Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der
Kunst und
über verwandte Schutzrechte
StF: BGBl. Nr. 111/1936
Änderung
idF: BGBl. Nr. 206/1949
BGBl. Nr. 106/1953
BGBl. Nr. 175/1963
BGBl. Nr. 492/1972
BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
BGBl. Nr. 422/1974
BGBl. Nr. 321/1980
BGBl. Nr. 295/1982
BGBl. Nr. 601/1988
BGBl. Nr. 612/1989
BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S.
101.
BR: 4478 AB 4470 S. 564.)
(EWR/Anh. XVII: 391L0250)
BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8.
BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098)
BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104.
BR: AB 5603 S. 634.)
(CELEX-Nr.: 396L0009)
BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36.
BR: AB 6218 S.
668.)
BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12.
BR: 6777 AB 6783 S. 696.)
[CELEX-Nr.: 32001L0029]
I. Hauptstück: Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Kunst.
I. Abschnitt: Das Werk
Werke der Literatur und der Kunst.
§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche
geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Anmerkung
Dem Urheberrecht ähnlich werden Ö-Normen durch § 7 NormenG,
BGBl. Nr. 240/1971, und Banknoten durch § 80 NationalbankG,
BGBl. Nr. 50/1984, geschützt.
Werke der Literatur.
§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§
40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere
Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische
Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in
bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen,
sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Anmerkung
Computerprogramme gehören nach herrschender Auffassung zu den
Werken der Literatur.
Werke der bildenden Künste.
§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses
Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des
Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein
photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches
Verfahren hergestellte Werke.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
Werke der Filmkunst.
§ 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses
Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes
bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht
oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht
werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder
Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.
Bearbeitungen.
§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit
sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind,
unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden
Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen
macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem
benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
Anmerkung
Übergangsbestimmung: § 105.
Sammelwerke.
§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner
Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche
geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke
urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen
etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
Freie Werke.
§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,
Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder
vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke
der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte
oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16)
bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke
Anmerkung
Zu Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 5 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
Veröffentlichte Werke.
§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Erschienene Werke.
§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der
Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht
worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten
oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im
Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland
erschienenen Werken.
Anmerkung
1. Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 1 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Abs. 2 ist insbesondere für das Fremdenrecht von Bedeutung
(vgl. § 95).
II. Abschnitt: Der Urheber.
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck "Urheber", wenn sich
nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das
Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die
Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen
ist.
Anmerkung
Zum Übergang des Urheberrechts von Todes wegen siehe § 23.
Miturheber.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem
die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden,
so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder
Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller
Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne
ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf
deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren
Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines
Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk -
begründet an sich keine Miturheberschaft.
Anmerkung
Vom Miturheber ist der bloße Gehilfe zu unterscheiden.
Vermutung der Urheberschaft.
§ 12. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der
bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet
wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10,
Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines
wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten
Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem
solchen Künstlerzeichen besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag,
einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer
Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des
Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet
wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der
Urheberschaft für einen anderen spricht.
Anmerkung
Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.
Ungenannte Urheber.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen
Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12
die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber
oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist,
der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter
Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder
Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des
Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
Anmerkung
Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.
III. Abschnitt: Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten
Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm
durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu
verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf
diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm
der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht
oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht)
erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der
Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten,
solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit
Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.
Anmerkung
1. Abs. 2: Übergangsbestimmung: § 105.
2. Abs. 2: Zur Bearbeitung siehe § 5.
3. Abs. 3: Zur Veröffentlichung siehe § 8.
4. Zu den Verwertungsrechten von gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken siehe §§ 38 bis 40.
5. Zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten durch
Verwertungsgesellschaften siehe VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936,
sowie Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
Vervielfältigungsrecht.
§ 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk -
gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob
vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem
Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf
Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör
(Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen
oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe
von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch
Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art
hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste
umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche
Recht, das Werk danach auszuführen.
Anmerkung
Übergangsbestimmungen: § 106 Abs. 2, §§ 107, 108.
Verbreitungsrecht
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke
zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine
Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk
der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das
Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch
öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder
durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a
- Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch
Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden
Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör
einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten"
bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem
Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: §§ 105, 106, 107.
2. Abs. 2: Zur Veröffentlichung siehe § 8.
Vermieten und Verleihen
§ 16a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von
Werkstücken.
(2) § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken
mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich
begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu
verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht
Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der
Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder
Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung
(§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen
Aufführung und Vorführung (§ 18),
2. für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(5) Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38
Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das
Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber
gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den
Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen
angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der
Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem
Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat
der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen
angemessenen Anteil an der Vergütung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Senderecht.
§ 17. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk
durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von
einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der
Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit
Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf
zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage
einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom
Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als
500 m entfernt ist oder
b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer
angeschlossen sind, gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im
übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte
Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen
Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der
ursprünglichen Rundfunksendung.
Anmerkung
Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und
59b.
§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet
werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel
zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer
selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sind.
Anmerkung
Vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL 93/83/EWG.
§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die
dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der
Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers
vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und
zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet
daher vorbehaltlich des Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem
diese Eingabe vorgenommen wird.
(2) Findet die in Abs. 1 bezeichnete Eingabe in einem Staat
statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
ist und in dem das in Kapitel II der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S
15, in der für Österreich gemäß Anh. XVII des EWR-Abkommens
geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet
ist, dann findet die Sendung statt
1. in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in
dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden;
2. wenn die Voraussetzung nach Z 1 nicht vorliegt, in dem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die
Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die
Eingabe im Sinn des Abs. 1 in Auftrag gegeben hat.
(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Betreiben der
Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe
im Sinn des Abs. 1 als Sendung im Sinn des § 17 Abs. 1.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 1 Abs. 2 lit.a und b RL 93/83/EWG.
2. Vgl. § 34 IPR-G, BGBl. Nr. 304/1978.
ÜR: Art. VII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
§ 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein
Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der
im § 2, Z. 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein
Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden
Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.
(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die
Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder
Schallträgern vorgenommen wird.
(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen
gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder
öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer
öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch
eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art
bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder
Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal,
Platz, Garten u.dgl.), wo sie stattfinden.
Anmerkung
Übergangsbestimmungen: §§ 108, 109.
Zurverfügungstellungsrecht
§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk
der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise
zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" bedient, ist darunter nur
die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu
verstehen.
2. Schutz geistiger Interessen.
Schutz der Urheberschaft.
§ 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder
wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben,
so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch
zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen,
auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die
Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Anmerkung
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen: § 57.
Urheberbezeichnung.
§ 20. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher
Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf
eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines
Originalwerkes gibt.
(3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf
durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes
verliehen werden.
Werkschutz.
§ 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit
zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung
vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen
Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel
oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder
andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber
einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind
insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des
Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich
Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten
Werknutzung gefordert werden.
(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht
auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich macht.
(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten
Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,
Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu
widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer
beeinträchtigen.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106 Abs. 2.
2. Zum Begriff der Verbreitung siehe § 16.
3. Werkschutz bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken: § 38
Abs. 2, § 39 Abs. 3; bei freien Werknutzungen: § 57 Abs. 1.
3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
§ 22. Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf
Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das
Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die
Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der
Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu
dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber
gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes
zu sorgen.
4. Übertragung des Urheberrechtes.
§ 23. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer
auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf
Sondernachfolger übertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand
erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen,
so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über.
Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein
Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf
sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf
einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber
vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen
(Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das
ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).
(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder
Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt
gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem
Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart
ist.
6. Exekutionsbeschränkungen.
§ 25. (1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen
Geldforderungen entzogen.
(2) Die wegen einer Geldforderung auf ein Werkstück geführte
Exekution ist unzulässig, wenn durch dessen Verkauf das
Verbreitungsrecht des Urhebers oder eines
Werknutzungsberechtigten verletzt würde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Werkstücke, die zur Zeit der
Pfändung von dem zu ihrer Verbreitung Berechtigten oder mit
seiner Einwilligung verpfändet sind.
(4) Bei Werken der bildenden Künste wird durch das
Verbreitungsrecht die Exekution auf Werkstücke nicht gehindert,
die von dem zur Verbreitung Berechtigten zum Verkauf
bereitgestellt sind.
(5) Mittel, die ausschließlich zur Vervielfältigung eines Werkes
bestimmt sind (wie Formen, Platten, Steine, Holzstöcke,
Filmstreifen u. dgl.) und einem dazu Berechtigten gehören,
dürfen wegen einer Geldforderung nur gleich einem Zugehör des
Vervielfältigungsrechtes mit diesem in Exekution gezogen werden.
(6) Dasselbe gilt entsprechend für Mittel, die ausschließlich
zur Aufführung eines Filmwerkes bestimmt sind (Filmstreifen u.
dgl.) und einem dazu Berechtigten gehören.
IV. Abschnitt: Werknutzungsrechte.
§ 26. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher
örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem
Werknutzungsberechtigten (§ 24 Abs. 1 Satz 2) benutzt werden
darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen
Vertrag. Soweit hienach das Werknutzungsrecht reicht, hat sich
auch der Urheber gleich einem Dritten, jedoch unbeschadet seines
Rechtes, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu
verfolgen, der Benutzung des Werkes zu enthalten. Mit dem
Erlöschen dieser Verpflichtung erlangt das Verwertungsrecht
seine frühere Kraft.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: §§ 102, 103, 108.
2. ÜR: Art. III Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953, Art.
II Abs. 3 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
3. Zum letzten Satz: Man spricht auch von der Elastizität des
Urheberrechts.
4. Zum Verlagsvertrag siehe §§ 1172, 1173 ABGB, JGS Nr.
946/1811.
Übertragung der Werknutzungsrechte.
§ 27. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(2) Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel
nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die
Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert
werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen
zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des
Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das
Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese
Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
(3) Wer ein Werknutzungsrecht im Wege der Sondernachfolge
erwirbt, hat an Stelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten zu
erfüllen, die diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen
Vertrag obliegen. Für das dem Urheber gebührende Entgelt sowie
für den Schaden, den der Erwerber im Falle der Nichterfüllung
einer der aus diesem Vertrag für ihn entspringenden Pflichten
dem Urheber zu ersetzen hat, haftet der Veräußerer dem Urheber
wie ein Bürge und Zahler.
(4) Vom Veräußerer mit dem Erwerber ohne Einwilligung des
Urhebers getroffene Vereinbarungen, die dem Absatz 3 zum
Nachteil des Urhebers widersprechen, sind diesem gegenüber
unwirksam.
(5) Die Haftung des Erwerbers für einen schon vor der Übernahme
gegen den Veräußerer entstandenen Schadenersatzanspruch des
Urhebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Anmerkung
Zum Abs. 5 vgl. insbesondere § 1409 ABGB, JGS Nr. 946/1811, §§
26 und 27 HGB, dRGBl. S 219/1897.
§ 28. (1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein
Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder
mit einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen
übertragen werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers
bedarf.
(2) Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung
seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen
werden:
1. Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im § 2, Z.
3, bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des
Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der
Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder
Nebenarbeit für ein fremdes Werk geschaffen werden;
2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder
im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen
werden.
Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses.
§ 29. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner
Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in
so unzureichendem Maße gemacht, daß wichtige Interessen des
Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein
Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das
Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen.
(2) Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom
Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen
Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber
unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die
Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers
gefährdet.
(3) Auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz 1
bezeichneten Gründen zu lösen, kann im voraus für eine drei
Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der
Werknutzungsberechtigte durch Umstände, die auf seiten des
Urhebers liegen, daran verhindert war, das Werk zu benutzen.
(4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erklärung, das
Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nicht bestritten werden,
wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14
Tagen nach ihrem Empfang zurückweist.
§ 30. (1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z. 1 und 2, bezeichneten
Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn
der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes
verpflichtet ist.
(2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach
Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den
Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag
zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Werknutzungsrechte an künftigen Werken.
§ 31. (1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus
gültig verfügt werden.
(2) Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen
Werknutzungsrechte an allen nicht näher oder nur der Gattung
nach bestimmten Werken einzuräumen, die er zeit seines Lebens
oder binnen einer fünf Jahre übersteigenden Frist schaffen wird,
so kann jeder Teil den Vertrag kündigen, sobald seit dessen
Abschluß fünf Jahre abgelaufen sind. Auf das Kündigungsrecht
kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
Durch die Kündigung wird das Vertragsverhältnis nur hinsichtlich
der Werke beendet, die zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist
noch nicht vollendet sind.
(3) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte,
den Vertrag aufzuheben, nicht berührt.
Konkurs und Ausgleich.
§ 32. (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche
Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten,
und wird gegen den Werknutzungsberechtigten das
Ausgleichsverfahren oder über sein Vermögen der Konkurs
eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der
Ausgleichsordnung und der Konkursordnung über noch nicht
erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu
vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des
Ausgleichverfahrens oder des Konkurses übergeben hat.
(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des
Konkurses mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht
begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten.
Auf Antrag des Schuldners oder Masseverwalters hat der
Ausgleichs- oder Konkurskommissär eine Frist zu bestimmen, nach
deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.
V. Abschnitt.
Vorbehalte zugunsten des Urhebers.
Auslegungsregeln.
§ 33. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist,
erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen,
nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung
des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu
vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf
Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk
zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der
Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern
festzuhalten.
(2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im
Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die
Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II Abs. 2 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Siehe auch die §§ 1172 und 1173 ABGB, JGS Nr. 946/1811 über
den Verlagsvertrag.
Gesamtausgaben.
§ 34. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht
eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu
vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht,
das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu
verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das
Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses
Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben
werden.
Anmerkung
Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.
§ 35. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht
eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen
und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen
über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder
als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Beiträge zu Sammlungen.
§ 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen
Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.)
angenommen, so bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart und wenn auch nicht aus den Umständen zu entnehmen
ist, daß der Herausgeber oder Verleger der Sammlung das Recht,
das Werk darin zu vervielfältigen und zu verbreiten, als
ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben soll, daß das Werk
sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden darf.
(2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu
einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der
Zeitung. Bei Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden
Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren
Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht,
erlischt ein solches ausschließliches Recht, wenn seit dem
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung
erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
§ 37. Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch
erscheinenden Sammlung ein Werk als Beitrag an und wird über die
Zeit nichts vereinbart, wann der Beitrag in der Sammlung zu
vervielfältigen und zu verbreiten ist, so ist der Herausgeber
oder Verleger im Zweifel dazu nicht verpflichtet. Der Urheber
kann aber in diesem Falle das Recht des Herausgebers oder
Verlegers für erloschen erklären, wenn der Beitrag nicht binnen
einem Jahre nach der Ablieferung in der Sammlung erscheint; der
Anspruch des Urhebers auf das Entgelt bleibt unberührt. § 29,
Absatz 4, gilt entsprechend.
VI. Abschnitt
Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke.
Filmhersteller.
§ 38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen
Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu.
Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem
Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie
nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber
nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden
Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes
benutzten Werken bestehen, nicht berührt.
(2) Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung
des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39,
Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen
werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend
anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zulässig sind.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer
als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in
der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner
Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens
oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von
dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer
Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als
Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz
aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein
anderer ist.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: § 104.
2. ÜR: Art. VI Urhg-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Urheber.
§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des
Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in
Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu
werden.
(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen
von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des
Filmwerkes anzuführen.
(3) Zu einer nach § 21 nur mit Einwilligung des Urhebers
zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der
Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des §
38, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung
genannten Urheber.
(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des
Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers
auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten
Urheber. Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts
anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht
für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der
Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach
den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen
zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die
geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 151/1996)
Anmerkung ÜR: Art. VI Urhg-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.
§ 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung
in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen
übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt
werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In
diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und
genießt auch den diesem nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken
können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden
ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen
werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an
gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.
VIa. Abschnitt
Sondervorschriften für Computerprogramme
Computerprogramme
§ 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes,
wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck ,,Computerprogramm''
alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das
Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
Dienstnehmer
§ 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in
Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so
steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes
Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes
vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur
Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte
berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft
für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
Anmerkung ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Werknutzungsrechte
§ 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit
dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen
Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die
Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an
Computerprogrammen nicht.
Anmerkung ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
Freie Werknutzungen
§ 40d. (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet
werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch
den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch
die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person
darf
1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke
(Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des
Computerprogramms notwendig ist;
2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht
verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang
der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.
Dekompilierung
§ 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt
und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen
erfüllt sind:
1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen
zu erhalten;
2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des
Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten
Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person
vorgenommen;
3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch
nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms,
die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist;
3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet
werden.
(3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht
verzichtet werden.
VIb. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke
Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit
elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb
einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist
nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich
geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des
Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind
(Datenbankwerke).
(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Wiedergaberecht
§ 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein
Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1 und 3 ist auf Datenbankwerke nicht
anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem
Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne
Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für
unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass
die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger
zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles
desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst
vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den
Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben
oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf
dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt
Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung
nicht aus.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
VII. Abschnitt.
Beschränkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der
Verwaltung.
§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen
Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs
von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder
Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines
technischen Verfahrens ist und
3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz
zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige
Nutzung ist und
4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger
zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten
Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung
herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller
Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der
Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden,
einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch
herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten
Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch
mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch
liegt vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 nicht vor, wenn sie zu dem
Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des
Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte
Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das
Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts
bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse
bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf
anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur
Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke,
die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke
sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen
als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit
keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen
Gebrauch von Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück;
ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des
vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie
dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach §
56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder
vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke; solange
das Werk nicht erschienen bzw. vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a
verliehen und nach § 56b benützt werden.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder
von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als
Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder
die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem
Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der
Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch
in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die
Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke
sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7
Z 1 zulässig;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder
Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.
§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne
Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen
hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch
entgeltlich zulässig,
1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder
ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben
vervielfältigt wird
3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3
handelt.
§ 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu
Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger
festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es
durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42
Abs. 2 bis 6 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt
wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als
Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die
für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild-
oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit
Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen
Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf
eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im
Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt
(Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen,
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die
Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten
(Betreibervergütung).
(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige,
der das Trägermaterial beziehungsweise das
Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig
entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial
beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr
bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der
Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen,
wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5000 Stunden
Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10000 Stunden
Spieldauer bezieht;
2. die Betreibervergütung der Betreiber des
Vervielfältigungsgeräts.
(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die
folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;
2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des
Geräts;
3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der
Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen,
insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts
und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung
zurückzuzahlen
1. an denjenigen, der Trägermaterial oder ein
Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den
Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung
auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt;
Glaubhaftmachung genügt.
Anmerkung
Zum Abs. 5: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl.
insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980; der
Durchsetzbarkeit des Anspruchs dient auch § 90a.
Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke,
die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich
wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck
gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch
Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und
zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt
werden.
Anmerkung Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Behinderte Personen
§ 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines
erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung
an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit
ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch
sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht
möglich oder erheblich erschwert ist.
(2) für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht
dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser
Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht
werden.
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43. (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher
Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor
den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie
öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der
Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich
vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten
worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers
verbreitet werden.
(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in
Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 44. (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene
Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse
Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften
vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem
solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz
oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren
Vervielfältigung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen auch
öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden.
(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte
(vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 45. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen
einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art
nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten
Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden:
1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und
ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3
bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden;
2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des
Inhalts.
(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden,
deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für
zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet
werden.
(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die
öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die
Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf
angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
§ 46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung
sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die
öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes
angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3,
bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes
wissenschafltiches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2,
Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes
aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Z 1: sg. "kleines Zitat".
3. Z 2: sg. "großes Zitat".
4. Zum Begriff der Veröffentlichung und des Erscheinens siehe §§
8 und 9.
5. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 47. (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von
geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum
Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in
Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich
vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein
angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen
Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst
ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen
Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in
Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung
von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche
Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.
(4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer
Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu
Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für
Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem
die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt
erschienen sind.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 107.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 48. Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von
geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem
Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst
vervielfältigt und verbreitet werden:
1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren
persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte
beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;
2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen
Werke angekündigt wird;
3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die
Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen
Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder
zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen
als solche bezeichnet sein.
Anmerkung
1. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 50. (1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines
erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein
Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag
keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag
ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein
Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit
Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung
eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene
Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt
oder verbreitet worden ist.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 109.
2. Sg. Vortragsfreiheit
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen
einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von
Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in
einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und
Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,
1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung
aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2) Für die Vervielfältigung und die öffentliche
Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch
auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
§ 52. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung
sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die
öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst
in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt
werden;
2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der
Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch
den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache
bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Sg. musikalisches Kleinzitat.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
§ 53. (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines
erschienenen Werkes der Tonkunst:
1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen
Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art
vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden
können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen
Aufführung wiedergegeben werden kann;
2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen
Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß
aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;
3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein
Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken
dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke
bestimmt ist;
4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern
bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet
wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen
Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen
Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes
willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest
weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge
Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen
von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik
gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr
als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens,
in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines
Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume
nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem
Erwerbsunternehmen zufließt.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 1 bis 3 gelten nicht, wenn
die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird,
der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des
Abs. 1 Z. 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein
Entgelt erhalten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für
bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit
einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch
für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit
einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen
Erzeugnisse.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 109.
2. Sg. Aufführungsfreiheit.
3. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
4. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
§ 54. (1) Es ist zulässig:
1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer
öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom
Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen
Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur
Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere
kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken,
die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf
angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke
oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu
verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist;
doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur
unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht
übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist
ausgeschlossen;
3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne
erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner
Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung
des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der
Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen,
zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;"
4. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die
Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag
bloß zur Erläuterung des Inhaltes durch optische Einrichtungen
öffentlich vorzuführen und die dazu notwendigen
Vervielfältigungsstücke herzustellen;
5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere
Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu
angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu
befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische
Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu
senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die
Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen
Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art
sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die
Plastik.
(2) Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Z 1 und 2: Katalogfreiheit.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer
Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller
und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die
mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender
Ehegatte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen
anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem
Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der
Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn
sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen
Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
beschaffen können.
(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen
1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
Anmerkung
1. Für fotografische Bildnisse, die keine Werke iS des § 1 sind,
gilt § 75.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen
in bestimmten Geschäftsbetrieben.
§ 56. (1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den
Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern
oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem
Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und
Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern
festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen
Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf
festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um
die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit
Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch
bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.
(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur
öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder
eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die
die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von
Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger
benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes,
das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu
verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.
Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte
Bundesanstalten
§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein
veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung
an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des
Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von
audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen
Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung
darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers
hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden sind.
Anmerkung Zu Abs. 1: Zum Begriff des veröffentlichten Werk siehe
§ 8.
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken
§ 56b. (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
(Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen)
dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen,
Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke
für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung
benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür
steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.
Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt
wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das
darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c. (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des
Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch
gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit
verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche
können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit
Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf
festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten,
hergestellt oder verbreitet worden ist.
Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
§ 56d. (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen
aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen,
wenn
1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland
oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in
Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre
vergangen sind,
2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken
hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach
§ 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und
3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber
ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche
können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.
§ 57. (1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen
Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21
zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in
keinem Fall enstellt werden.
(2) Werden Stellen eines Werkes nach § 46, Z. 1, oder § 52 Z 1,
auf andere Art als auf Schallträgern oder wird ein Werk ganz
oder zum Teil auf Grund der §§ 45, 46, Z. 2, §§ 47, 48, 51, § 52
Z 2 oder 3, oder des § 54 Z1 bis 3a, vervielfältigt, so ist
stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind
der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes nach
den Vorschriften des § 21, Absatz 1, anzuführen. Bei einer nach
§ 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in
Schulbüchern muß der Titel des benutzten Werkes nur angegeben
werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des
Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von
Sprachwerken nach § 46 vervielfältigt, so sind sie in der
Quellenangabe so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benutzten
Werke leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach
§ 46 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Werk einer
Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die
Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in
Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.
(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist
außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder
Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder
Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort
eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist,
diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder
Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn
ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen
Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen
Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.
(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle,
einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn,
dies erweist sich als unmöglich:
1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c
vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die
Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;
2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Z 4
oder des § 56a vervielfältigt werden;
3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf
Schallträgern vervielfältigt werden.
(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Absätzen Abs. 2,
3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe
unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.
Anmerkung
Abs. 1: Werkschutz (vgl. § 21).
2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.
§ 58. (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk
der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu
verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder
Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß
auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt
bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz
oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat, unbeschadet von
Staatsverträgen nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller mit
Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat
in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in
gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder
Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit ist
dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des
Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem
betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden
ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die
Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren,
wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller
von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung
gilt nur für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf
Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in
denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und
Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt.
(2) Absatz 1 gilt für die mit einem Werke der Tonkunst als Text
verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem
anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf
Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder
2 sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste
Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 bleiben
Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von
Werken für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und
Schallträger), außer Betracht.
Anmerkung Sg. Zwangslizenz
3. Benutzung von Rundfunksendungen.
§ 59. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst
dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten
Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der
Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die
Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft
(§ 3 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 112/1936)
erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für
solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das
Entgelt, das sie von der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst
besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt für die Bewilligung
erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu
senden.
§ 59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken
einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen,
vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von
Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht,
Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des
Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende
Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen
Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936)
erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die
Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen
Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch
nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer
ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur
Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen
Sendung weitergesendet wird, zusteht.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.
§ 59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der
Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder
der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Art. III UrhGNov. 1980)
Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien
Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den
Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten
Einwände erhebt.
(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung
im Sinn des § 59a Abs. 1 nur deshalb nicht zustande, weil die
Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer
(§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und
Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder
verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer
einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen
Bedingungen.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG.
2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.
4. Schulbücher
§ 59c. Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs.
1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung
kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür
erforderlichen Rechte von der zuständigen
Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936)
erworben hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die
Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen
Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch
nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer
ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden,
dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der
Verwertungsgesellschaft.
VIII. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.
Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der
Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern
gemeinsam geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht
siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (§ 10
Abs. 1).
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 3 und 4 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953, Art.
II Abs. 2 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1)
nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die
Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach
ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist
veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach
der Veröffentlichung.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 3 und 6 RL 93/98/EWG.
ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Urheberregister
§ 61a. Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre
Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den
Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen
ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten
Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung
bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.
Anmerkung ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.
§ 61b. (1) Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Jede Anmeldung
hat Art und Titel des Werkes oder seine andere Bezeichnung,
Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung, die bisher verwendeten
Urheberbezeichnungen, Vor- und Familiennamen des Urhebers (§ 10
Abs. 1) und Vor- und Familiennamen, Beschäftigung und Wohnort
des Anmelders zu enthalten. Eine Anmeldung kann auch mehrere
Werke, die demselben Urheber zugeschrieben werden, umfassen.
(2) Die Eintragung ist vom Bundesminister für Justiz ohne
Prüfung der Befugnis des Anmelders zum Einschreiten und der
Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vorzunehmen; sie hat
jedenfalls die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Gibt eine Anmeldung auch den Tag und den Ort der Geburt des
Urhebers oder seines Ablebens oder seine Staatsangehörigkeit an,
so sind auch diese Angaben einzutragen.
Anmerkung ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.
§ 61c. (1) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" öffentlich bekanntzumachen.
(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und
die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die
Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes
Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II UrhGNov. 1982, BGBl. Nr. 295/1982.
Filmwerke
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach
dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des
Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge
und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der
Tonkunst.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 2 Abs. 2 RL 93/98/EWG.
2. Zur Berechnung der Frist siehe § 64.
ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Lieferungswerke
§ 63. Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die
Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende
Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der
Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.
Anmerkung
1. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
2. Vgl. Art. 1 Abs. 5 RL 93/98/EWG.
ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Berechnung der Schutzfristen.
§ 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das
Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende
Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
§ 65. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und
21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend
machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
|