Aus einem Wiener Polizeiprotokoll
Sie
finden hier einen aus einem Polizeiprotokoll überlieferten
Auszug einer Szene, die sich im Wien der 1960er Jahre zugetragen
hat. Gleichsam ein Beweis der Liebe der Wiener Polizei zum
blumigen Ausdruck:
Über Befragung durch Bezirksinspektor Nagl schildert die
Anzeigerin Maria Bauer, wohnhaft in Wien 17, Hernalser
Hauptstraße 23/3/1, die vorgefallene Ruhestörung und Beleidigung
wie folgt:
Ich bin Mieterin einer Wohnung in Wien Hernals an der oben
angeführten Adresse. Im Haus Hernalser Hauptstraße 23/3/1 wohnen
neben mir einige Studenten. Am 17.6.1961, ab acht Uhr am Abend,
habe ich starken Lärm im Innenhof des Hauses wahrgenommen und
dachte, dass die Studenten wieder einmal ein Fest feiern. Als
die Studenten um elf Uhr am Abend immer noch nicht zu singen und
zu trinken aufgehört haben, habe ich mich zum Hoffenster begeben
um nachzusehen, was sich draussen ereignet. Ich sah einen mir
vom Aussehen, nicht aber dem Namen nach bekannten Studenten, der
an einem im Innenhof stehenden Kirschbaum das kleine Geschäft
verrichtet hat. Daraufhin habe ich aus dem Fenster gerufen, er
solle es unterlassen, das kleine Geschäft zu verrichten.
Karikatur von Michael
Augsten
Über Befragung durch Inspektor Nagl was hernach
vorgefallen sei, schildert die Anzeigerin weiter:
Der Student rief danach zu mir herauf, dass mich das nichts
anginge und ich gefälligst das große Geschäft verrichten solle.
Dann habe ich die Polizei verständigt um Anzeige zu erstatten.
(Namen und Ortsangaben von der Redaktion geändert)
Unharmonischer Intimverkehr ist
kein Reisemangel
Die Unterbringung in einem mit
zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts
ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses
Umstandes unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des
Urlaubes stellt nicht ohne weiteres ein zur Herabsetzung des
Reisepreises berechtigenden Mangel dar (AG Mönchengladbach in
NJW 1995, 884).
Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten
für sich uns seiner Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach
Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem
Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der
Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm
zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei
separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen
seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen,
dass er hierdurch in seinem Schlaf und Beischlafgewohnheiten
empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und
harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der
gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die
Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden
hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen
seien...
Aus der Begründung des
Urteils:
... Die Klage ist aber jedenfalls
in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher
dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die
fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte
allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht
auf die speziellen Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf,
ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet
sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind
mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen
der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf
einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar
durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also
ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne
das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen
müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten
Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett
voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre
mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen...
...Der Kläger hat ein Foto der
Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die
Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich
aus Metall ist. Es hätte nur wenige Handgriffe bedurft und wäre
in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen
durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun
sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine
Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur
Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise
seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner
ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.
Weichei-Wortliste für Anwälte
von Anerkenntnis-Abgeber über Bedingt-Vergleicher,
Fristen-Verpenner, Mandantenversteher bis Zitate-Nachleser
Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 28.8.1968, 5 Ob 22/68
Wird durch das
Tragzeitgutachten die Vaterschaft des Beklagten nach einem
zeitlich bestimmten und vom Beklagten zugegebenen
Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter ausgeschlossen und
bestreitet der Beklagte einen weiteren Geschlechtsverkehr mit der
Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit, trifft das klägerische
Kind die Beweislast für einen weiteren Verkehr. Ob ein solcher als
erwiesen angenommen wird, ist eine irrevisible Beweisfrage.
Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz der BRD)
man lese und staune (im Jahr 2000 noch in Geltung):
§ 4 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter
die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit
dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche
Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Der
Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
(Anmerkung: ) - Dank an
Werner Koczwara für den
Hinweis
Verfassung des Landes Hessen (BRD)
man lese und staune:
Artikel 21
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden
worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch
richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte
entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen
kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
(Anmerkung: bei Überprüfung am 12.4.06 über
lawww.de noch in Geltung) - Dank an
Werner Koczwara für den
Hinweis |
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