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 Schadenersatzrecht - Schadenersatz - Schmerzengeld - Verkehrsunfall - Unfall - Österreich

Schadenersatzrecht in Österreich

Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Lösung der Frage, wer einen Nachteil, der sich in der Sphäre einer natürlichen oder juristischen Person ereignet hat, tragen soll. Grundsätzlich trifft der Schaden nach § 1311 ABGB denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat. Im Schadersatzrecht gibt es zwei große Systeme: Verschuldenshaftung (Haftung für rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden) und Gefährdungshaftung (Haftung aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit einer Sache; zB für Kraftfahrzeuge). Die Verschuldenshaftung kommt zur Anwendung, wenn ein Täter einen Schaden bei einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Voraussetzung sind somit Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist Schadenersatz ausgeschlossen. Hinsichtlich des Schadens wird zwischen dem Vermögensschaden (positiver Schaden und entgangener Gewinn) und dem ideellen Schaden oder immateriellen Schaden (zB Schmerzengeld, entgangene Urlaubsfreude, erlittenes Leid, Affektionsinteresse) unterschieden. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da ideelle Schäden nur in Ausnahmefällen ersetzt werden.

 

Rechtswidrigkeit

Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes in der Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit des Handelns. Hier gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Schadenersatz leisten muss. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich aus einem aktiven Tun oder einem Unterlassen ergeben, beispielsweise der Verletzung absolut geschützter Rechte (zB Eigentum, Freiheit, Leben, körperliche Unversehrtheit, …), der Verletzung konkreter gesetzlicher Verhaltensnormen oder Schutzgesetze (zB Straßenverkehrsordnung, Schiregeln, Kraftfahrzeuggesetz, Bauordnung, Lebensmittelgesetz, Weingesetz, Bestimmungen über die Bankenaufsicht, …), der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; zB mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Unterlassung der Streuung oder Räumung eines Weges durch die jeweils dazu vertraglich Verpflichteten) oder aus einem Verstoß gegen die guten Sitten bzw aus Rechtsmissbrauch. Doch nicht jedes schadenverursachende rechtswidrige Verhalten führt in weiterer Folge zum Schadenersatz, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob das konkret übertretene Gebot (absolut geschütztes Recht, Schutzgesetz, Vertragspflicht, …) gerade jene Schäden verhindern wollte, die konkret eingetreten sind. Weiterer Punkt ist die Prüfung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens. Danach gibt es keine Haftung, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem und damit völlig korrektem Verhalten eingetreten wäre. Abschließend ist zu prüfen, ob ein konkret rechtswidriges Verhalten nicht durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes haftungsunerheblich ist (zB Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzten, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, gesetzliche Ermächtigung).

 

Verursachung

Ein Schaden muss schließlich nur von dem ersetzt werden, wenn der ihn verursacht wurde (Kausalität). Dies wird durch die conditio sine qua non (Äquivalenztheorie) geprüft, indem man fragt, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten wegdenkt. Wäre der Schaden also auch eingetreten, wenn der Schädiger die konkrete Handlung nicht gesetzt hätte. Probleme können hier zB im Falle des Vorhandenseins mehrerer Schädiger (kumulative Kausalität, alternative Kausalität, überholende Kausalität) bestehen. Die durch die Äquivalenztheorie erfolgte Zurechnung wird durch die Lehre von der Adäquanz (Adäquanztheorie oder Adäquanzlehre) begrenzt. Der Schädiger soll danach nur für jene Schäden haften, die er adäquat verursacht hat. Adäquate Verursachung liegt daher vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist.

 

Verschulden

Weitere Voraussetzung der Verschuldenshaftung (und namensgebend) ist die Voraussetzung der subjektiven Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens (=Verschulden). Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, dass er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden können. Hier wird zwischen mehreren Verschuldensformen unterschieden: Vorsatz (Absichtlichkeit, Wissentlichkeit, bedingter Vorsatz), Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, entschuldbare Fehlleistung). Die Verschuldensform ist bedeutend für den Umfang der Ersatzpflicht.

 

Weitere Rechtsgebiete

Rechtsanwalt Schadenersatzrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Angelegenheiten rund um Schadenersatz und Schmerzengeld vor österreichischen Gerichten.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

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Art des Schadenersatzes

Grundsätzlich gilt im Schadenersatz das Prinzip der Zurückversetzung in den vorherigen Stand (Naturalrestitution). Nur wenn dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Ersatzumfanges zwischen der eigentlichen Schadloshaltung (positiver Schaden) und dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung, Interesseersatz). Bei leichtem Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) ist grundsätzlich nur der positive Schaden zu ersetzen. Bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) ist volle Genugtuung zu leisten.

 

Links zum Schadenersatzrecht

Bücher: Schadenersatzrecht
 

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Handbuch Opferrechte

Das Handbuch Opferrechte arbeitet das Opferschutzrecht in thematischen Kapiteln ab. Großen Raum hat die Darstellung des Opferschutzes im Strafrecht (Parteistellung Rechte, Täter-Opfer-Ausgleich, Informationsrecht, ...). Zudem werden zivilrechtliche Ansprüche und der medienrechtliche Schutz umfassend dargestellt. In weiteren Kapiteln werden das Heimopferrentengesetz und das Verbrechensopfergesetz beleuchtet. Zudem findet sich eine Rubrik mit Mustern im Handbuch, das (soweit ersichtlich) die erste umfassende Publikation zum Opferschutzrecht darstellt.

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Schmerzengeld

Schmerzengeld - Kommentar

Das vorliegende Werk beschäftigt sich in der zweiten Auflage in drei Teilen mit allen Rechtsfragen zum Schmerzengeld. Im Prolog werden aktuelle Fragen und dogmatische Eckpunkte der neueren Judikatur angerissen, etwa zum Schockschadenersatz bei schwerster Verletzung ohne Todesfolge. Den Hauptteil bildet eine dogmatische Darstellung des Schmerzengeldrechtes, die von der rechtlichen Einordnung und Funktion des Schmerzengeldes bis über Haftungsausschluss, Arbeitsunfall und formale Fragen wie Verjährung, Steuern und Prozessuales bis hin zur Bemessung des Schmerzengeldes reicht. Mit letzterem wird auch die Brücke zum dritten Teil, einer Analyse der Schmerzengeldjudikatur der letzten 30 Jahre, geschlagen, in der rund 500 Entscheidungen thematisch aufgearbeitet werden. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis und ein thematisch (nach verletzter Region) gegliedertes Entscheidungsverzeichnis werden allen Anforderungen der Praxis gerecht und machen das Buch zu einem wichtigen Begleiter bei der Lösung von Rechtsfragen rund um das Schmerzengeld.

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Österreichisches Skirecht

Dieses Werk als einzige Gesamtdarstellung der Regelungen des beliebten Freizeitsports wendet sich an Praktiker, wie Richter, Rechtsanwälte, Schadensreferenten von Versicherungen und auch an Verantwortliche von Seilbahnunternehmen. Es beinhaltet die gesamte aktuelle Judikatur und Lehre sowie umfangreiche Entscheidungen und Aufsätze über bisherige Sachlagen. Zudem sind die wichtigsten Bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie die ÖNORM S 4611 enthalten.  Das österreichische Skirecht wurde seit der Vorauflage an einigen Stellen geändert, wie beispielsweise die Regelung zur Pistenrandabgrenzung. Ein neues Kapitel „Loipen“ bringt dem Leser die Materie über Langläufer näher.  Ein unerlässliches Werk für alle, die in diesem Gebiet tätig sind und einen guten Gesamtüberblick über die doch komplexe Materie benötigen.
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