Betrug | § 146 Strafgesetzbuch (StGB)
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des
Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung
Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen
anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Objektiver Tatbestand Betrug
Einen Betrug begeht, wer einen anderen über eine Tatsache
täuscht und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum
erweckt. Das Opfer wird dadurch zu einer Vermögensdisposition
veranlasst, welche es selbst schädigt.
Das Opfer wird durch ein schlüssiges Verhalten getäuscht. z.B.
Ein Zahlungsunfähiger Schuldner nimmt einen Kredit auf.
Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug ident sein.
Der Betrug wird erst durch den Schadenseintritt vollendet. Der
Schaden ist die reale Vermögensverringerung. Nur der durch den
Betrug unmittelbar entstandene Schaden ist relevant nicht jedoch
Folgeschaden, wie etwa Rufschädigung eines Händlers, der
unwissentlich minderwertige Ware verkauft hat. Ein Betrug liegt
weiters nur dann vor, wenn die herausgelockte Sache selbst
Wertträger ist. Daher ist er nicht bei Reisepässen oder Zeugnissen
gegeben.
Subjektiver Tatbestand Betrug
Betrug
erfordert einen doppelten Vorsatz. Einerseits Vorsatz auf
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und darüber hinaus
Bereicherungsvorsatz. Dolus eventualis (bedingter
Vorsatz) reicht aus.
Versuchter Betrug | § 15, 146 StGB
Versuchter
Betrug (§ 15 StGB) liegt
vor, wenn der Täter eine
Ausführungshandlung setzt, d.h. täuscht oder eine dieser
unmittelbar vorausgehenden Handlung verwirklicht. Alle
Handlungen davor stellen noch keinen Versuch dar. z.B. das
Beseitigen einer versicherten Sache. Jedoch könnte ein anderes
Delikt erfüllt sein, hier etwa § 151, der den
Versicherungsmissbrauch beinhaltet. Das bloße Vorbereiten einer
Täuschung ist noch keine strafbare Handlung.
Weiters muss er Vorsatz auf die Schädigung des Opfers haben und
er muss sich dadurch bereichern wollen.
Schwerer Betrug, Urkundenbetrug |
§ 147 StGB
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,
verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche
oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder
ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands
bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder
unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3000
Euro übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 50000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
Bei einem Urkundenbetrug täuscht der Täter mit einer falschen
oder verfälschten Urkunde. Das sind Urkunden bei denen der
Inhalt von jemanden anderen stammt, als derjenige, welcher nach
dem Inhalt der Urkunde als Aussteller aufscheint. z.B.:
gefälschte Gehaltsbestätigungen. Lugurkunden, welche inhaltlich
unrichtige Urkunden darstellen, fallen nicht unter diese
Qualifikation. Weiters muss der Täter die Urkunde auch wirklich
einsetzen.
Der Beweismittelbetrug ebenfalls im Abs 1 Z1 enthalten, befasst
sich mit anderen solchen Beweismittel. Dabei kann er Täter ein
falsches oder verfälschtes Beweismittel verwenden, wobei
ersteres vom Täter selbst hergestellt wird. Letzteres wird durch
den Täter nur verfälscht. z.B.: Briefe .
Weiters gibt es in der Ziffer 1 noch den Betrug durch unrichtige
Messgeräte. Dies können zum Beispiel manipulierte Waagen sein.
Das Versetzen eines Grenzsteines oder Wasserstandsanzeiger kommt
in der Praxis kaum vor.
Ein Amtsbetrug liegt vor, wenn der Täter fälschlich als Beamter
eine Amtshandlung setzt.
Ein Betrug mit einem 3000 Euro übersteigenden Schaden ist mit
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Eine weitere Wertqualifikation enthält der Abs 3, der einen mit
50.000 Euro übersteigenden Schaden mit einer Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Links
(Österreich)
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Dr. Johannes Öhlböck
Rechtsanwalt Dr. Johannes
Öhlböck ist als
Strafverteidiger tätig. Ein Strafverfahren gehört zu
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Gewerbsmäßiger Betrug
|
§ 148 StGB
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch
einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen
Der Tatbestand des
gewerbsmäßigen Betrugs unterteilt sich in
gewerbsmäßigen einfachen und schweren Betrug.
Bei einem einfachen Betrug begeht der Täter Betrügereien in der
Absicht sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen. Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis zu fünf
Jahre. Wenn die Betrügereien nach §147 qualifiziert sind liegt
ein gewerbsmäßiger schwerer Betrug vor, welcher mit einer
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.
Notbetrug
| § 150 StGB
(1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not
begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147
und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit
Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu
verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten
in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum
Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.
Der Notbetrug stellt eine Privilegierung zum Betrug nach § 146
dar. Wer einen solchen begeht, ist mit einer geringeren
Strafdrohung als beim §146 zu bestrafen. Die Strafdrohung
beträgt nämlich bis zu einem Monat oder 60 Tagessätzen
Geldstrafe.
Der Notbetrug liegt vor, wenn die Tat auf Grund einer Not
begangen wurde und sie einen bloß geringen Schaden nach sich
zieht. Die Wertgrenze liegt bei EUR 100,00. Die Tat darf weiters
nicht gewerbsmäßig begangen werden und es darf keine
Qualifikation des §§146, 147 erfüllt sein.
Außerdem handelt es sich beim Notbetrug um ein
Ermächtigungsdelikt, sodass der Täter nur nach Ermächtigung des
Opfers verfolgt werden darf. Im Familienkreis ist sie überhaupt
straflos (§166). Die Strafdrohung dieses Delikts beträgt bis zu
einem Monat.
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Bücher Strafrecht
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Strafgesetzbuch / Fabrizy
Der handliche und leichte
Kurzkommentar passt in jede Tasche und bietet zugleich
mehr Information als eine bloße Taschenausgabe des StGB.
Die Reformfreude des Gesetzgebers ist beim Strafgesetzbuch
besonders hoch: Achtmal wurde das StGB seit 2006
novelliert. Die soeben bei MANZ erschienene 10. Auflage
des Kurzkommentars zum StGB kommentiert alle Novellen seit
der Vorauflage: das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 („Anti-Stalking-Gesetz“),
das Strafprozessreformbegleitgesetz I, das
Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das 2.
Gewaltschutzgesetz, das Budgetbegleitgesetz 2009, das
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, das
Eingetragene Partnerschafts-Gesetz und das Bundesgesetz
BGBl I 2009/142, das den Dopingbetrug als
Betrugsqualifikation einführte. Zahlreiche Neuerungen
erfolgten auch bei den Nebengesetzen, ua das
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 und die
Suchtmittelgesetznovelle 2008. Prof. Dr. Ernst Eugen
Fabrizy ist Erster Generalanwalt in der
Generalprokuratur beim OGH und Autor des in der 10.
Auflage erschienenen Kurzkommentars zur
Strafprozessordnung sowie Kommentator im Wiener Kommentar
zum StGB.
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