Domainrecht
Unter Domainrecht versteht man ein Vielzahl
unterschiedlicher Regelungen, die die Vergabe von Domains bzw die
Rechte an Domains betreffen. Internetdomains sind einmalig. Das macht vor
allem kurze Domains, generische Domains oder Domains, die Markennamen
darstellen, sehr wertvoll. In der Vergangenheit wurde Domainrecht vor allem
durch das rechtswidrige Wegschnappen bzw Registrieren von Domains (Domaingrabbing,
Typosquatting, Markengrabbing, Cybersquatting) bekannt.
Grundlagen Domainrecht
Eine (Second-Level)Domain ist ein Monopol
auf eine bestimmte Bezeichnung unter einer bestimmten Top-Level-Domain. Die
Domain stellt als solche allerdings kein Recht dar, sondern nur eine
Adresszuordnung. Die Domain selbst begründet auch kein Kennzeichenrecht,
allerdings kann die Verwendung der Domain Rechte begründen, die nachfolgend auf
Namensrecht (§ 43 ABGB), Unternehmenskennzeichen (§ 9 UWG), Titelschutz (§ 80
UrhG) gestützt werden können.
Entscheidungen Domainrecht Österreich
Jusline - 4 Ob 36/98t
Die erste höchstgerichtliche
Domainrechtsentscheidung in Österreich datiert aus dem Jahr 1998 und betraf
Domaingrabbing. Der Oberste Gerichtshof sprach damals aus, dass die
grundsätzliche Kennzeichenfunktion von Domain Namen in Analogie zur
Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen zu bejahen ist.
ortig.at - 4 Ob 320/99h
Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder
namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion. Sie
fallen unter den Schutz des § 43 ABGB.
gewinn.at - 4 Ob 158/00i
Domain-Namen unterstehen dem Lauterkeitsgebot
des Wettbewerbsrechts.
pro-solution.at - 4 Ob 73/01s
Die im allgemeinen Kennzeichenrecht
entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr sind auch bei der
Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen
Domains heranzuziehen.
taeglichalles.at - 4 Ob 139/01x
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des
Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und
Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. as subjektive
Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits
im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer
Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn
auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung
fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht
wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.
scheidungsanwalt.at - 13 Bkd 2/03
Die Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit,
die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, mit der eine
Ausschließlichkeit erreicht wird und die Kollegenschaft von einer
gleichlautenden Werbung ausgeschlossen wird, widerspricht §45 RL-BA.
autobelehnung.at - 4 Ob 229/03k
Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und
ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im
Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine
dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger
Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig. Domain-Grabbing kann nur
geltend gemacht werden, wenn für das als Domain verwendete Zeichen
kennzeichenrechtlicher Schutz besteht, nicht aber bei Verwendung beschreibender
Gattungsbezeichnungen.
delicomat.at - 4 Ob 42/04m
Die Kosten eines auf Übertragung der Domain gerichteten
Streitbeilegungsverfahrens vor der WIPO werden durch die rechtswidrige und
schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht. Sie sind dem durch das
Domain-Grabbing in seinen Rechten Verletzten als Rettungsaufwand insoweit zu
ersetzen, als sie sinnvoll und zweckmäßig waren.
omega.at - 4 Ob 226/04w
Der Anspruch auf Übertragung einer Domain
ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über
eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem
Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs
bedürfte.
amade.at - 17 Ob 13/07x
Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur
Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf
Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der
Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG gründet.
cafeoperwien.at - 3 Ob 287/08i
Die Pfändung der aus einer Internet-Domain
resultierenden Rechte hat nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu
erlassendes Verfügungsgebot zu erfolgen. Nicht die Internet-Domain als solche
stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar, sondern die
Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber
der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung. |
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justizwache.at - 17 Ob 44/08g
Außer bei Gleichnamigkeit ist im Regelfall schon die Nutzung des
Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung.
Anderes wird nur dann gelten, wenn der Name zugleich eine Gattungsbezeichnung
oder ein anderes Wort aus der Alltagssprache ist.
aquapol-unzufriedene.at - 17 Ob 2/09g
Die Verwendung einer „kritisierenden" Domain verletzt das
Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht, wenn das
Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse
des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen
Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu
werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers
dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten
Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen.
reifen.eu - 17 Ob 7/10v
Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Abs
3 lit a bis e VO 874/2004 angeführten nachgewiesen werden. Bei
der Beurteilung der Frage, ob bösgläubiges Verhalten iSv Abs 1
lit b in Verbindung mit Abs 3 VO 874/2004 vorliegt, sind alle
im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die
Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde,
sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde,
zu berücksichtigen.
schladming. com - 17 Ob 16/10t
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit
eine Zuordnungsverwirrung durch den .com ausgeschlossen werden
kann. Die Beklagte hat behauptet, dass die beteiligten
Verkehrskreise die Domain schladming.com wegen der
Top-Level-Domain .com nicht der Klägerin zuordnen, und sie hat
angeboten, ihre Behauptung durch ein vom Gericht einzuholendes
Sachverständigengutachten zu beweisen. Dieser Mangel muss zur
Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der
Rechtssache in die erste Instanz führen.
taurusrubens.com und rubenstaurus.com - 3 Ob
210/10v
Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten
abzugebende Willenserklärung anführt (Titelmäßige
Verpflichtung, in die Übertragung einer Internet‑Domain
einzuwilligen), die gemäß § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft
als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in
Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht
nicht zulässig.
Weitere Links
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Domainrecht
Der Schutz
von Namen und Kennzeichen gegen deren unbefugte Verwendung als
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Rechtsprechung und Literatur mögliche Strategien zur Vermeidung von
Konflikten auf. Es geht auch Fragen nach wie, ob Markeninhaber
kartellrechtliche Registrierungsansprüche haben können, Admin-C
Ansprechpartner für rechtswidrige Domains haften, deutsche Gerichte
Domaininhabern die Nutzung ihrer Domains insgesamt verbieten können,
welchen Regeln internationale Domain-Schiedsverfahren folgen, welche
Chancen sie bieten und welche Rechtsrahmen für Vergabemonopole wie
DENIC gelten.
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Domainrecht in diesen Staaten benötigen.
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