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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Kuriosa zum Recht. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte eine Kuriosität fehlen, oder Ihnen ein kurioser Vorfall bekannt sein, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

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Aus einem Wiener Polizeiprotokoll

Sie finden hier einen aus einem Polizeiprotokoll überlieferten Auszug einer Szene, die sich im Wien der 1960er Jahre zugetragen hat. Gleichsam ein Beweis der Liebe der Wiener Polizei zum blumigen Ausdruck:

Über Befragung durch Bezirksinspektor Nagl schildert die Anzeigerin Maria Bauer, wohnhaft in Wien 17, Hernalser Hauptstraße 23/3/1, die vorgefallene Ruhestörung und Beleidigung wie folgt:

Ich bin Mieterin einer Wohnung in Wien Hernals an der oben angeführten Adresse. Im Haus Hernalser Hauptstraße 23/3/1 wohnen neben mir einige Studenten. Am 17.6.1961, ab acht Uhr am Abend, habe ich starken Lärm im Innenhof des Hauses wahrgenommen und dachte, dass die Studenten wieder einmal ein Fest feiern. Als die Studenten um elf Uhr am Abend immer noch nicht zu singen und zu trinken aufgehört haben, habe ich mich zum Hoffenster begeben um nachzusehen, was sich draussen ereignet. Ich sah einen mir vom Aussehen, nicht aber dem Namen nach bekannten Studenten, der an einem im Innenhof stehenden Kirschbaum das kleine Geschäft verrichtet hat. Daraufhin habe ich aus dem Fenster gerufen, er solle es unterlassen, das kleine Geschäft zu verrichten.

Karikatur von Michael Augsten

 

Über Befragung durch Inspektor Nagl was hernach vorgefallen sei, schildert die Anzeigerin weiter:

Der Student rief danach zu mir herauf, dass mich das nichts anginge und ich gefälligst das große Geschäft verrichten solle. Dann habe ich die Polizei verständigt um Anzeige zu erstatten.

(Namen und Ortsangaben von der Redaktion geändert)

 

Unharmonischer Intimverkehr ist kein Reisemangel
 

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstandes unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubes stellt nicht ohne weiteres ein zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar (AG Mönchengladbach in NJW 1995, 884).

 

Sachverhalt:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich uns seiner Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinem Schlaf und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien...

Aus der Begründung des Urteils:

... Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf die speziellen Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen...

...Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur wenige Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

 

 

Weichei-Wortliste für Anwälte

von Anerkenntnis-Abgeber über Bedingt-Vergleicher, Fristen-Verpenner, Mandantenversteher bis Zitate-Nachleser

 

 

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.8.1968, 5 Ob 22/68
Wird durch das Tragzeitgutachten die Vaterschaft des Beklagten nach einem zeitlich bestimmten und vom Beklagten zugegebenen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter ausgeschlossen und bestreitet der Beklagte einen weiteren Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit, trifft das klägerische Kind die Beweislast für einen weiteren Verkehr. Ob ein solcher als erwiesen angenommen wird, ist eine irrevisible Beweisfrage.
 

Gesetz  über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz der BRD)
man lese und staune (im Jahr 2000 noch in Geltung):
§ 4 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(Anmerkung: ) - Dank an Werner Koczwara für den Hinweis

 

Verfassung des Landes Hessen (BRD)
man lese und staune:
Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
(Anmerkung: bei Überprüfung am 12.4.06 über lawww.de noch in Geltung) - Dank an Werner Koczwara für den Hinweis

Wie bring' ich meinen Mann ins Grab?

Wie bring ich meinen Mann ins Grab?

Humorige Tipps vom Juristen: Wie entledigt eine Frau sich ihres Mannes, ohne hernach durch schwedische Gardinen blicken zu müssen?  Die Wahl Methode ist nicht einfach und hängt dabei vom Typ des Mannes ab, der unter die Erde soll. Die Vorlieben der potentiellen Täterin spielen natürlich auch eine nicht nur untergeordnete Rolle. Auf dem Weg zu diesem Ziel gibt es genaue Regeln zu befolgen, die der Autor (Prof. Dr. Gerhard Hager) humorvoll vermittelt.

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Die Robe ist über der Kleidung zu tragen


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Kleines Lexikon der juristischen Kuriositäten und Rekorde


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Es gibt nichts, was Juristen nicht in Gesetze, Vorschriften und Urteile gießen. Verrückte Superlative und kuriose Sternstunden der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit. Der kleinste Betrag, für den jemals eine Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt wurde, lautete DM 0,05. Die umfassendste Strafe, die jemals ausgesprochen wurde, verhängte die spanische Inquisition: Sie verurteilte die gesamten Niederlande wegen Häresie zum Tode.  Ein höchst unterhaltsames Kompendium des gesetzlich geregelten Irrsinns.
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Am achten Tag schuf Gott den Rechtsanwalt

Sehr lustig insbesondere -aber nicht nur- für alle Juristen: Ein sehr unterhaltsames Programm mit viel Witz & kreativem Humor - teilweise auch "britisch". Koczwara untersucht die Spezies Rechtsanwalt und alle nahen Verwandten und durchleuchtet gekonnt sämtliche Fallstricke und Blödsinnigkeiten des Juristen-Alltags und der Gesetzbücher.
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Richard Wagners 'Ring des Nibelungen' im Lichte des deutschen Strafrechts


Der Ring des Nibelungen im Lichte des Strafrechts
Der Jurist Ernst von Pidde zieht eine erschütternde Bilanz: Richard Wagners gefeiertes Musikdrama Der Ring des Nibelungen präsentiert sich als ein Konglomerat von Verbrechen schwersten Kalibers. Ob Mord oder Totschlag, Verschleppung oder Diebstahl, Brandstiftung oder Tierquälerei: Wagners Götter, Helden und Riesen lassen keine Schandtat aus. In einem ordentlichen Strafprozess käme kaum einer der Ring-Akteure ungeschoren davon
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Info: rechtliche Kuriosa