Verzugszinsen -
Definition
Verzugszinsen sind jene Zinsen, bei bei Geldschulden unabhängig
von einem konkreten Schaden gefordert werden können, wenn der Schuldner sich in
Verzug befindet. Geforder werden können die gesetzlichen oder davon abweichende
vereinbarte, vertragliche Verzugszinsen.
gesetzliche Regelung
- für Unternehmer
Mit 1. Jänner 2007 trat das
Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I 2005/120, in Kraft. Durch dieses Gesetz
wurde § 1333 Abs. 2 ABGB (Verzugszinsen im Unternehmergeschäft) aufgehoben. Die
Verzugszinsen sind nunmehr - systematisch richtiger - in § 352
Unternehmensgesetzbuch (UGB), ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung der
Bestimmung gekommen ist. Für die praktische Anwendung hat dies zu Folge, dass
man den relevanten Basiszinssatz herausfinden muss. Dies gilt nicht nur für den
aktuellen Zinssatz sondern bei einer Zinsenstaffel auch für vorhergehende
Perioden.
Basiszinssatz - Höhe
- Berechnung - aktuell
Die Österreichische Nationalbank gibt
den
aktuellen Zinssatz auf Ihrer Website und "historische Basiszinssätze" wie
folgt bekannt:
Basiszinssatz am 31. Dezember 2007: |
3,19 % |
Basiszinssatz am 30. Juni 2007: |
3,19 % |
Basiszinssatz am
31. Dezember 2006: |
2,67% |
Basiszinssatz am
30. Juni 2006: |
1,97% |
Basiszinssatz am
31. Dezember 2005: |
1,47% |
Basiszinssatz am
30. Juni 2005: |
1,47% |
Basiszinssatz am
31. Dezember 2004: |
1,47% |
Basiszinssatz am
30. Juni 2004: |
1,47% |
Basiszinssatz am
31. Dezember 2003: |
1,47% |
Basiszinssatz am
30. Juni 2003: |
1,47% |
Basiszinssatz am
31. Dezember 2002: |
2,20% |
Basiszinssatz am
30. Juni 2002: |
2,75% |
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gesetzliche Regelung für Verzugszinsen - Wortlaut
"Verzugszinsen
§ 352. Bei der Verzögerung der
Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen
Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines
Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend."
Verzugszinsen im aussergeschäftlichen Verkehr
Die gesetzlichen
Verzugszinsen im nichtgeschäftlichen Verkehr, also zwischen
Konsumenten und Unternehmern einerseits bzw. zwischen
Konsumenten untereinander andererseits, werden, da sie nicht in
den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie fallen, mit
vier Prozentpunkten unverändert belassen.
weitere Zinssätze
Die Nationalbank
informiert auf ihrer
Website zudem noch über folgende weitere Zinssätze:
-
Euribor
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Mindestbietungssatz
für Hauptrefinanzierungsgeschäfte
-
Hauptrefinanzierungszinssatz (marginaler Zinssatz)
-
Zinssatz für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität
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Zinssatz für die
Einlagefazilität
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Basiszinssatz
-
Referenzzinssatz
Informationen Kredit
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