Tuning - rechtlich betrachtet
Tuning ist nur dann rechtlich
zulässig, wenn es den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, die
zB im Kraftfahrgesetz (KFG), der Straßenverkehrsordnung (StVO)
oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung geregelt sind.
Teile und Ausrüstungsgegenstände
von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die
Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit von besonderer
Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und
Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten
Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nach dem
Kraftfahrgesetz (§ 5 KFG) nur feilgeboten oder verwendet werden,
wenn
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sie einer genehmigten Typen oder
einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung
anerkannt wurde,
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sie den für sie geltenden
Bestimmungen entsprechend und
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an ihnen das für diese Type
festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und
dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.
Wurden an einem Auto Änderungen
durch Tuning durchgeführt,
ist im Rahmen der Überprüfung nach § §57a KFG ("Pickerl") zu
prüfen, ob diese Tuning Änderungen ob es den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen (auch wenn die
Änderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind).
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Änderungen durch Tuning und Konsequenzen
Bewirkt eine Änderung durch Tuning, dass das Fahrzeug technisch
nicht einwandfrei funktioniert oder gar gefährlich erscheint,
ist jedenfalls die Begutachtung negativ zu bewerten. Dies
unabhängig davon ob ein Gutachten (zB Teilegutachten) vorliegt,
durch das die Tuning Teile genehmigt wurden.
Tuning und Versicherung
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz gilt für die
Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach dem KFG zum
Verkehr zugelassen oder auf denen Probefahrtkennzeichen oder
Überstellungskennzeichen angebracht sind. Die Versicherung
umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen erhoben werden.
Werden Tuning Maßnahmen gesetzt, die nicht mit dem KFG in
Einklang zu bringen sind, kann die Haftpflichtversicherung
argumentieren, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Allein aus diesem Grund ist es ratsam, nur jene Umbauten
durchzuführen bzw nur solche Tuning Teile zu verwenden, die dem
Gesetz entsprechen.
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