Bestimmungen aus dem Bundesgesetz
über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) idF
BGBl. I Nr. 32/2003
VI. Abschnitt
Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke
Filmhersteller
§ 38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen
Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die
gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem
Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht
unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts
anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden
Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes
benutzten Werken bestehen, nicht berührt.
(2) Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung
des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des § 39,
Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen
werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend
anzuwendenden Vorschrift des § 21, Absatz 1, zulässig sind.
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als
solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der
üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma
oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder
Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem,
der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer
Rundfunksendung des
Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet
wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung
dafür spricht, dass Filmhersteller ein anderer ist.
Urheber
§ 39. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten
Filmwerkes derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des
Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in
Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.
(2) Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von
öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes
anzuführen.
(3) Zu einer nach § 21 nur mit
Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes,
seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet
der Vorschrift des § 38, Absatz 2, der Einwilligung der in der
Urheberbezeichnung genannten Urheber. |
(4) Zur Verwertung von Bearbeitungen
und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung
des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der
Urheberbezeichnung genannten Urheber.
Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes
vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für
Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung
des
unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen
Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen
Verwertung des
Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der
Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.
Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte
§ 40. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte
sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in
Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen,
so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als
Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der
Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem
nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken
können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden
ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an
gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.
Informationen zu Filmwerken
Filmforum
zahlreiche Foren für Cineasten zu Themen wie: Filmklassiker
(unter anderem auch Stummfilmklassiker), aktuelle Filme,
indizierte Filme, ...
Aktuelle Bücher
|
Zur Strafbarkeit der
Musik-, Video- und Softwarepiraterie
Die Vervielfältigung von
Musik-, Video- und Software-Produkten hat durch den rasanten
technischen Fortschritt der letzten Jahre eine neue Qualität
und Quantität erreicht. Aus diesem Anlass werden im
vorliegenden Buch die gemeinhin als Musik-, Video- und
Softwarepiraterie bezeichneten Sachverhalte auf ihre
Strafbarkeit hin überprüft. Der inhaltliche Schwerpunkt
liegt auf den Strafbestimmungen des Urheberrechts- und des
Markenschutzgesetzes, aber auch einschlägige Deliktstypen im
Strafgesetzbuch werden behandelt. Ausgegangen wird hierbei
von Fällen aus der Praxis, die das gesamte Spektrum an
Piraterieformen abdecken – vom Verkauf von Raubkopien durch
„fliegende Händler“ über Peer-to-Peer- und BitTorrent-Tausch,
Streaming und Verbreitung über FTP-Server bis zum Verkauf
und Einbau von Mod-Chips. Zusätzlich widmet sich der Autor
einem ausgesuchten Problem aus dem Prozessrecht, das für die
Thematik von besonderer Relevanz ist: der Bekanntgabe der
Inhaber von IP-Adressen durch Internet Service Provider.
weitere Informationen |
|
Grundzüge des Filmrechtes
Die Erstauflage erläutert klar und verständlich die
wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen bei Konzeption,
Herstellung und Auswertung von Fernseh- und Filmproduktionen.
Ausführlich erläutert werden dabei u.a. die Rechte und
Pflichten der am Werk Beteiligten, die Rechte am Produkt,
Aspekte der Vertragsgestaltung sowie die Abwicklung von
Insolvenzen. Besonders nützlich im Anhang:
ein umfassender Überblick über Verwertungsgesellschaften
Kalkulationsschemata und ein Manteltarifvertrag für Film- und
Fernsehschaffende.
Buch bestellen |
|