Strafverteidiger - Verteidiger in Strafsachen
Ein Strafverteidiger, kurz auch Verteidiger
genannt, ist eine Person, die der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt
hat bzw die für diesen bestellt wurde. Als Strafverteidiger (Verteidiger) können
einschreiten:
-
jeder Rechtsanwalt
-
sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren
berechtigte Personen
-
Personen, die an einer inländischen Universität
die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben
(Universitätsprofessoren),
Leistungen des Strafverteidiger
Ein Strafverteidiger unterstützt den Angeklagten
(Angezeigten, Beschuldigten) in jeder Lage des Verfahrens und sichert seine
Rechte bei einer Befragung bzw Aussage durch Polizei, Staatsanwaltschaft und
Gericht und wählt dabei das passende Verteidigungsmittel.
Selbst wenn es aufgrund der Faktenlage
aussichtslos ist, einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens zu
erzielen, kann ein guter Strafverteidiger für den Angeklagten doch wertvolle
Ziele erreichen wie:
-
mildes (bzw milderes) Urteil
-
bedingtes Urteil (die Haft muss nicht angetreten
werden; "Strafe auf Bewährung")
-
Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
-
Therapie statt Strafe bei Drogendelikten
Strafverteidiger - zentrale
Delikte
Zu den zentralen Delikten, mit
denen Strafverteidger zu tun haben zählen:
- (schwere) Körperverletzung
(§ 83 und § 84 StGB)
- Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen
- Körperverletzung mit
tödlichem Ausgang
- Absichtliche schwere
Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Mord (§ 75 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 80
StGB)
- Fahrlässige Tötung unter
besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB)
- Gefährdung der körperlichen
Sicherheit
- Raufhandel (§ 91 StGB)
- Imstichlassen eines
Verletzten
- Freiheitsentziehung
- Erpresserische Entführung
- Nötigung
- Gefährliche Drohung
- Beharrliche Verfolgung (
Stalking)
- Sachbeschädigung
- Diebstahl
- Diebstahl durch Einbruch
oder mit Waffen
- Räuberischer Diebstahl
- Veruntreuung
- Unterschlagung
- Unbefugter Gebrauch von
Fahrzeugen
- Raub
- Erpressung
- Betrug
- Gewerbsmäßiger Betrug
- Versicherungsmissbrauch
- Kreditschädigung (§ 152
StGB)
- Untreue (§ 153 StGB)
- Betrügerische Krida
- Hehlerei (§ 164 StGB)
- Brandstiftung
- Verletzung der
Unterhaltspflicht (§ 198 StGB)
- Vergewaltigung (§ 201 StGB)
- Geschlechtliche Nötigung (§
202 StGB)
- Schwerer sexueller Mißbrauch
von Unmündigen (§ 206 StGB)
- Pornographische
Darstellungen Minderjähriger )§ 207a StGB)
- Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
- Zuhälterei
- Grenzüberschreitender
Prostitutionshandel (§ 217 StGB)
- Werbung für Unzucht mit
Tieren (§ 220a StGB)
- Urkundenfälschung (§ 223
StGB)
- Geldfälschung (§ 232 StGB)
- Widerstand gegen die
Staatsgewalt (§ 269 StGB)
- Tätlicher Angriff auf einen
Beamten
- Verstrickungsbruch bzw
Siegelbruch
- Falsche Beweisaussage vor
Gericht bzw einer Verwaltungsbehörde
- Falsches
Vermögensverzeichnis
- Verleumdung (§ 297)
- Vortäuschung einer mit
Strafe bedrohten Handlung
- Mißbrauch der Amtsgewalt (§
302 StGB)
- Verletzung des
Amtsgeheimnisses
- Amtsanmaßung und
Erschleichung eines Amtes
- Finanzstrafgesetz
- Suchtmittelgesetz
(Drogendelikte)
- Waffengesetz (zB
unzulässiger Waffenbesitz)
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Strafverteidiger Wien
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Rechtsanwalt Mag. Normann
Hofstätter ist auf Strafrecht spezialisiert und als
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Rechte des Strafverteidigers
Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat der
Beschuldigte und damit auch sein gewählter Verteidiger das Recht
-
vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts
sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden
-
Akteneinsicht zu nehmen
-
sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen
sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO mit einem
Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen
-
einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen
(nach Maßgabe des § 164 Abs 2)
-
die Aufnahme von Beweisen zu beantragen -
Beweisantrag (§ 55)
-
Einspruch wegen der Verletzung eines
subjektiven Rechts zu erheben (§ 106)
-
Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von
Zwangsmitteln zu erheben (§ 87)
-
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu
beantragen (§ 108)
-
an der Hauptverhandlung, an einer
kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und
an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen
-
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben (Berufung,
Nichtigkeitsbeschwerde)
-
Übersetzungshilfe zu erhalte
Honorar Strafverteidiger - Bezahlung
Das Honorar eines Strafverteidigers wird nach der
getroffenen Honorarvereinbarung fällig. Dabei gibt es zumindest drei
unterschiedliche Möglichkeiten. In allen Varianten ist zu berücksichtigen, dass
vielfach ein Akonto (Vorschuss) fällig wird.
Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)
In dieser Variante wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers
nach Zeitaufwand abgerechnet. Daneben werden Barauslagen (zB für
Aktenkopien) fällig.
Autonome Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK)
Die Regeln der AHK sehen pauschale Abgeltungen von
Leistungen für bestimmte Tätigkeiten (Verrichtung einer Verhandlung,
Schriftsatz, Berufung, usw) vor. Strafverteidiger können diese Regeln mit ihren
Klienten vereinbaren.
Pauschalhonorar
In vielen Fällen wird auch ein gänzlich pauschales
Honorar vereinbart, sodass für bestimmte Verfahrensschritte (bis zur
Verhandlung, Verhandlung, 1. Instanz, 2. Instanz, usw) ein vereinbartes
Pauschalhonorar zu leisten ist.
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Ermittlungsverfahren, Haftverhandlung, Hausdurchsuchung,
Hauptverhandlung oder Rechtsmittelverfahren.
Berücksichtigung findet auch das Thema Honorierung und
Öffentlichkeitsarbeit.
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