Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der
Kunst und
über verwandte Schutzrechte
III. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung
I. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.
Unterlassungsanspruch.
§ 81. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche
Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der
Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt
werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen
worden ist oder droht.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen
hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste
eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach
Abs. 1 geklagt werden.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn
die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen.
Beseitigungsanspruch.
§ 82. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem
Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a
gilt sinngemäß.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder
verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die
ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen
Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten,
Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.
(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände
oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und
deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des
Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem
die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu
bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es
möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten
im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große
Kosten erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten
nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach
Einvernehmung der Parteien die Vernichtung dieser
Eingriffsmittel an.
(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere
als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer
geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so
kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich
dürfen Werkstücke nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die
Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.
(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder
Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte
verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel
von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die
Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen
werden.
(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer
der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen
Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen. Der Anspruch kann
während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend
gemacht werden, als solche Gegenstände vorhanden sind.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden
Künste.
§ 83. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste
unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die
Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes
herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche
Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde.
(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
möglich und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen
oder überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann
der Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz
1 bezeichneten Maßnahmen verlangen, daß ihm die
Wiederherstellung gestattet werde.
(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81
eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht
verlangen, daß Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82,
Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach
der Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu
treffen oder auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende
Urheberbezeichnung anzubringen.
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79
und 80.
§ 84. (1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche nicht nur vom Nachrichtensammler geltend
gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem
Täter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur Förderung
wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese
Interessen durch die Tat berührt werden.
(2) Im Falle des § 80 können Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche von einer solchen Vereinigung sowie von
jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befaßt,
Stücke des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung
für ein anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder
es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, und
dessen Interessen durch die Tat beeinträchtigt werden. Bei
urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu stets auch der
Urheber berechtigt.
(3) Eingriffsgegenstände unterliegen in den Fällen der § 79 und
80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen
Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von
Eingriffsgegenständen oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5)
besteht in diesen Fällen nicht.
Urteilsveröffentlichung.
§ 85. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses
Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft
(§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn
diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die
Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf
Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der
Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.
(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag
der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom
Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn
ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag
ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu
stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen
Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht
erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu
entscheiden.
(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden
Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren
Ersatz dem Gegner aufzutragen.
(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils
oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom
Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
§ 86. (1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis
18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dem § 66 Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder
Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt oder dem § 66
Abs. 1 und 5 oder dem § 69 Abs. 2 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, 69 Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a
zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellt,
4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74
oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem
Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten,
dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes
Entgelt zu zahlen.
(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn
eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine
öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen
ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder
Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs.
2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, §
56d Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 7, § 69 Abs. 2, §§ 70, 71, 74, 76 oder
76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn
diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder
Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt
gewesen ist.
(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein
angemessenes Entgelt zu bezahlen.
Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.
§ 87. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz
einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne
Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen
Gewinn zu ersetzen.
(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine
angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden
bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung
erlitten hat.
(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre,
kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens
(Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das
Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt
vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen
Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des
Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften
Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die
Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66
Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf
einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild
dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider
vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich,
wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.
(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe
des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens
nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den
herauszugebenden Gewinn übersteigt.
Anspruch auf Rechnungslegung.
§ 87a. (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines
angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines
angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum
Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung
verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu
legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen
zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der
Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom
Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung
verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus
über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände
Auskunft zu erteilen.
(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat
dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das
Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat,
sofern er nicht die Vergütung leistet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der
nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.
Anspruch auf Auskunft
§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das
Verbreitungsrecht durch Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragssstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§16 Abs. 3), hat
dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft
über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der
verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem
das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt
des Erlöschens zugestanden ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der
Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf
eine nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität
Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am
Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über
ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht
unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten
Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift)
zu geben.
Haftung des Inhabers eines Unternehmens.
§ 88. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt
(§ 86) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von
einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die
Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.
(2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines
Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet,
unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der
Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten
Schadens (§ 87, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung
bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem
solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87,
Absatz 4.
Haftung mehrerer Verpflichteter.
§ 89. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§
86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf
Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen
begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
Verjährung.
§ 90. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt,
angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft
richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.
(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder
Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die
Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rüchsicht auf die
Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht
der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei
Jahren ab diesem Zeitpunkt.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Vgl. § 1489 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 90a. (1) Trägermaterial und Vervielfältigungsgeräte im Sinn
des § 42b, die in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt
oder in ein Lager des Typs D im Sinn der zollrechtlichen
Vorschriften eingelagert werden, sind vom Anmelder nach Maßgabe
der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen
Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art
und Warenzeichen der angemeldeten Waren sowie der Name und die
Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten
Waren anzugeben; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer,
bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit
(Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist
eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der
zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den
Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach §
42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und §
76 Abs. 4 geltend machen, zu übersenden.
(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind Sendungen
ausgenommen, die nach zollrechtlichen Vorschriften
eingangsabgabefrei bleiben, im Fall von Trägermaterial überdies
Sendungen, die nicht mehr als 100 Stück umfassen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen,
welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur
(Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1,
in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die
Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen
Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind;
die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu
bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen
Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der
Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen
von der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der
Erleichterung des Warenverkehrs oder der
Verwaltungsvereinfachung das Interesse der
Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung überwiegt.
(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der
angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten
Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und
vollständig Auskunft über die für die Entstehung der
Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.
Anmerkung
V nach Abs. 3 und 4: BGBl. Nr. 40/1990.
Schutz von Computerprogrammen
§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich
technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient,
kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz
widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr
gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu
bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser
technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis
6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und
90 gelten entsprechend.
Schutz technischer Maßnahmen
§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen
bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder
einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem
Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie
dieses Ziel verfolgt,
2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet,
verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen
werden,
3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln
geworben wird oder
4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle
Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die
im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1
bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder
einzuschränken, und die dieses Schutzziel auch tatsächlich
erreichen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die
Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes
kontrolliert wird
1. durch eine Zugangskontrolle,
2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
oder
3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
(3) Unter Umgehungsmitteln bzw. Umgehungsdienstleistungen sind
Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile bzw.
Dienstleistungen zu verstehen,
1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen sind,
2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder
Nutzen haben oder
3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an
Computerprogrammen.
Schutz von Kennzeichnungen
§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten
Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinn dieser
Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des
dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,
2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen, von bzw. auf denen Kennzeichnungen unbefugt
entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur
Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine
öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche
Zurverfügungstellung verwendet werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die
angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei
ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss,
dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz
gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen,
erleichtern oder verschleiern.
(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,
1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie
durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,
2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder
sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder gemeinsam mit
dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich
wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
werden und
3. die folgenden Inhalt haben:
a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes,
des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle
diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder
b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes
oder sonstigen Schutzgegenstands.
(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a
Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.
II. Abschnitt.
Strafrechtliche Vorschriften.
Eingriff.
§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c
Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht
strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung
oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer
Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf
Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem
Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art
(Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.
(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht
Verletzten zu verfolgen.
(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt
entsprechend.
(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz.
Anmerkung Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
ist Vorsatz erfordert.
Vernichtung und Unbrauchbarmachung von
Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.
§ 92. (1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens
nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des
Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen
Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände sowie die
Unbrauchbarmachung der ausschließlich oder überwiegend zur
widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten und der im § 90b
sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen.
Solche Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel unterliegen
diesen Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Bauten
sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen. Die Vorschriften des §
82, Absatz 3, gelten entsprechend.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,
so hat das Strafgericht auf Antrag des Verletzten die im Absatz
1 bezeichneten Maßnahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in
einem selbständigen Verfahren anzuordnen, wenn die übrigen
Voraussetzungen dieser Maßnahmen vorliegen. Im selbständigen
Verfahren erkennt hierüber das Gericht, das zur Durchführung des
Strafverfahrens zuständig wäre, nachdem die etwa erforderlichen
Erhebungen gepflogen worden sind, nach mündlicher Verhandlung
durch Urteil. Auf die Verhandlung, die Entscheidung und ihre
Veröffentlichung sowie auf die Anfechtung der Entscheidung sind
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die
Entscheidung über den Strafanspruch gelten. Für den Kostenersatz
gelten dem Sinne nach die allgemeinen Vorschriften über den
Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; wird dem Antrag
stattgegeben, so trifft die Kostenersatzpflicht die an dem
Verfahren als Gegner des Antragstellers Beteiligten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind, soweit es möglich
ist, auch die Eigentümer der der Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstände zur Verhandlung zu
laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen
Voraussetzungen dieser Maßnahmen handelt, berechtigt,
tatsächliche Umstände, vorzubringen, Anträge zu stellen und
gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung
zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können
sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm
nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Befugnisse überschritten
hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen
Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der
Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
bedienen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln beginnt für
sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht
anwesend waren. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil
können sie keinen Einspruch erheben.
Beschlagnahme.
§ 93. (1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten
Maßnahmen können die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände
und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom
Strafgericht in Beschlag genommen werden.
(2) Das Strafgericht hat über einen solchen Antrag sofort zu
entscheiden. Es kann die Bewilligung der Beschlagnahme von dem
Erlag einer Sicherstellung abhängig machen. Die Beschlagnahme
ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie muß
aufgehoben werden, wenn eine angemessene Sicherheit dafür
geleistet wird, daß die beschlagnahmten Gegenstände nicht auf
eine unerlaubte Art benutzt und dem Zugriff des Gerichtes nicht
entzogen werden.
(3) Wird die Beschlagnahme nicht schon früher aufgehoben, so
bleibt sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens
über den Antrag auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder
Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel und, wenn im Urteil
hierauf erkannt wird, bis zur Vollstreckung der angeordneten
Maßnahmen aufrecht.
(4) Gegen Beschlüsse, betreffend die Anordnung, Einschränkung
oder Aufhebung der Beschlagnahme, kann binnen 14 Tagen
Beschwerde erhoben werden; sie hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der
Beschlagnahme richtet.
(5) Erkennt das Gericht nicht auf Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenstände, so hat der
Antragsteller dem von der Beschlagnahme Betroffenen alle
hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu
ersetzen. Kommt es infolge einer von den Parteien getroffenen
Vereinbarung zu keiner Entscheidung über den Antrag auf
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, so kann der Betroffene den
Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn er sich ihn in der
Vereinbarung vorbehalten hat.
(6) Der Anspruch auf den nach Absatz 5 gebührenden Ersatz ist im
ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
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