Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die
eine oder mehrere Regelungen für den Todesfall vorsieht. Man spricht daher auch
vom "letzten Willen" des Testierenden / Erblassers.
Testamentswiderruf
Ein Testament kann bis zum Tod des Erblassers
widerrufen werden, ohne dass dabei Rücksicht auf Personen genommen werden muss,
die etwa in einem älteren Testament bedacht waren. Der Testamentswiderruf kann
ausdrücklich, schlüssig oder stillschweigend – zB Durchstreichen des Textes oder
der Unterschrift – geschehen. In vielen Fällen erfolgt ein Testamentswiderruf
durch Errichtung eines neues Testamentes. In diesem Fall wird das ältere
Testament vollständig aufgehoben und das neue Testament gilt.
Testament - Testierfähigkeit
Damit ein Testament gültig ist, muss der Erblasser
zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierfähig sein. Testierfähig ist
man mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Unmündige können nicht testieren,
mündige Minderjährige können ihr Testamt mündlich vor Gericht oder vor einem
einem Notar machen (öffentliches Testament)
Anfechtbarkeit - Testament anfechten
Ein Testament, das unter Zwang oder Anwendung von
List errichtet wird, kann man anfechten. Gleiches gilt im Falle eines Irrtums
des Erblassers oder der Testierunfähigkeit.
Testamentsformen
Das Gesetz sieht mehrere Formen von Testamenten
vor. Man unterscheidet
-
Eigenhändiges Testament
-
Fremdhändiges Testament
-
Mündliches Testament
-
Öffentliches Testament
Eigenhändiges Testament
Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte
(!) Text vom Erblasser eigenhändig (mit der Hand !) geschrieben und
unterschrieben werden. Die Unterschrift muss am Ende des Textes erfolgen. Das
Gesetz sieht lediglich vor, dass über die Identität der Testamentsverfassers
kein Zweifel bestehen darf. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte das Testament
mit dem vollen Namen unterschrieben werden.
Fremdhändiges Testament
Ein fremdhändiges Testament selbst kann mit
Schreibmaschine, Computer (Ausdruck erforderlich) oder auch handschriftlich von
einer anderen Person verfasst werden. Es muss vom Erblasser eigenhändig
unterschrieben werden. Zudem müssen drei Zeugen, von denen mindestens
zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, unterfertigen. Die Zeugen müssen den
Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den
letzten Willen der Testamentsverfassers enthält. Die Zeugen müssen am Ende des
Testamentes unterschreiben und der Unterschrift einen Zusatz beisetzen, der auf
die Zeugeneigenschaft hinweist. Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube,
Stumme, Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht
verstehen und befangene Personen kommen als Zeugen nicht in betracht.
Befangen sind Personen, die mit dem durch das Testament Begünstigten verwandt
oder verschwägert sind.
Mündliches Testament
Ein mündliches Testament kann nur errichtet
werden, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlustes der
Testierfähigkeit besteht. In diesem Fall kann man vor zwei nicht
erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament errichten. Typische Fälle wären
etwa schwere Unfälle (Zeugen zB Rettungssanitäter), Seenot, Notoperation,
Bergnot oder vergleichbare Situationen. Ein mündliches Testament ist nur bis
drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam. Danach ist es
rechtsunwirksam. Ein mündliches Testament muss auf Verlangen jeder Person, der
daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen
bestätigt werden.
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Öffentliches Testament
Personen zwischen 14 und 18 Jahren dürfen nur in
öffentlicher Form, also gerichtlich oder vor einem Notar, testieren. Personen,
die einen Sachwalter haben, müssen ihr Testament in öffentlicher Form testieren,
wenn das Sachwalterschaftsgericht zum Schutz der betroffenen Person eine
entsprechende Anordnung getroffen hat. Wird ein öffentliches Testament
errichtet, muss der Richter bzw Notar sich vor der Testamentserrichtung durch
geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Person
überzeugen, die testieren will. Das Ergebnis dieser Prüfung muss protokolliert
werden.
Aufbewahrung Testament | Testament hinterlegen
Es sollte sichergestellt sein, dass das Testament
im Todesfall aufgefunden wird. Dazu kann es zum Beispiel in der Dokumentenmappe
aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich allerdings, das Testament bei einem
Rechtsanwalt oder
einem Notar zu hinterlegen
und im zentralen Testamentsregister einzutragen. Im Testamentsregister
wird nur der Umstand registriert, dass ein Testament vorliegt sowie das Datum
des Testamentes. Der Inhalt des Testaments wird nicht registriert. Im
Todesfall wird bei diesem Register angefragt und die Auskunft gegeben, wo das
Testament hinterlegt ist.
Bedingungen | Befristungen | Auflagen
Ein Testament kann mit
-
Bedingung
-
Befristung
-
Auflage
versehen werden. Bei Nichterfüllung der Auflage
verliert die der Bedachte die Zuwendung. Aufschiebende, unerlaubte oder
unmögliche Bedingungen machen machen das Testament, dem sie
beigesetzt sind zur Gänze unwirksam (ungültig) und es tritt wieder die
gesetzliche Erbfolge ein. Bedingungen, die gänzlich unverständlich oder sinnlos
sind, gelten als nicht beigesetzt. Das Testament bleibt gültig. Es empfiehlt
sich daher den Rat eines
Rechtsanwalts oder Notars einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten
Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann.
Pflichtteil - Pflichtteilsrecht
Die Testierfreiheit wird durch das
Pflichtteilsrecht insoweit eingeschränkt, als bestimmte Personen
vom Erblasser nicht übergangen werden dürfen, vielmehr bedacht
werden müssen. Hat aber der Erblasser also eine letztwillige
Verfügung hinterlassen, so dürfen dadurch seine nächsten
Angehörigen (die aus dem Kreis der gesetzlichen Erben stammen)
nicht verkürzt werden. Ihnen – den Pflichtteilsberechtigten –
muss jedenfalls der Pflichtteil zukommen.
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