Rechtsanwälte in Deutschland
Tätigkeit im Überblick
Rechtsanwälte beraten und vertreten
Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Außergerichtlich beraten sie ihre
Mandanten bezüglich der Erfolgsaussichten ihrer rechtlichen Forderungen oder
arbeiten auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung. Bei Gerichtsprozessen begleiten
sie ihre Mandanten zu den Gerichtsverhandlungen und vertreten dort ihre
Interessen. Da Rechtsanwälte in Deutschland zugleich auch Organ der Rechtspflege
sind, unterstützen sie die Richter bei der Rechtsfindung. Das Berufsbild des
deutschen Rechtsanwaltes wird durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
geregelt.
Zugang
zum Rechtsanwalts-Beruf in der BRD
1.
Deutsche Anwälte
Um in
Deutschland als Rechtsanwalt arbeiten
zu können, muss man nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes die Befähigung zum
Richteramt erlangt haben. Diese erhält man über ein abgeschlossenes Studium der
Rechtswissenschaften an einer Universität mit bestandenem ersten juristischen
Examen sowie eine sich daran anschließende Referendarzeit mit bestandenem
zweiten juristischem Staatsexamen, und einer Zulassung zum Rechtsanwalt durch
die Landesjustizverwaltung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
In Deutschland ist ein Rechtsanwalt befugt vor jedem Amts- und Landgericht
aufzutreten, nur für die Zulassung zu einem Oberlandesgericht und die
ausschließliche Zulassung zum Bundesgerichtshof muss er zusätzlich besondere
Voraussetzungen erfüllen. Wer an einem Oberlandesgericht zugelassen ist, kann
aber auch an anderen Oberlandesgerichten auftreten. In Deutschland gibt es keine
quantitative Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte.
2.
Ausländische Anwälte
Maßgebend für die vorübergehende Betätigung oder dauerhafte Niederlassung eines
zugelassenen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der EG in einem anderen
Mitgliedstaat, ist das Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9.3.2000,
BGBl. 2000 I 182 ff und die Verordnung über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, BGBl 1990 I 2881 ff, geändert BGBl. 2000 I 191
und 2003 BGBl. 2003 I 2076.
Ausländische Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten, sich in Deutschland
niederzulassen: als "Rechtsbeistand" oder "Rechtsanwalt".
Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland
Voraussetzung für die Anwaltszulassung durch Eignungsprüfung ist, dass der
Bewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt und eine
Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des
Rechtsanwalts berechtigt. Der ausländische Abschluss muss dem deutschen
Assessorexamen (2. jur. Staatsexamen) vergleichbar sein. Fand die Ausbildung
nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU statt, berechtigt zur Ablegung
der Prüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf des Rechtsanwalts tatsächlich und
rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat
bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.
Zulassung als Rechtsbeistand in Deutschland
Der
Rechtsbeistand ist im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Rechtsbeistände dürfen nur
außergerichtlich beraten, nicht jedoch vor Gericht erscheinen. Sie können
Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer werden. Die Zulassung erfolgt für
einen Landgerichtsbezirk nach erfolgter Prüfung in den beabsichtigten
Beratungsgebieten. Der Antrag auf Zulassung ist an das beabsichtigte Landgericht
zu stellen, das die Rechtskundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen
Teil abnimmt. Will der ausländische Anwalt in seinem Heimatrecht beraten, dann
wird er dafür in seinem Heimatrecht geprüft.
Spezialisierungen
Fachanwalt
Ein
Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische
und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen
Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels „Fachanwalt“
erhalten. Unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann, ist in der
Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Derzeit (Stand Anfang 2007) können sich
Anwälte in 18 Rechtsgebieten zum Fachanwalt qualifizieren.
Patentanwalt
Der
Patentanwalt ist kein zugelassener Rechtsanwalt. Er berät und vertritt Mandanten
ausschließlich auf dem Gebiet des
gewerblichen
Rechtsschutzes. Es gibt allerdings Rechtsanwälte, die sich
zugleich als Patentanwalt spezialisiert haben.
Notar
Rechtsanwälte können sich außerdem zum
Notar qualifizieren. In einigen Gerichtsbezirken (Berlin,
Bremen,
Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) erhalten die
Anwälte durch staatliche Bestellung ein Zulassung als Anwaltsnotar, d.h. er ist
als Notar und parallel als Anwalt tätig. In den übrigen Gerichtsbezirken gibt es
durch staatliche Bestellung sog. Nur-Notare, die hauptberuflich als Notar
arbeiten.
Vergütung des Rechtsanwalts in Deutschland
Die
anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für eine Erstberatung in Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern darf ein Anwalt
unabhängig vom Streitwert nur maximal 190 Euro (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer)
verlangen. Im übrigen richtet sich das Entgelt nach dem Streit- bzw.
Gegenstandswert. Erfolgshonorare dürfen deutsche Anwälte nach der derzeitigen
gesetzlichen Ausgestaltung nicht vereinbaren. Allerdings gibt es mittlerweile
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2007, wonach der
Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung schaffen muss, die wenigstens
in Sonderfällen solche Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant erlaubt. Bis
dahin gilt das Verbot weiter.
Deutscher Rechtsanwalt in Österreich
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Rechtsanwalt Wiemer ist in die
Liste der Rechtsanwälte in Berlin und Wien eingetragen. Er berät und vertritt
in Verfahren vor deutschen sowie österreichischen
Gerichten und Behörden.
E-Mail-Anfrage an RA Wiemer
(Name & Rückrufnummer angeben!) |
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Weiterbildung - Rechtsanwalt Deutschland
Das
immer komplexere Rechtssystem und eine oft kontroverse Rechtsprechung erfordern
von Rechtsanwälten eine ständige Weiterbildung auf ihrem speziellen
Tätigkeitsgebiet, um eine Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistung zu
gewährleisten. Rechtsanwälte, die keine Fachanwälte sind, haben zwar eine Fortbildungspflicht, es wird aber kein
Nachweis verlangt. Für Rechtsanwälte, welche die Qualifikation als Fachanwalt
erlangt haben, besteht eine verbindliche Fortbildungspflicht. Die Fortbildung
muss der zuständigen Anwaltskammer nachgewiesen werden.
Zahlen
und Daten
Zum
Stichtag 1.1.2007 gab es insgesamt 142.830 Rechtsanwälte in Deutschland. Seit
etwa zehn Jahren ist zu beobachten, dass der prozentuale Zuwachs zur
Rechtsanwaltschaft geringer wird. Während 1997 noch 7,99 % mehr Anwälte als 1998
praktizierten, sank diese Zahl seitdem stetig ab und liegt im Jahr 2006 bei nur
noch bei 3,42 %.
Organisationen und Berufsverbände
Die
bedeutendsten Anwaltorganisationen sind die örtlichen Rechtsanwaltskammern
(Anzahl: 17), deren Dachverband die Bundesrechtsanwaltskammer mit Sitz in Berlin
ist. Sie sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Jeder Anwalt muss bei seiner
für ihn örtlich zuständigen Anwaltskammer zugelassen sein und eine
Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Neben den Anwaltskammern gibt es die
rein privatrechtlichen örtlichen Anwaltsvereine, deren Dachverband der Deutsche
Anwaltverein e.V. mit Sitz in Berlin ist. Die Mitgliedschaft in den
Anwaltsvereinen ist freiwillig.
Rechtliche Regelungen in Deutschland
-
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 01.08.1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt
geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)
-
Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.11.2006 (Mitteilungen der
Bundesrechtsanwaltskammer) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte
-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)
-
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 (RGBl. S. 1478), zuletzt
geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. l S. 2072)
-
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
vom 09.03.2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2814)
-
Deutsches Richtergesetz (DRiG) vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416)
relevante Europäische Richtlinien
-
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur
Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl.EG Nr. L 77,
S. 36), zuletzt geändert durch ABl.EG Nr. L 236, S. 33
Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) (ABl.EG Nr. L
78, S. 17), zuletzt geändert durch ABl.EG Nr. L 236, S. 33
-
Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. L 19 vom 24.01.1989, S. 16),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14.05.2001 (ABl. L 201 vom 31.07.2001, S. 1)
-
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl.EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch ABl.EG.
Nr. L 236, S.33
-
Mit der
Richtlinie 2005/36/EG werden die europäischen Regelungen zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert. Nach Ablauf der
Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird sie u.a. die allgemeinen Richtlinien
89/48/EWG und 92/51/EWG ersetzen.
-
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 30/09/2005 (ABl.EG L255
S. 22)
Links
zum Thema Rechtsanwalt
Bücher Rechtsanwaltsrecht
|
Rechtsanwaltsvergütung - Tips und
Taktik
Das Werk behandelt in praxisnaher
und übersichtlicher Form die Problemstellungen, die sich bei der
Streitwertermittlung und Gebührenabrechnung ergeben können.
Hierbei wendet sich das Buch vor allem an den Anwalt und dessen
Büropersonal, das die Abrechnungen durchführt. Die Ausführungen
werden ergänzt durch Tipps, Formulierungsvorschläge, Muster,
Checklisten und Beispielsfälle. Auch die Taktik des Umgangs mit
der Kostenrechnung und dem Mandanten ist an zahlreichen Stellen
Thema des Buchs Eingearbeitet sind die erste Rechtsprechung zum
RVG sowie die zum 01.07.2006 in Kraft getretenen Änderungen in der
Gesetzeslage. Die geplanten Änderungen durch das 2.
Justizmodernisierungsgesetz zum 01.01.2007 im Kostenrecht sind
berücksichtigt. Strittige Themen, wie die wertmäßige Behandlung
der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags sind verständlich
dargelegt. Die Themen Geschäftsgebühr und Anrechnung,
Terminsgebühr und Einigungsgebühr sind nun besonders ausführlich
behandelt.Neu eingefügt wurden zudem das Kapitel zur Abrechnung in
Unfallsachen und die Gegenstandswertberechnung in Mietsachen
weitere Informationen
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