutz auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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