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.Der Strafverteidiger (Verteidiger) berät und vertritt den Angeklagten (Beschuldigten, Angezeigten) im Strafverfahren vor Gericht, vor der Staatsanwaltschaft und vor der Polizei und sichert dort seine Rechte.

Strafverteidiger | Verteidiger

Strafverteidiger - Verteidiger in Strafsachen

Ein Strafverteidiger, kurz auch Verteidiger genannt, ist eine Person, die der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat bzw die für diesen bestellt wurde. Als Strafverteidiger (Verteidiger) können einschreiten:

  • jeder Rechtsanwalt

  • sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen

  • Personen, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben (Universitätsprofessoren),

Leistungen des Strafverteidiger

Ein Strafverteidiger unterstützt den Angeklagten (Angezeigten, Beschuldigten) in jeder Lage des Verfahrens und sichert seine Rechte bei einer Befragung bzw Aussage durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und wählt dabei das passende Verteidigungsmittel.

 

Selbst wenn es aufgrund der Faktenlage aussichtslos ist, einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens zu erzielen, kann ein guter Strafverteidiger für den Angeklagten doch wertvolle Ziele erreichen wie:

  • mildes (bzw milderes) Urteil

  • bedingtes Urteil (die Haft muss nicht angetreten werden; "Strafe auf Bewährung")

  • Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

  • Therapie statt Strafe bei Drogendelikten

Strafverteidiger - zentrale Delikte

Zu den zentralen Delikten, mit denen Strafverteidger zu tun haben zählen:

  • (schwere) Körperverletzung (§ 83 und § 84 StGB)
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  • Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  • Absichtliche schwere Körperverletzung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Mord (§ 75 StGB)
  • Fahrlässige Tötung  (§ 80 StGB)
  • Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB)
  • Gefährdung der körperlichen Sicherheit
  • Raufhandel (§ 91 StGB)
  • Imstichlassen eines Verletzten
  • Freiheitsentziehung
  • Erpresserische Entführung
  • Nötigung
  • Gefährliche Drohung
  • Beharrliche Verfolgung ( Stalking)
  • Sachbeschädigung
  • Diebstahl
  • Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
  • Räuberischer Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung
  • Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
  • Raub
  • Erpressung
  • Betrug
  • Gewerbsmäßiger Betrug
  • Versicherungsmissbrauch
  • Kreditschädigung (§ 152 StGB)
  • Untreue (§ 153 StGB)
  • Betrügerische Krida
  • Hehlerei (§ 164 StGB)
  • Brandstiftung
  • Verletzung der Unterhaltspflicht  (§ 198 StGB) 
  • Vergewaltigung (§ 201 StGB)
  • Geschlechtliche Nötigung  (§ 202 StGB)
  • Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen  (§ 206 StGB)
  • Pornographische Darstellungen Minderjähriger )§ 207a StGB)
  • Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
  • Zuhälterei
  • Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB)
  • Werbung für Unzucht mit Tieren (§ 220a StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 223 StGB)
  • Geldfälschung  (§ 232 StGB)
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB)
  • Tätlicher Angriff auf einen Beamten
  • Verstrickungsbruch bzw Siegelbruch
  • Falsche Beweisaussage vor Gericht bzw einer Verwaltungsbehörde 
  • Falsches Vermögensverzeichnis
  • Verleumdung  (§ 297)
  • Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
  • Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
  • Verletzung des Amtsgeheimnisses
  • Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
  • Finanzstrafgesetz
  • Suchtmittelgesetz (Drogendelikte)
  • Waffengesetz (zB unzulässiger Waffenbesitz)

Strafverteidiger Wien

Strafverteidiger Mag. Normann Hofstätter

Mag. Normann Hofstätter

Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter ist auf Strafrecht spezialisiert und als Strafverteidiger tätig. Ein Strafverfahren gehört zu den unangenehmeren Erfahrungen im Leben. Hier gilt es einen Profi beizuziehen, der mit den einschlägigen Regeln vertraut ist. Ein Verteidiger in Strafsachen steht auf Ihrer Seite.

 

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Rechte des Strafverteidigers

Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat der Beschuldigte und damit auch sein gewählter Verteidiger das Recht

  • vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden

  • Akteneinsicht zu nehmen

  • sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StPO mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen

  • einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen (nach Maßgabe des § 164 Abs 2)

  • die Aufnahme von Beweisen zu beantragen - Beweisantrag (§ 55)

  • Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106)

  • Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87)

  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108)

  • an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen

  • Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben (Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde)

  • Übersetzungshilfe zu erhalte

Honorar Strafverteidiger - Bezahlung

Das Honorar eines Strafverteidigers wird nach der getroffenen Honorarvereinbarung fällig. Dabei gibt es zumindest drei unterschiedliche Möglichkeiten. In allen Varianten ist zu berücksichtigen, dass vielfach ein Akonto (Vorschuss) fällig wird.

 

Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundensatz)

In dieser Variante wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach Zeitaufwand abgerechnet. Daneben werden Barauslagen (zB für Aktenkopien) fällig.

 

Autonome Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK)

Die Regeln der AHK sehen pauschale Abgeltungen von Leistungen für bestimmte Tätigkeiten (Verrichtung einer Verhandlung, Schriftsatz, Berufung, usw) vor. Strafverteidiger können diese Regeln mit ihren Klienten vereinbaren.

 

Pauschalhonorar

In vielen Fällen wird auch ein gänzlich pauschales Honorar vereinbart, sodass für bestimmte Verfahrensschritte (bis zur Verhandlung, Verhandlung, 1. Instanz, 2. Instanz, usw) ein vereinbartes Pauschalhonorar zu leisten ist.

 

Links

aktuelle Bücher Strafrecht

 

StPO - Kommentar

Der bewährte Kurzkommentar von Kirchbacher liegt in seiner 15. auflage vor. Kommentiert werden StPO und wichtige Nebengesetze. Das Werk schafft seit Jahren den Spagat zwischen Breite und Tiefe und wird dem an ihn gestellten Anspruch gerecht, das Strafprozessrecht samt Hinweise auf Literatur und Judikatur in einem kompakten Band abzubilden. Kurz, kompakt, mit gutem Stichwortverzeichnis und damit absolut praxistauglich.

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Handbuch Strafverteidigung

Das Handbuch Strafverteidigung von Kier und Wess liegt in seiner zweiten Auflage vor. In dem Werk werden der Strafverteidiger und seine Rolle in allen Verfahrensschritten dargestellt, wie etwa Ermittlungsverfahren, Haftverhandlung, Hausdurchsuchung, Hauptverhandlung oder Rechtsmittelverfahren. Berücksichtigung findet auch das Thema Honorierung und Öffentlichkeitsarbeit.

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