Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes in Österreich zum Thema Haftung für Links in
Rechtssätzen:
OGH vom 18.11.2003, 4Ob219/03i – Pornotreff.at
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den
Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser
"Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten
Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels
Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den
verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt
ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs
gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, und es bedarf keiner
besonderen Behauptungen oder Beweise der Absicht der Beklagten,
fremden Wettbewerb zu fördern.
Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den
Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so
räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu
deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck,
dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig
wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat
deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.
OGH vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b – Meteodata.com
Eine Haftung des Linksetzers für sittenwidrige glatte Übernahme
einer fremden Leistung kommt nicht in Betracht. Ob Eine
Wettbewerbswidrigkeit unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren
Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung vorliegt, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab.
Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der
Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den
Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der
sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen
Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im
Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein
"begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim
Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der
Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch
regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des
Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig
ist.
OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y - Jobmonitor.com
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website
setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der
Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über
den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er
vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt -
gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen
fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
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Bücher zum Thema Haftung für
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zum Thema Haftung für Links
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Recht und IT
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datenschutzrechtliche und e-Commercerechtliche Fragen
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Hyperlinks - Haftung für
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Die Zurechnung verlinkter Inhalte im Internet fristete in
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erstmals ausführlich, ob und inwiefern Websitebetreiber
zivil- und wettbewerbsrechtlich für jene fremden Inhalte
haften, auf die sie mittels Hyperlinks verweisen.
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Internetrecht
Das Handbuch Internet-Recht widmet sich mit über zwanzig
Beiträgen von Autoren aus Österreich, Deutschland und der
Schweiz den aktuellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem
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