Produkthaftung in Österreich
Als Produkthaftung bezeichnet man
die Haftung für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines
fehlerhaften Produkts entstanden sind. Die Haftung für
fehlerhafte Produkte ist in Österreich im
Produkthaftungsgesetz geregelt. Wird durch einen Fehler
eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt, an der
Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt,
muss für den Ersatz des Schadens gehaftet werden.
Haftpflichtige Personen
Für den Ersatz des Schadens haftet
der Unternehmer, der das Produkt hergestellt (Produzent) und in
den Verkehr gebracht hat oder der Unternehmer, der es zum
Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier
in den Verkehr gebracht hat (Importeur). Kann man den Hersteller
oder Importeur nicht feststellen, haftet jeder Unternehmer, der
es in Verkehr gebracht hat, wenn er in angemessener Frist den
Hersteller / Importeur oder seinen Lieferanten nennt.
Hersteller / Produkt / Fehler
Hersteller ist, wer das
Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat,
sowie jeder, der als Hersteller auftritt. Produkt ist
jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer
anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache
verbunden worden ist, einschließlich Energie. Ein Produkt ist
fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man
unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt
ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts, des
Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden
kann, des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht
worden ist.
Haftungsausschluß
Die Haftung kann nicht durch den
Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis
ausgeschlossen werden, dass
1. der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche
Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen
hatte,
2. die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
3. - wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder
ein Teilprodukt hergestellt hat - der Fehler durch die
Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das
Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen
des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.
Die Ersatzpflicht nach dem
PHG kann im voraus nicht ausgeschlossen und nicht
beschränkt werden.
Mitverschulden des Geschädigten
Trifft den Geschädigten oder
jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden,
so hat er sich dieses entsprechend anrechnen zu lassen.
Erlöschung / Verjährung
Sofern nach dem PHG bestehende
Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in
den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat
seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht. |
Rechtsanwalt Produkthaftungsrecht
|
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät
und vertritt
in Angelegenheiten rund um Produkthaftung (PHG) vor österreichischen
Gerichten.
Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
01 / 505 49 59
www.raoe.at
unverb. MAIL-Anfrage |
Versicherung für Produkthaftung
Hersteller und Importeure von Produkten
sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im
redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer
Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen,
dass Schadenersatzpflichten nach dem Produkthaftungsgesetz befriedigt
werden können.
Links
Bücher Produkthaftung
|
Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz (PHG)
regelt die Haftung für Schäden (Körperverletzung, Tötung,
Schädigung einer Sache). Christian Rabl hat mit seinem bei
LexisNexis erschienen Kommentar zum PHG einen Meilenstein
zum Produkthaftpflichtrecht vorgelegt. Das Werk
berücksichtigt nicht nur die produkthaftungsrechtliche
Judikatur von OGH und EuGH sondern auch jene des BGH und
teilweise auch weiterer europäischer Höchstgerichte. Die
zitierte Rechtsprechung reiht sich nahtlos in eine fundierte
systematische Kommentierung des PHG ein, in der auch die
bisherige Literatur ausführlich berücksichtigt wird. Die
umfassende Sammlung von 122 Entscheidungen von OGH und
EuGH macht eine Recherche auch bei Internetausfall
möglich. Im Anhang finden sich die Materialien zum PHG und
die Richtlinien sowie das deutsche und schweizer Pendant zum
PHG. Die aufwändig gestalteten Verzeichnisse, insb das
herausragende Stichwortverzeichnis, runden das Werk für den
Praktiker ab. Rabl ist etwas gelungen, das wenigen gelungen
ist. Er hat ein Flaggschiff für ein Rechtsgebiet geschaffen,
ohne das man im Produkthaftungsrecht nicht auskommen
wird.
weitere Informationen |
|