Wer
darf eine Kreditkarte ausgeben?
Nach § 1
Bankwesengesetz ist die Ausgabe von
Kreditkarten ein Bankgeschäft. Bankgeschäfte dürfen nur von Kreditinstituten (Banken) betrieben werden.
Die
Kreditkarte im Strafrecht
§ 74
Strafgesetzbuch (StGB) hält eine Definition für unbare Zahlungsmittel bereit.
Danach ist unbares Zahlungsmittel jedes personengebundene oder übertragbare
körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung,
Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung
geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der
Ausgabe von Bargeld dient.
Im Strafrecht haben unbare Zahlungsmittel (zB Kreditkarten oder Bankomatkarten) besondere Bedeutung.
So begründet etwa die Benützung eines falsches, verfälschte oder entfremdeten
unbaren Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) einen schweren Betrug (§ 147 StGB) mit
einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Wer ein falsches
unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares
Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein
echtes verwendet werde, ist nach § 241a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel
mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von
einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem
anderen überlässt oder sonst besitzt, ist nach § 241 StGB mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen. Wer sich schließlich ein unbares Zahlungsmittel
(zB Kreditkarten oder Bankomatkarten), über das er nicht oder nicht allein
verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen
Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist nach § 241e StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Was
ist eine Kreditkarte?
Unter einer
Kreditkarte wird eine Karte aus Kunststoff verstanden, die zur Zahlung von Waren
und Dienstleistungen verwendet wird. Kreditkarten sind weltweit, online und
offline, verwendbar. Die Kreditkarten MasterCard und Visa werden von Banken in
Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen ausgegeben. Diners Club und
American Express (AMEX) geben ihre Kreditkarten direkt aus. Diese vier
Gesellschaften teilen sich den europäischen Kreditkartenmarkt. Der Name
Kreditkarte entstand aus der Tatsache, dass Kreditkarten ihrem Inhaber einen
Kredit in bestimmter Höhe (Kartenlimit) gewähren. Weitverbreitet ist der Irrtum,
dass es eine Kreditkarte umsonst bzw eine Kreditkarte kostenlos gibt. Man zahlt
als Kunde in der Regel immer irgend eine Gebühr, über die die Kosten der
Kreditkarte abgedeckt werden. |
Kreditkarte Missbrauch - § 31 KSchG
§ 31a Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) enthält Regeln über den Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz (zB Geschäfte im
Internet wie etwa der Einkauf in einem Online-Shop). Zum Schutz
des Karteninhabers sieht § 31a KSchG vor, dass der berechtigte
Inhaber einer Zahlungskarte bei missbräuchlicher Verwendung der
Karte oder ihrer Daten bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz
vom Aussteller der Karten verlangen kann, dass eine Buchung oder
Zahlung rückgängig gemacht bzw erstattet wird. Von dieser
Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen
werden.
Neben Kreditkarten werden zunehmend auch
sogenannte "Konsumentenkarten" oder "Kundenkarten" ausgegeben,
die Kunden eines bestimmten Unternehmens berechtigen, im
Geschäftsverkehr mit dem jeweiligen Unternehmen und seinen
Filialen bargeldlos zu zahlen. In diesen Fällen stehen nur der
Kunde und der Kartenherausgeber in vertraglichen Beziehungen.
Auch dieser Bereich ist
– so diese Karten im Fernabsatz
gebraucht werden – von der Regelung des § 31a KSchG erfasst. §
31a KSchG allerdings setzt nicht voraus, dass die Karte eines
Verbrauchers verwendet wird. Mit anderen Worten kann sich auch
ein Unternehmer auf diese Regelung berufen.
Dem Aussteller der Kreditkarte
steht es frei, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nähere
Vorkehrungen für den Gebrauch seiner Karte im Fernabsatz zu
treffen. Diese Geschäftsbedingungen dürfen freilich nicht so
gestaltet sein, daß sie den von § 31a KSchG gewährten Schutz
unterlaufen.
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