Transportrecht
Zum Transportrecht zählen
sämtliche Rechtsmaterien, die die Beförderung von Gütern oder
Personen zum Inhalt haben. Das Rechtsgebiet ist durch eine
Vielzahl an anwendbaren Rechtsvorschriften verschiedenster Natur
(Gesetze: UGB, EKHG, ABGB; internationale Abkommen: CMR
(Straßengütertransport); WA, MÜ (Lufttransport); ADR -
Gefahrguttransport, sonstige Regelungen die Verbindlichkeit
erlangt haben: AÖSp, AGG u.v.m.) gekennzeichnet.
Die dabei wohl wichtigsten Rechtsmaterien betreffen das
Frachtrecht (Frächter ist, wer es übernimmt die Beförderung
von Gütern auszuführen) und das Speditionsrecht
(Spediteur ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu
organisieren).
Speditionsrecht: Schadenersatz -
Haftung des Spediteurs, AÖSp
Spediteure wählen für ihre
Kunden geeignete Frächter aus, schließen mit diesen im eigenen
Namen, jedoch auf Rechnung ihrer Kunden Frachtverträge,
bestimmen damit die Beförderungsmittel (LKW oder Eisenbahn oder
Schiff oder Flugzeug) und den Beförderungsweg, sorgen für die
Verzollung, den Abschluss von Transportversicherungen,
Zwischenlagerungen, organisieren Begleitpapiere etc.
Sie können sich dabei Dritter bedienen (Unterspediteuren), für
deren Handlungen sie wie für eigene Dienstnehmer einstehen
müssen, oder aber (wenn es vereinbart oder handelsüblich ist)
eines Zwischenspediteurs, an dem der gesamte Speditionsvertrag
weitergegeben wird (und der dem Versender direkt haftet)
Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen - AÖSp
Spediteure legen ihren Geschäften
sehr häufig die AÖSp (Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen) zu Grunde. Es handelt sich dabei um
standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
Haftungsbefreiungen im Schadensfall vorsehen, sofern der
Spediteur eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Gemäß §
39 AÖSp gilt der Spediteur zum Abschluss einer solchen
Versicherung als verpflichtet, soferne nicht schriftlich
ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde. Wurde eine
Transportversicherung abgeschlossen, tritt eine
Haftungsbefreiung für den Spediteur ein, soweit der Schaden
durch die Versicherung gedeckt ist. Wurde vom Versender dem
Spediteur die Versicherung untersagt, greifen
Haftungslimitierungen nach den AÖSp ein. Wesentlich ist,
dass Schäden binnen 6 Tagen ab der Ablieferung in geeigneter
Form gemeldet werden müssen, da andererseits (bei leicht
fahrlässiger Schadensverursachung) ebenfalls eine
Haftungsbefreiung eintritt. Nur dann, wenn der Spediteur
auftragswidrig keine Versicherung abgeschlossen hat, ist eine
Berufung auf die AÖSp nicht möglich. Die AÖSp enthalten ferner
ein Aufrechnungsverbot (der entstandene Schaden kann
nicht einfach von der Provision, das ist das Entgelt des
Spediteurs, abgezogen werden) und Pfandrechte des
Spediteurs am Transportgut.
Von besonderer Bedeutung für
Unternehmer ist, dass der Rechtsprechung zufolge im Verhältnis
zwischen bestimmten Unternehmern und Spediteuren die (in weiten
Bereichen für Spediteure sehr vorteilhaften) AÖSp schon kraft
Handelsbrauch (ohne besondere mündliche oder schriftliche
Vereinbarung) in Geltung stehen können.
Tatsächlich treten viele
Unternehmen der Transportbranche als Mischbetriebe auf, das
heißt sie erbringen zugleich Spediteurs-, als auch
Frächterleistungen. Falls ein Spediteur selbst auch die
Frächterrolle einnimmt (Selbsteintritt) oder die Spedition zu
fixen, vorab bestimmten Kosten übernimmt oder der Transport als
Sammelladungstransport (gemeinsam mit fremdem Frachtgut)
erfolgt, ist Frachtrecht anzuwenden. Frachtrecht: Haftung
des Frachtführers (am Beispiel der CMR, Haftungslimits).
Frachtrecht
Frachtrecht ist das Recht der
Frächter, dh derer, die die Beförderung im engeren Sinn
durchführen. Auch Sie können bei der Ausführung der von ihnen
übernommenen Pflichten Subunternehmer einsetzen. Wird der
gesamte Frachtvertrag (Transport über die gesamte Strecke) einem
Subfrächter übergeben, liegt ein" Samtfrachtführer" vor, der so
zum Vertragspartner des Absenders wird.
Eine zentrale Rolle im Frachtrecht
kommt (wie auch im Speditionsrecht) den Bestimmungen zu, die den
Schadenersatz im Schadensfall regeln. Wesentlich sind hier der
Verlust, die Beschädigung und die Lieferfristüberschreitung.
Internationale Vereinbarung über
Beförderungsverträge auf Straßen - CMR
Was den Straßengütertransport
betrifft, sind diese Fragen in einem internationalen Abkommen,
der CMR, geregelt, die auch für rein innerösterreichische
Transporte anwendbar ist. Sie enthält für den Frächter
bevorrechtete Entlastungsgründe im Schadensfall (etwa bei
Schäden, die durch mangelhafte Verpackung durch den Versender
eingetreten sind), in denen der Verächter dann, wenn er das
Vorliegen dieses Entlassungsgrundes beweisen kann und dessen
Ursächlichkeit plausibel ist, von der Zahlung von Schadenersatz
befreit ist aber auch weitere (einfache) Entlastungsgründe, in
denen der Verächter auch die Ursächlichkeit des
Entlassungsgrundes nicht bloß plausibel machen muss, sondern
beweisen muss.
|
Rechtsanwalt Transportrecht
|
Mag. Michael Stuxer
Rechtsanwalt Stuxer berät zum
Thema Transportrecht und vertritt Sie in gerichtlichen
Auseinandersetzungen und vor Behörden.
Tel: 01 402 13 92
E-Mail-Anfrage
|
CMR – Limitierung Schadenersatz
Selbst in Fällen, in denen solche
Entlastungsgründe nicht vorliegen, besteht bei Schäden, an denen
dem Verächter nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden kann, eine Limitierung des zu zahlenden
Schadenersatzes. Im Falle des Verlustes oder der
Beschädigung wird in solchen Fällen der Schadenersatz nach dem
Gewicht des transportierten Gutes bestimmt und mit der Höhe von
8,33 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds
(Rechengröße, derzeit etwa € 0,75 je Kilogramm) limitiert. Bei
Lieferfristüberschreitungen ist der Schadenersatz mit der Höhe
der vereinbarten Fracht gedeckelt.
Nur in Fällen der groben
Fahrlässigkeit oder der vorsätzliche Schädigung (was vom
Anspruchsteller bewiesen werden muss) kann ein unlimitierter
Schadenersatz verlangt werden. Die grobe Fahrlässigkeit kann
auch in Organisationsmängeln des Frächterunternehmens liegen.
Beruft sich der Anspruchsteller darauf, trifft den Frächter die
Pflicht zur Darlegung der Organisation vor
Gericht. Liegt in der Organisation ein Mangel, kann unter
Umständen ebenfalls unlimitierter Schadenersatz verlangt werden.
Auch die CMR kennt Fristen
für die Anzeige von Beschädigungen oder
Lieferüberschreitungen, deren Verstreichen für den
Anspruchsteller Verjährungs- bzw. Präklusionsfolgen hat bzw.
besondere, vom allgemeinen Recht abweichende Verjährungsfristen.
Die für den Lufttransport maßgeblichen internationalen
Übereinkommen (WA,MÜ) sowie die anderen Rechtsmaterien weisen in
vielen Bereichen Ähnlichkeiten zum CMR auf.
Frachtpapiere: Frachtbrief, bill
of lading, FCR
Bedeutend für transportrechtliche
Streitigkeiten sind nicht zuletzt die frachtrechtlichen
Dokumente. An dieser Stelle sei auf den Frachtbrief, die
bill of lading und das FCR (forwarders certificate
of receipt) hingewiesen, deren Inhalt im Streitfall
(unterschiedliche) Beweisfunktion haben. Den genannten
Dokumenten kommt ferner Sperrwirkung zu, d.h. der Frachtführer
bzw. Spediteur muss abweichende Weisungen (über den geplanten
Transporablauf) nur von Personen entgegennehmen, die über diese
Dokumente verfügen bzw. diese vorlegen können.
Durch diese (nur beispielhaft
dargestellten) Besonderheiten des Transportrechts ergeben sich
bedeutende Abweichungen von den allgemein
schadenersatzrechtlichen Regeln, deren Kenntnis und Anwendung im
Streitfall wohl ausschlaggebend für den Prozesserfolg ist.
aktuelle
Bücher Transportrecht
|
Handbuch Transportrecht
Das neue Handbuch behandelt
in kompakter Form sämtliche Facetten des Transportrechts.
Verfasst von führenden Transportrechtlern, ist das Werk
ein zuverlässiger Lotse durch eine komplexe Materie. Es
dient auch Spezialisten als profunder Ratgeber und
unterstützt hervorragend die Fachanwaltsausbildung für
Transportreht und Speditionsrecht. Aus dem Inhalt:
-
Rechte und Pflichten aus
Güterverkehrsverträgen
-
Das Transportrecht im HGB
und im GüKG
-
Allgemeines Frachtrecht
-
Speditions- und Lagerrecht
-
Komplette Kommentierung
der ADSp
-
Riskmanagement
-
Multimodaler Transport
-
Güterumschlag
-
Versicherungsfragen
-
Prozessuale Fragen.
weitere Informationen
|
|
Kommentar Transportrecht
Das Standardwerk kommentiert
die zentralen privatrechtlichen Vorschriften aus dem
Transportrecht. Abgedeckt ist das Frachtrecht, das
Speditionsrecht und das Lagerrecht:
-
§§ 407 bis 475 h dHGB
-
Binnenschiffahrtsgesetz
-
Güterkraftverkehrsgesetz
-
Allgemeine Deutsche
Spediteur-Bedingungen
-
VBGL
-
AGB für Schwertransport
und Kranarbeiten
-
AGB für den
Umzugstransport.
Außerdem sind folgende
internationale Regelungen erläutert: CMR, Montrealer
Übereinkommen 1999, Warschauer Abkommen mit Zusatzabkommen
von Guadalajara sowie die CIM und die CMNI (Budapester
Übereinkommen).
weitere Informationen |
|