Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der
Kunst und
über verwandte Schutzrechte
II. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.
I. Abschnitt.
Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur
und der Tonkunst.
1. Verwertung auf Bild- oder Schallträgern.
§ 66. (1) Wer ein Werk der Literatur oder Tonkunst vorträgt oder
aufführt, hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das
ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung - auch im
Falle der Sendung durch Rundfunk - auf einem Bild- oder
Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu
verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung
einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten
Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung zur Übertragung auf
einen anderen Bild- oder Schallträger verstanden.
(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die - wie die Aufführung
eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch
das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen
Leitung zustande kommen, können die Verwertungsrechte (Abs. 1)
derjenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf
ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter
wahrgenommen werden.
(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch
Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der
gemeinsame Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden
mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger
Stimmenthaltungen gewählt. (4) In Ermangelung eines gemeinsamen
Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen
Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen
Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der
ein Interesse an der Verwertung des Vortrages oder der Auführung
glaubhaft macht.
(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung eines
Veranstalters stattfinden, dürfen, soweit das Gesetz keine
Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich des Abs. 1 nur mit Einwilligung
des Veranstalters auf Bild- oder Schallträger festgehalten
werden. Entgegen dieser Bestimmung hergestellte Bild- oder
Schallträger dürfen weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
(6) Ob gegenüber dem Veranstalter von Vorträgen oder
Aufführungen, die auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verwertet
werden sollen, die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und
eine solche Verwertung zu gestatten, ist nach den das
Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden
Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hienach richtet
sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes
Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der
Veranstalter, mit dessen Einwilligung ein Vortrag oder eine
Aufführung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden,
auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf
angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
(7) Den Abs. 1 und 5 zuwider hergestellte oder verbreitete Bild-
oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung nicht
benutzt werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 110.
2. Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 4 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
3. Verwandte Schutzrechte werden auch Leistungsschutzrechte und
(nach der englischen und französischen Bezeichnung)
Nachbarrechte genannt.
Verwertungsrechte.
§ 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5
bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag
oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein
Bild- oder Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung
festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach
der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23,
24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32,
33 Abs. 2 gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2
genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von
einem Jahr.
Anmerkung Abs. 2: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Schutz geistiger Interessen.
§ 68. (1) Auf Verlangen eines nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild-
oder Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das
nicht geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden,
wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung
mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine
Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf des
Verwertungsberechtigten zu beeinträchtigen.
(1a) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst dürfen auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit
zugänglich macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder
die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft
wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf der nach
§ 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann.
Gleiches gilt für die Verbreitung sowie für die Vervielfältigung
zum Zweck der Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf dem
Vorträge oder Aufführungen festgehalten sind.
(2) Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden
keinesfalls vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1
Verwertungsberechtigten. Nach seinem Tode stehen sie bis zum
Erlöschen der Verwertungsrechte den Personen zu, auf die die
Verwertungsrechte übergegangen sind.
(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten für diejenigen Personen, die
bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit
der Maßgabe, dass anstelle des Namens des
Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters
anzugeben ist und dass diese Rechte gemeinsam mit den
Verwertungsrechten erlöschen; § 66 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Anmerkung Übergangsbestimmung: § 110 Abs. 2.
Ausnahmen.
§ 69. (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig
hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer
Erzeugnisse bedarf es der sonst nach § 66 Abs. 1 erforderlichen
Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der
Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen
Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in
Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben.
(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch
Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit
Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines
Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder
Schallträger festhalten und von diesem einzelne
Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5
bis 7, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.
(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.
2. Verwertung im Rundfunk.
§ 70. (1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der
Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen,
deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf
Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk
gesendet werden (§ 17); § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b
gelten entsprechend.
(2) Die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung ist für eine
Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht
erforderlich, er sei denn, daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69
Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen.
3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe.
§ 71. (1) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dürfen nur mit Einwilligung der Personen, deren
Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild-
oder Schallträgern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder
durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes
(Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden,
öffentlich wiedergegeben werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
Doch bedarf es nur der Einwilligung des Veranstalters der
Vorträge oder Aufführungen, wenn diese mit Hilfe von Bild- oder
Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen werden, die
hiezu nach den Vorschriften dieses Abschnittes benutzt werden
dürfen.
(2) Eine dem § 70 entsprechende Rundfunksendung des Vortrages
oder der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst
darf zu einer öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der
Aufführung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische
Einrichtung benutzt werden.
3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung
§ 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der
Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen,
deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf
Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
4. Gemeinsame Vorschriften.
§ 72. (1) Die §§ 66 bis 71a gelten auch dann, wenn die
vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder
Tonkunst den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht
genießen.
(2) Die §§ 41 und 41a gelten für die an Vorträgen und
Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge
und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird,
öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den
Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder
Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich
wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang
vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die
Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich,
oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufig in die
Berichterstattung einbezogen worden.
(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von
Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft
oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen
Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist
die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als
unmöglich.
(5) Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder
Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder
Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder
Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung
innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu
dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem
anderen Raume wahrnehmbar zu machen.
(6) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch
den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 71a
nicht.
II. Abschnitt
Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen
und nachgelassenen Werken
1. Lichtbilder.
§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein
photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als
photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie
ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische
Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen
Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder
geltenden Vorschriften.
Anmerkung
Der Lichtbildschutz gilt für Lichtbilder, die keine Werke iS des
§ 1 sind.
Schutzrecht.
§ 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den
vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden
und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei
gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des
Unternehmens als Hersteller.
(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden
Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen
(Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen
hergestellten, zur Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den
Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen
wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem
entsprechenden Zusatz zu versehen.
(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen
Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung
von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es
der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die
Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die
Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf
einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht
eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu
bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als
Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den
Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften
der Absätze 3 und 4.
(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser
Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der
Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16,
16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs.
2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2,
§§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4
und Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b
gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für
kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz
Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig
hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem
photographischen Verfahren hergestellt worden ist.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 111.
2. Abs. 6: ÜR: Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953,
Art. II Abs. 2 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972; Art. VIII
UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.
§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis
einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der
Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem
Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein
überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke
herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt,
herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur
dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte
Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen
können.
(2) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1
zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
2. Schallträger.
§ 76. (1) Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung
einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur
Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig
hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens
als Hersteller.
(2) Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete
Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder
öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer
Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so
hat der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66
Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung
zu entrichten. Die im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen haben
gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser
Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der
Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der
Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des
Herstellers und der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen können
nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine
mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem
Schallträger festhalten und von diesem einzelne
Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5
bis 7, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 und § 56a gelten entsprechend.
(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt fünfzig Jahre nach
der Aufnahme, wenn aber der Schallträger vor dem Ablauf dieser
Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der
Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und
5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33
Abs. 2, §§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z1, 72 Abs. 4 und § 74
Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 112.
2. Abs. 3 und 5: Art. II Abs. 2 und 5 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr.
492/1972.
3. Zum Abs. 3: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches vgl.
insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
Abs. 6: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
3. Rundfunksendungen
§ 76a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine
ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom
Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die
Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und
zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinn des § 18 Abs. 3 an
Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat
weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild-
oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes)
festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur
öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der
Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines
Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung
auf einen anderen verstanden.
(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild-
oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu
einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine
Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und
von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42
Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre
nach der Sendung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16
Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25
Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32
Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57 Abs. 3a Z 1, §
72 Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Anmerkung
Abs. 1 bis 4: ÜR: Art. II Abs. 6 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr.
492/1972.
Abs. 4: ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Abs. 5: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
4. Nachgelassene Werke
§ 76b. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die
Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem
stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu.
Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der
Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 4 RL 93/98/EWG.
2. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
ÜR: Art. IX UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
IIa. Abschnitt
Geschützte Datenbanken
§ 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach
diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erforderlich war.
(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich
geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat;
dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere
aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.
(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob
die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den
urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz
in Betracht kommt.
(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt
der Datenbank etwa bestehenden Rechte.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Schutzrecht
§ 76d. (1) Wer die Investition im Sinn des § 76c vorgenommen hat
(Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen
das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen,
zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich
wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und
öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der
Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des
Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das
Verleihen (§ 16a Abs. 3).
(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer
veröffentlichten Datenbank ist zulässig
1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind;
2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem
durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne
Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach
Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank
vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach
der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a
Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs.
2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs.
1, § 33 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Verträge über die Benutzung einer Datenbank
§ 76e. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber
dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung,
Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und
Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist
insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen
Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
III. Abschnitt.
Brief- und Bildnisschutz.
Briefschutz.
§ 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche
Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine
andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen
des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die
Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen
Angehörigen verletzt würden.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten
in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte.
Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der
überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens,
andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des
Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Absatz 1
bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte
Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls
er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder
angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die im
Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz
dieses Gesetzes genießen oder nicht. Die Anwendung
urheberrechtlicher Bestimmungen auf solche Schriften bleibt
unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schriften, die,
wenngleich nicht ausschließlich, zum amtlichen Gebrauch verfaßt
worden sind.
(6) Die Vorschriften des § 41 gelten entsprechend.
Bildnisschutz.
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden,
wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls
er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder
angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten
entsprechend.
Anmerkung
Sg. Recht am eigenen Bild
IV. Abschnitt.
Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur
und der Kunst.
Nachrichtenschutz.
§ 79. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art,
die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen
Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften
dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder
Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer
Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten
Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und
Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die
periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen.
§ 59a gilt jedoch entsprechend.
Titelschutz.
§ 80. (1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder
die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst
noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk
auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist,
Verwechslungen hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst,
die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht
genießen.
Anmerkung
Zum Titelschutz für andere Druckwerke vgl. § 9 UWG, BGBl. Nr.
448/1984.
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