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Unter Domainrecht versteht man ein Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, die die Vergabe von Domains bzw die Rechte an Domains betreffen. In der Vergangenheit wurde Domainrecht vor allem durch das Domaingrabbing bekannt.

Domainrecht | Domaingrabbing| Domainvergabe| Rechtsanwalt Domainrecht

Domainrecht

Unter Domainrecht versteht man ein Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, die die Vergabe von Domains bzw die Rechte an Domains betreffen. Internetdomains sind einmalig. Das macht vor allem kurze Domains, generische Domains oder Domains, die Markennamen darstellen, sehr wertvoll. In der Vergangenheit wurde Domainrecht vor allem durch das rechtswidrige Wegschnappen bzw Registrieren von Domains (Domaingrabbing, Typosquatting, Markengrabbing, Cybersquatting) bekannt.

 

Grundlagen Domainrecht

Eine (Second-Level)Domain ist ein Monopol auf eine bestimmte Bezeichnung unter einer bestimmten Top-Level-Domain. Die Domain stellt als solche allerdings kein Recht dar, sondern nur eine Adresszuordnung. Die Domain selbst begründet auch kein Kennzeichenrecht, allerdings kann die Verwendung der Domain Rechte begründen, die nachfolgend auf Namensrecht (§ 43 ABGB), Unternehmenskennzeichen (§ 9 UWG), Titelschutz (§ 80 UrhG) gestützt werden können.

 

Entscheidungen Domainrecht Österreich

 

Jusline - 4 Ob 36/98t

Die erste höchstgerichtliche Domainrechtsentscheidung in Österreich datiert aus dem Jahr 1998 und betraf Domaingrabbing. Der Oberste Gerichtshof sprach damals aus, dass die grundsätzliche Kennzeichenfunktion von Domain Namen in Analogie zur Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen zu bejahen ist.

 

ortig.at - 4 Ob 320/99h

Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion. Sie fallen unter den Schutz des § 43 ABGB.

 

gewinn.at - 4 Ob 158/00i

Domain-Namen unterstehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts.

 

pro-solution.at - 4 Ob 73/01s

Die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr sind auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen.

 

taeglichalles.at - 4 Ob 139/01x

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. as subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet.

 

scheidungsanwalt.at - 13 Bkd 2/03

Die Reservierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, mit der eine Ausschließlichkeit erreicht wird und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen wird, widerspricht §45 RL-BA.

 

autobelehnung.at - 4 Ob 229/03k

Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig. Domain-Grabbing kann nur geltend gemacht werden, wenn für das als Domain verwendete Zeichen kennzeichenrechtlicher Schutz besteht, nicht aber bei Verwendung beschreibender Gattungsbezeichnungen.

 

delicomat.at - 4 Ob 42/04m

Die Kosten eines auf Übertragung der Domain gerichteten Streitbeilegungsverfahrens vor der WIPO werden durch die rechtswidrige und schuldhafte Registrierung der Domain adäquat verursacht. Sie sind dem durch das Domain-Grabbing in seinen Rechten Verletzten als Rettungsaufwand insoweit zu ersetzen, als sie sinnvoll und zweckmäßig waren.

 

omega.at - 4 Ob 226/04w

Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte.

 

amade.at - 17 Ob 13/07x

Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG gründet.

 

cafeoperwien.at - 3 Ob 287/08i

Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsgebot zu erfolgen. Nicht die Internet-Domain als solche stellt ein pfändbares Vermögensrecht im Sinn des § 331 EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, ist Gegenstand der Pfändung.

Rechtsanwalt Domainrecht

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E-Mail

 

justizwache.at - 17 Ob 44/08g

Außer bei Gleichnamigkeit ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Anderes wird nur dann gelten, wenn der Name zugleich eine Gattungsbezeichnung oder ein anderes Wort aus der Alltagssprache ist.

 

aquapol-unzufriedene.at - 17 Ob 2/09g

Die Verwendung einer „kritisierenden" Domain verletzt das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen.

 

reifen.eu - 17 Ob 7/10v

Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Abs 3 lit a bis e VO 874/2004 angeführten nachgewiesen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob bösgläubiges Verhalten iSv Abs 1 lit b in Verbindung mit Abs 3 VO 874/2004 vorliegt, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde, zu berücksichtigen.

 

schladming. com - 17 Ob 16/10t

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit eine Zuordnungsverwirrung durch den .com ausgeschlossen werden kann. Die Beklagte hat behauptet, dass die beteiligten Verkehrskreise die Domain schladming.com wegen der Top-Level-Domain .com nicht der Klägerin zuordnen, und sie hat angeboten, ihre Behauptung durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu beweisen. Dieser Mangel muss zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz führen.

 

taurusrubens.com und rubenstaurus.com - 3 Ob 210/10v

Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt (Titelmäßige Verpflichtung, in die Übertragung einer Internet‑Domain einzuwilligen), die gemäß § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig.

 

 

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