Schadenersatzrecht in Österreich
Zweck des Schadenersatzrechtes ist
die Lösung der Frage, wer einen Nachteil, der sich in der Sphäre
einer natürlichen oder juristischen Person ereignet hat, tragen
soll. Grundsätzlich trifft der Schaden nach § 1311 ABGB
denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet hat.
Im Schadersatzrecht gibt es zwei große Systeme:
Verschuldenshaftung (Haftung für rechtswidrig und schuldhaft
verursachte Schäden) und Gefährdungshaftung (Haftung aufgrund
der spezifischen Gefährlichkeit einer Sache; zB für
Kraftfahrzeuge).
Die Verschuldenshaftung kommt zur Anwendung, wenn ein Täter
einen Schaden bei einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft
verursacht hat. Voraussetzung sind somit Schaden, Verursachung,
Rechtswidrigkeit und Verschulden. Fehlt auch nur eine dieser
Voraussetzungen, ist Schadenersatz ausgeschlossen. Hinsichtlich
des Schadens wird zwischen dem Vermögensschaden (positiver
Schaden und entgangener Gewinn) und dem ideellen Schaden oder
immateriellen Schaden (zB Schmerzengeld, entgangene
Urlaubsfreude, erlittenes Leid, Affektionsinteresse)
unterschieden. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da ideelle
Schäden nur in Ausnahmefällen ersetzt werden.
Rechtswidrigkeit
Weitere Voraussetzung des Schadenersatzes in der
Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit des Handelns. Hier
gilt der Grundsatz, dass jemand, der sich im Rahmen des
Erlaubten verhält, grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen)
keinen Schadenersatz leisten muss. Die Rechtswidrigkeit eines
Verhaltens kann sich aus einem aktiven Tun oder einem
Unterlassen ergeben, beispielsweise der Verletzung absolut
geschützter Rechte (zB Eigentum, Freiheit, Leben, körperliche
Unversehrtheit, …), der Verletzung konkreter gesetzlicher
Verhaltensnormen oder Schutzgesetze (zB Straßenverkehrsordnung,
Schiregeln, Kraftfahrzeuggesetz, Bauordnung, Lebensmittelgesetz,
Weingesetz, Bestimmungen über die Bankenaufsicht, …), der
Verletzung von vertraglichen Pflichten (Hauptleistungspflichten
und Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und
nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; zB mangelhafte
Absicherung einer Baugrube, Unterlassung der Streuung oder
Räumung eines Weges durch die jeweils dazu vertraglich
Verpflichteten) oder aus einem Verstoß gegen die guten Sitten
bzw aus Rechtsmissbrauch. Doch nicht jedes schadenverursachende
rechtswidrige Verhalten führt in weiterer Folge zum
Schadenersatz, da in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob
das konkret übertretene Gebot (absolut geschütztes Recht,
Schutzgesetz, Vertragspflicht, …) gerade jene Schäden verhindern
wollte, die konkret eingetreten sind. Weiterer Punkt ist die
Prüfung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Danach gibt es keine Haftung, wenn der Schaden auch bei
rechtmäßigem und damit völlig korrektem Verhalten eingetreten
wäre. Abschließend ist zu prüfen, ob ein konkret rechtswidriges
Verhalten nicht durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
haftungsunerheblich ist (zB Notwehr, Notstand, Selbsthilfe,
Einwilligung des Verletzten, berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag, gesetzliche Ermächtigung).
Verursachung
Ein Schaden muss schließlich nur von dem ersetzt werden, wenn
der ihn verursacht wurde (Kausalität). Dies wird durch die
conditio sine qua non
(Äquivalenztheorie) geprüft, indem man fragt, ob der Schaden
auch eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten
wegdenkt. Wäre der Schaden also auch eingetreten, wenn der
Schädiger die konkrete Handlung nicht gesetzt hätte. Probleme
können hier zB im Falle des Vorhandenseins mehrerer Schädiger
(kumulative Kausalität, alternative Kausalität, überholende
Kausalität) bestehen. Die durch die Äquivalenztheorie erfolgte
Zurechnung wird durch die Lehre von der Adäquanz (Adäquanztheorie
oder Adäquanzlehre) begrenzt. Der Schädiger soll danach nur für
jene Schäden haften, die er adäquat verursacht hat. Adäquate
Verursachung liegt daher vor, wenn die Ursache ihrer allgemeinen
Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des
eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der Erfolg
nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von
Umständen eingetreten ist.
Verschulden
Weitere Voraussetzung der Verschuldenshaftung (und namensgebend)
ist die Voraussetzung der subjektiven Vorwerfbarkeit des
rechtswidrigen Verhaltens (=Verschulden). Schuldhaft handelt,
wer ein Verhalten setzt, dass er hätte vermeiden sollen und auch
vermeiden können. Hier wird zwischen mehreren Verschuldensformen
unterschieden: Vorsatz (Absichtlichkeit, Wissentlichkeit,
bedingter Vorsatz), Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit,
grobe Fahrlässigkeit, entschuldbare Fehlleistung). Die
Verschuldensform ist bedeutend für den Umfang der Ersatzpflicht.
Weitere Rechtsgebiete
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Art des
Schadenersatzes
Grundsätzlich gilt im Schadenersatz das Prinzip der
Zurückversetzung in den vorherigen Stand (Naturalrestitution).
Nur wenn dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss
Geldersatz geleistet werden. Das Gesetz unterscheidet
hinsichtlich des Ersatzumfanges zwischen der eigentlichen
Schadloshaltung (positiver Schaden) und dem entgangenen Gewinn
(volle Genugtuung, Interesseersatz). Bei leichtem Verschulden
(leichte Fahrlässigkeit) ist grundsätzlich nur der positive
Schaden zu ersetzen. Bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit) ist volle Genugtuung zu leisten.
Links zum Schadenersatzrecht
Bücher:
Schadenersatzrecht
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Handbuch Opferrechte
Das Handbuch Opferrechte
arbeitet das Opferschutzrecht in thematischen Kapiteln ab.
Großen Raum hat die Darstellung des Opferschutzes im
Strafrecht (Parteistellung Rechte, Täter-Opfer-Ausgleich,
Informationsrecht, ...). Zudem werden zivilrechtliche
Ansprüche und der medienrechtliche Schutz umfassend
dargestellt. In weiteren Kapiteln werden das
Heimopferrentengesetz und das Verbrechensopfergesetz
beleuchtet. Zudem findet sich eine Rubrik mit Mustern im
Handbuch, das (soweit ersichtlich) die erste umfassende
Publikation zum Opferschutzrecht darstellt.
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Schmerzengeld - Kommentar
Das vorliegende Werk
beschäftigt sich in der zweiten Auflage in drei Teilen mit
allen Rechtsfragen zum Schmerzengeld. Im Prolog werden
aktuelle Fragen und dogmatische Eckpunkte der neueren
Judikatur angerissen, etwa zum Schockschadenersatz bei
schwerster Verletzung ohne Todesfolge. Den Hauptteil bildet
eine dogmatische Darstellung des Schmerzengeldrechtes, die
von der rechtlichen Einordnung und Funktion des
Schmerzengeldes bis über Haftungsausschluss, Arbeitsunfall
und formale Fragen wie Verjährung, Steuern und Prozessuales
bis hin zur Bemessung des Schmerzengeldes reicht. Mit
letzterem wird auch die Brücke zum dritten Teil, einer
Analyse der Schmerzengeldjudikatur der letzten 30 Jahre,
geschlagen, in der rund 500 Entscheidungen thematisch
aufgearbeitet werden. Ein erstklassiges Stichwortverzeichnis
und ein thematisch (nach verletzter Region) gegliedertes
Entscheidungsverzeichnis werden allen Anforderungen der
Praxis gerecht und machen das Buch zu einem wichtigen
Begleiter bei der Lösung von Rechtsfragen rund um das
Schmerzengeld.
weitere Informationen
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Österreichisches Skirecht
Dieses Werk als einzige
Gesamtdarstellung der Regelungen des beliebten
Freizeitsports wendet sich an Praktiker, wie Richter,
Rechtsanwälte, Schadensreferenten von Versicherungen und
auch an Verantwortliche von Seilbahnunternehmen. Es
beinhaltet die gesamte aktuelle Judikatur und Lehre sowie
umfangreiche Entscheidungen und Aufsätze über bisherige
Sachlagen. Zudem sind die wichtigsten Bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften sowie die ÖNORM S 4611
enthalten. Das österreichische Skirecht wurde seit der
Vorauflage an einigen Stellen geändert, wie beispielsweise
die Regelung zur Pistenrandabgrenzung. Ein neues Kapitel
„Loipen“ bringt dem Leser die Materie über Langläufer näher.
Ein unerlässliches Werk für alle, die in diesem Gebiet tätig
sind und einen guten Gesamtüberblick über die doch komplexe
Materie benötigen.
weitere Informationen
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