Schmerzengeld
§ 1325 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt das
Schmerzengeld in der Sprache des Jahres 1812 folgendermaßen:
„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die
Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen,
oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen
über dieß ein den erhobenen Umständen angemessenes
Schmerzengeld.“
Zweck des
Schmerzengeldes ist es Schmerzempfindungen abzugelten. Die
Abgeltung erfolgt für körperliche und seelische Schmerzen. Dabei
wird das Bewusstsein eines (möglichen) Dauerschadens und die
Gefahr der Verschlechterung eingeschlossen. Schmerzengeld soll
Unlustgefühle ausgleichen und Annehmlichkeiten und
Erleichterungen verschaffen.
Die zur
Bestimmung des § 1325 ABGB ergangenen Entscheidungen des
Obersten Gerichtshofes (OGH) in Österreich sind Legion. Nach dem
klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat derjenige, der einen
anderen am Körper verletzt, Ersatz zu leisten. Dieser Ersatz
kann in den Heilungskosten, dem Verdienstentgang oder einem
angemessenen Schmerzengeld liegen. Unter Körperverletzung
versteht der OGH jede „Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit und Unversehrtheit“. Wann eine derartige
Körperverletzung vorliegt und wie schwer diese wiegt, wird im
Streitfalle meist durch (medizinische oder psychologische)
Sachverständige entschieden. Die Gründe für die Körperverletzung
können so mannigfaltig sein, wie die denkbaren
Körperverletzungen an sich (zB Behandlungsfehler durch einen
Arzt, Verkehrsunfall, Faustschlag in einem Raufhandel,
Skiunfall, Schädigung vor der Geburt, …).
§ 1325 ABGB - Heilungskosten,
Verdienstentgang, Schmerzengeld
Nach § 1325
ABGB sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzensgeld
ohne Rücksicht auf den Grad des Verschluldens zu ersetzen. Aus
dem Zusammenhang Regeln über die Arten des Schadenersatzregeln
des ABGB ergibt sich nach der herrschenden Auffassung, dass bei
leichter Fahrlässigkeit nur der durch die Verhinderung der
Erwerbsfähigkeit eingetretene positive Schaden, nicht jedoch der
entgangene Gewinn zu ersetzen ist (dieser ist nur bei grobem
Verschulden zu ersetzen). Das Schmerzensgeld an sich stellt den
Ersatz des ideellen Schadens dar, der in der Regel bei
Körperverletzungen entsteht. Der Ersatz umfasst körperliche und
seelische Schmerzen. Letztere können nach der Rechtsprechung des
OGH zB durch Entstellung, Verkrüppelung, Fehlgeburt, Unfähigkeit
zur Ausübung bestimmter Sportarten, lang andauernde Krankheit,
Sorge der schwangeren um das schwer verletzte Kind, Trennung der
Mutter von Kleinkindern (durch lange stationäre Behandlung).
Die Bemessung des Schmerzengeldes
Die Bemessung
des Schmerzengeldes ist problematisch. Der Wortlaut des Gesetzes
(angemessenes Schmerzengeld) bietet keine besondere Hilfe. Die
Rechtsprechung hat dieses Problem insofern gelöst, als sie zum
Einen Dauer und Intensität der Schmerzen ( für körperliche
Schmerzen) und zum Anderen deren Auswirkung auf den
Gesundheitszustand (für seelische Schmerzen) als relevante
Abgrenzungskriterien nutzt. Hinsichtlich der Intensität der
Schmerzen unterscheidet die Rechtsprechung zwischen leichten,
mittleren, und starken Schmerzen. Ein starker Schmerzzustand
liegt demnach vor, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den
Verletzten so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade
wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst von diesem
Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenken, an
nichts erfreuen kann, in dem er nur im wahrsten Sinne des Wortes
ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Mittelstarker
Schmerzzustand liegt vor, wenn sich dieser mit der Fähigkeit,
sich von ihm zu abstrahieren, die Waage hält, wenn der Kranke
also schon zu gewissen Interessensverwirklichungen bereit und
fähig ist. Bei leichtem Schmerzzustand ist der Kranke
schließlich in der Lage über den Schmerzzustand zu dominieren.
Er kann sich zerstreuen und ablenken und allenfalls sogar einer
entsprechenden Arbeit nachgehen kann, wiewohl er keineswegs frei
von Schmerzen und Unlustgefühlen ist.
Schmerzengeldsätze - Schmerzensgeld Höhe - Berechnung im
Einzelfall - Richtsätze
Üblicherweise werden für leichte Schmerzen (je nach
zuständigem Gericht) rund € 100 pro Tag zugesprochen. Für
mittlere Schmerzen € 150,00 bis € 220,00 und für schwere
Schmerzen € 200,00 bis
€ 350,00. Zu beachten ist, dass kein Anspruch darauf besteht,
einen entsprechenden „Tagessatz“ zu erhalten, sondern das
Gericht (in der Regel nach Beiziehung eines Sachverständigen)
im Einzelfall entscheidet, welcher Betrag angemessen ist.
Links zum Schadenersatzrecht
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Rechtsanwalt Schmerzengeld
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Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt
in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen
Gerichten
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
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unverb. MAIL-Anfrage |
Bemessung des Schmerzengeldes für seelische Schmerzen
Nach Ansicht des
OGH lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, welcher
Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung
bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei. Der
Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden
zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos
"Schmerzperioden" zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y). Wird
Schmerzengeld für seelische Schmerzen geltend gemacht, ist
dies ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen schwer denkbar. Vor Geltendmachung des
Schmerzengeldes ist es jedenfalls ratsam einen Rechtsanwalt
beizuziehen. Dies gilt nicht nur für Einbringung der Klage,
sondern auch die außergerichtliche Korrespondenz.
Weitere Rechtsgebiete
Bücher:
Schmerzengeld - Schadenersatzrecht
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Schmerzengeld - Kommentar
Das vorliegende Werk
beschäftigt sich in der zweiten Auflage in drei Teilen mit
allen Rechtsfragen zum Schmerzengeld. Im Prolog werden
aktuelle Fragen und dogmatische Eckpunkte der neueren
Judikatur angerissen, etwa zum Schockschadenersatz bei
schwerster Verletzung ohne Todesfolge. Den Hauptteil bildet
eine dogmatische Darstellung des Schmerzengeldrechtes, die
von der rechtlichen Einordnung und Funktion des
Schmerzengeldes bis über Haftungsausschluss, Arbeitsunfall
und formale Fragen wie Verjährung, Steuern und Prozessuales
bis hin zur Bemessung des Schmerzengeldes reicht. Mit
letzterem wird auch die Brücke zum dritten Teil, einer
Analyse der Schmerzengeldjudikatur der letzten 30 Jahre,
geschlagen, in der rund 500 Entscheidungen thematisch
aufgearbeitet werden. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis
und ein thematisch (nach verletzter Region) gegliedertes
Entscheidungsverzeichnis werden allen Anforderungen der
Praxis gerecht und machen das Buch zu einem wichtigen
Begleiter bei der Lösung von Rechtsfragen rund um das
Schmerzengeld.
weitere Informationen
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Handbuch Schmerzengeld
Das Handbuch Schmerzengeld ist
das Nachfolgewerk zum Standardwerk "Das Schmerzengeld in
medizinischer und juristischer Sicht". Es berücksichtigt die
neueste Judikatur, die in einer eigenen online-Datenbank
abgerufen werden kann. In dieser finden sich
zahlreiche neue Entscheidung etwa zu
Zahlreiche neue Entscheidungen
zB zu:
Angehörigenschmerzengeld, Schockschaden- und
Trauerschmerzengeld, Anfechtungsvoraussetzungen eines
Generalabfindungsvergleichs, Schmerzengeld bei Ehebruch
gegen den Ehebrecher, Verweigerung lebenserhaltender
Bluttransfusionen durch Zeugin Jehovas, Kindesvertauschung
nach Geburt im Spital, Kürzungen der Schmerzengelder bei
Nichttragen eines Fahrradhelms bzw einer
Motorradschutzkleidung uvm
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