Design - Begriff
Das Wort Design (zu deutsch: „Gestaltung“) bedeutet nach
Ausführungen der Online-Enzyklopädie Wikipedia meistens Entwurf und Formgebung
(im Regelfall auch unter dem Gesichtspunkt der Schönheit). Im Gegensatz zur
deutschen Bedeutung des Design-Begriffes, die eher im formal/künstlerischen
liegt, umfasst das englische Wort „design“ auch den technisch-konstruktiven
Anteil der „Gestaltung“ von Dingen. Im Deutschen wird Design mit zweierlei
Bedeutungen versehen. Einerseits beschreibt es den Prozess des bewussten
Gestaltens einer Sache. Andererseits dient es als Sammelbegriff für alle bewusst
gestalteten Aspekte dieser Sache.
Die Enzyklopädie wissen.de versteht unter Design einen
Zweckmäßigkeit und Schönheit verbindenden, von praktischen wie ästhetischen
Gesichtspunkten bestimmten Formentwurf und seine Ausführung bei modernen,
serienmäßig hergestellten Industrieerzeugnissen, besonders bei Haushaltsgeräten
und ähnlichen Waren des täglichen Bedarfs (Gebrauchsglas und -porzellan,
Bestecke, Beleuchtungskörper, Kleinmöbel sowie Verpackungen), aber auch bei
Autos, technischen Apparaten oder Maschinen. Im Gegensatz zum Industrie-Design
steht traditionell das Grafik-Design mit der grafischen und layouterischen
Gestaltung von Büchern, Plakaten u. Ä. Neue Anwendungsbereiche für Design finden
sich bei der Gestaltung des öffentlichen Raums (Public Design) und des Corporate
Designs (Corporate Identity) von Firmen.
Design – Schutz
Design kann durch unterschiedliche Rechte wie zB
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht geschützt
sein.
Geschmacksmusterrecht
Die EG-Verordnung Nr. 6/2002 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) erleichtert den europaweiten Schutz für
Designleistungen. In Europa besteht Designschutz in Form des eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Ein Geschmacksmuster wird durch ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art
4 GGVO). Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt
sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen
Gesamteindruck erweckt (Art 10 GGVO). Nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden nach Art 11 GGVO für eine Frist von drei
Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem das Geschmacksmuster (Design)
der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
Eingetragene Geschmacksmuster sind für einen Zeitraum von
fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag geschützt. Der Rechtsinhaber kann die
Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis
zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen (Art
12 GGVO).
Urheberrecht
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz des Designs
ist, dass ein Werk vorliegt. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 1) sind
eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,
der bildenden Künste und der Filmkunst. Zu den Werken der bildenden Künste im
Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst
(Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
Liegt ein Werk vor, genießt es als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz.
In seiner Entscheidung www.telering.at hat sich der
Oberster Gerichtshof (OGH) erstmals mit dem Schutz der grafischen Gestaltung
(Layout, Webdesign) einer Website vor Übernahme durch Dritte auseinandergesetzt.
Ein Unternehmen hatte Gestaltungselemente der Website eines anderen
Unternehmens, nicht jedoch den Inhalt, übernommen. Die beteiligten Unternehmen
gehörten verschiedenen Branchen an. Der OGH entschied, dass die grafische
Gestaltung der Website von Telering als Werk der bildenden Kunst
urheberrechtlich geschützt ist.
Links
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Wettbewerbsrecht
Schließlich kommt für den Schutz eines
Designs das Wettbewerbsrecht und hier die Generalklausel des § 1 UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Fallgruppe sittenwidrige
Leistungsübernahme, in Betracht. Neben der Sittenwidrigkeit der
Leistungsübernahme ist weitere Voraussetzung, dass sich die
Streitparteien in einem Wettbewerbsverhältnis befinden. Praktisch
relevant ist der wettbewerbsrechtliche Produktschutz vor allem dann,
wenn kein Sonderschutz (Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht,
Markenrecht) besteht.
Markenrecht
Markenschutz kann durch die sogenannte Formmarke bestehen.
Die Formmarke (in der Regel eine dreidimensionale Marke) wird auch als
körperliche Marke bezeichnet. Die Markenfähigkeit derartiger Zeichen wurde
früher abgelehnt und wird erst von der jüngeren Judikatur bejaht. Zu beachten
ist, dass von der Registrierung solche Zeichen ausgeschlossen sind, die
ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt
ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung
erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert
verleiht (§ 4 Abs 1 Z 6 Markenschutzgesetz).
Aktuelle
Bücher Designrecht
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Designrecht
Das
Praxishandbuch „Designrecht“, welches 2016 bereits in der 2. Auflage
erschienen ist behandelt alle Gebiete des Designrechts und
beinhaltet zahlreiche Praxisbeispiele mit Kommentierungen der
Autoren. Die Autoren gehen vor allem auf das Markenrecht,
Urheberrecht, Patentrecht sowie auf das Gebrauchsmusterrecht ein.
Die verschiedenen Verfahren zur Eintragung von Designschutzrechten
werden ausführlich erläutert, so geben die Autoren einen
erstklassigen Überblick über das Designrecht.
Das Praxishandbuch ist bereits an die Novellierungen des
Designgesetzes angepasst und somit überzeugt dieses Buch mit seiner
Aktualität. Diese Aktualisierungen werden in der neu überarbeiteten
Auflage von 2016 ausführlich beschrieben und dargelegt. Das Buch
eignet sich für den Praktiker, für Designunternehmen sowohl auch für
den Laien, da die Darstellungsweise des Inhaltes vorbildlich und vor
allem einfach aufgebaut ist.
Fazit: Sehr empfehlenswertes Buch!
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