Privatkonkurs in Österreich
Seit 1995 gibt es nicht nur für
Unternehmen, sondern auch für Private die Möglichkeit, sich aus
der Schuldenfalle zu befreien. Dieses Verfahren zur
Schuldenregulierung wird umgangssprachlich als Privatkonkurs
bezeichnet. Die folgenden Ausführungen stellen nur einen sehr
groben Überblick dar. Im Falle eines anstehenden Privatkonkurses
ist es daher zwingend notwendig, sich durch eine
Schuldnerberatungsstelle oder einen
Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Voraussetzungen Konkursverfahren
Voraussetzung dafür, dass ein
Privatkonkurs eröffnet werden kann sind Zahlungsunfähigkeit
und Vermögen, das zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich ausreicht. Zahlungsunfähigkeit ist gegen, wenn
der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist nicht
tilgen kann. Die Rechtsprechung nimmt Zahlungsunfähigkeit dann
an, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Bei einer
"Zahlungsstockung" (Zahlungsmittel können bald
herangeschafft werden) ist Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben.
Der Begriff kostendeckendes Vermögen bezieht sich auf das
aktuelle Vermögen. Kostendeckend ist ein Vermögen, wenn es
zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken kann.
Möglichkeiten der Entschuldung
Insgesamt sind vier Möglichkeiten
der Entschuldung vorgesehen, nämlich der Außergerichtliche
Ausgleich, der Zwangsausgleich, der Zahlungsplan und das
Abschöpfungsverfahren. In all diesen Möglichkeiten muss
jedenfalls der Schuldner einen Teil seiner Schulden bezahlen.
Die restlichen Schulden werden ihm dafür erlassen.
Privatkonkurs -
Außergerichtlicher Ausgleich
Beim außergerichtlichen Ausgleich
muss der Schuldner seinen Gläubigern anbieten, einen Teil der
Schulden zu bezahlen. Den angebotenen Teil kann er entweder
sofort oder in Raten zahlen. Aber: Der außergerichtliche
Ausgleich ist nur dann möglich, wenn alle Gläubiger dem
Zahlungsangebot des Schuldners zustimmen. Sehr geringe Quoten
anzubieten ist daher meist wenig erfolgversprechend.
Privatkonkurs - Zwangsausgleich
Sollte der außergerichtliche
Ausgleich scheitern, ist noch ein Zwangsausgleich zu prüfen. Den
Antrag dafür (Konkursantrag) stellt der Schuldner kann beim
zuständigen Bezirksgericht. Der Schuldner muss den Gläubigern
mindestens anbieten, innerhalb von zwei Jahren 20 Prozent seiner
Schulden oder innerhalb von fünf Jahren 30 Prozent seiner
Schulden zu bezahlen. Bedingung des Zwangsausgleichs ist, dass
das Angebot von mehr als der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Gläubiger, die mindestens drei Viertel der
Gesamtsumme aller Forderungen vertreten, angenommen wird. Der
Vorteil eines Zwangsausgleichs liegt darin, dass ihm ein
allenfalls vorhandenes Vermögen, wie zB ein Auto, eine
Eigentumswohnung oder ein Baugrund, erhalten bleibt.
Privatkonkurs - Zahlungsplan
Falls die Gläubiger einem
Zwangsausgleich nicht zustimmt oder der Schuldner die
Mindestquoten nicht anbieten kann, tritt das Gericht auf den
Plan. Es verwertet das vorhandene Vermögen des Schuldners, zieht
es also ein und verkauft es. Der Verkaufserlös wird an die
Gläubiger verteilt. Nach dem Verkauf muss der Schuldner
versuchen, mit den Gläubigern einen Zahlungsplan zu vereinbaren.
Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der
Zwangsausgleich, doch im Unterschied zu ersterem ist keine
Mindestquote vorgeschrieben. Auch beim Zahlungsplan muss die
Mehrheit der Gläubiger zustimmen und der Schuldner muss diesen
eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen in
den nächsten fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist dafür
beträgt maximal fünf Jahre.
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Privatkonkurs -
Abschöpfungsverfahren
Wenn der Zahlungsplan scheitert,
bleibt als letzter Ausweg noch das Abschöpfungsverfahren. Es
wird vom Gericht auf Antrag des Schuldners eingeleitet, wenn der
dargestellte Zahlungsplan gescheitert oder von den Gläubigern
abgelehnt worden ist. Beim Abschöpfungsverfahren verpflichtet
sich der Schuldner, den pfändbaren Teil seines Einkommens an
einen Treuhänder abzutreten. In dieser Zeit muss der Schuldner
vom Existenzminimum leben, während der Treuhänder die
abgetretenen Beträge an die Gläubiger verteilt. Nach drei Jahren
kann es erstmals zu einer Restschuldbefreiung kommen.
Voraussetzung ist , dass der Schuldner 50 Prozent der
Gläubigerforderungen beglichen hat. Sollte dies nicht der Fall
sein, kann Restschuldbefreiung nach sieben Jahren ausgesprochen
werden. In diesem Fall muss der Schuldner mindestens zehn
Prozent seiner Schulden bezahlt haben. Die zehn Prozent stellen
allerdings nur eine Mindestquote dar, die je nach
Leistungsfähigkeit des Schuldners, bis zu 50 Prozent betragen
kann. In der Zeit, in der das Abschöpfungsverfahren läuft, muss
der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Wenn er arbeitslos ist, muss er sich um einen Job bemühen. Er
darf dabei keine zumutbare Tätigkeit ablehnen und muss den
Gläubigern alle Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder
Aushilfsarbeiten, melden und herausgeben. Gleiches gilt für
Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen.
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Bücher Privatkonkurs
- Literatur
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