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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Thema Haftung für Links. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersucht Rechtsfreund.at um Bekanntgabe.

 Haftung für Links | Haftung für Hyperlinks | Linkhaftung | Hyperlinkhaftung | Links Haftung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Österreich zum Thema Haftung für Links in Rechtssätzen:

OGH vom 18.11.2003, 4Ob219/03i – Pornotreff.at
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, und es bedarf keiner besonderen Behauptungen oder Beweise der Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern.

Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.


OGH vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b – Meteodata.com
Eine Haftung des Linksetzers für sittenwidrige glatte Übernahme einer fremden Leistung kommt nicht in Betracht. Ob Eine Wettbewerbswidrigkeit unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Rufausbeutung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Macht ein Link ein Werk im Sinne des § 1 UrhG sichtbar, hat der Linksetzer urheberrechtlich dafür einzustehen, dass er den Nutzern ihrer Site dabei behilflich ist, auf Inhalte der sichtbar gemachten Website zuzugreifen. Sofern mit einem solchen Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern in sogenannten Proxy-Servern bei der Datenübermittlung im Netz verbunden ist, liegt darin doch regelmäßig eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers iSd § 42 Abs 1 UrhG, die als freie Werknutzung zulässig ist.

OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y - Jobmonitor.com

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

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