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Design | Designschutz | Rechtsanwalt | Design schützen lassen | Markenrecht | Musterrecht

Design - Begriff

Das Wort Design (zu deutsch: „Gestaltung“) bedeutet nach Ausführungen der Online-Enzyklopädie Wikipedia meistens Entwurf und Formgebung (im Regelfall auch unter dem Gesichtspunkt der Schönheit). Im Gegensatz zur deutschen Bedeutung des Design-Begriffes, die eher im formal/künstlerischen liegt, umfasst das englische Wort „design“ auch den technisch-konstruktiven Anteil der „Gestaltung“ von Dingen. Im Deutschen wird Design mit zweierlei Bedeutungen versehen. Einerseits beschreibt es den Prozess des bewussten Gestaltens einer Sache. Andererseits dient es als Sammelbegriff für alle bewusst gestalteten Aspekte dieser Sache.

 

Die Enzyklopädie wissen.de versteht unter Design einen Zweckmäßigkeit und Schönheit verbindenden, von praktischen wie ästhetischen Gesichtspunkten bestimmten Formentwurf und seine Ausführung bei modernen, serienmäßig hergestellten Industrieerzeugnissen, besonders bei Haushaltsgeräten und ähnlichen Waren des täglichen Bedarfs (Gebrauchsglas und -porzellan, Bestecke, Beleuchtungskörper, Kleinmöbel sowie Verpackungen), aber auch bei Autos, technischen Apparaten oder Maschinen. Im Gegensatz zum Industrie-Design steht traditionell das Grafik-Design mit der grafischen und layouterischen Gestaltung von Büchern, Plakaten u. Ä. Neue Anwendungsbereiche für Design finden sich bei der Gestaltung des öffentlichen Raums (Public Design) und des Corporate Designs (Corporate Identity) von Firmen.

 

Design – Schutz

 Design kann durch unterschiedliche Rechte wie zB Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht geschützt sein.

 

Geschmacksmusterrecht

 Die EG-Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) erleichtert den europaweiten Schutz für Designleistungen. In Europa besteht Designschutz in Form des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

 

Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat (Art 4 GGVO). Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art 10 GGVO). Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden nach Art 11 GGVO für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem das Geschmacksmuster (Design) der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Eingetragene Geschmacksmuster sind für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen (Art 12 GGVO).

 

Urheberrecht

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz des Designs ist, dass ein Werk vorliegt. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 1) sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Liegt ein Werk vor, genießt es als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.

 

In seiner Entscheidung www.telering.at hat sich der Oberster Gerichtshof (OGH) erstmals mit dem Schutz der grafischen Gestaltung (Layout, Webdesign) einer Website vor Übernahme durch Dritte auseinandergesetzt. Ein Unternehmen hatte Gestaltungselemente der Website eines anderen Unternehmens, nicht jedoch den Inhalt, übernommen. Die beteiligten Unternehmen gehörten verschiedenen Branchen an. Der OGH entschied, dass die grafische Gestaltung der Website von Telering als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt ist.

 

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Wettbewerbsrecht

Schließlich kommt für den Schutz eines Designs das Wettbewerbsrecht und hier die Generalklausel des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Fallgruppe sittenwidrige Leistungsübernahme, in Betracht. Neben der Sittenwidrigkeit der Leistungsübernahme ist weitere Voraussetzung, dass sich die Streitparteien in einem Wettbewerbsverhältnis befinden. Praktisch relevant ist der wettbewerbsrechtliche Produktschutz vor allem dann, wenn kein Sonderschutz (Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht) besteht.

 

Markenrecht

Markenschutz kann durch die sogenannte Formmarke bestehen. Die Formmarke (in der Regel eine dreidimensionale Marke) wird auch als körperliche Marke bezeichnet. Die Markenfähigkeit derartiger Zeichen wurde früher abgelehnt und wird erst von der jüngeren Judikatur bejaht. Zu beachten ist, dass von der Registrierung solche Zeichen ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 4 Abs 1 Z 6 Markenschutzgesetz).

 

 

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Designrecht

Das Praxishandbuch „Designrecht“, welches 2016 bereits in der 2. Auflage erschienen ist behandelt alle Gebiete des Designrechts und beinhaltet zahlreiche Praxisbeispiele mit Kommentierungen der Autoren. Die Autoren gehen vor allem auf das Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht sowie auf das Gebrauchsmusterrecht ein. Die verschiedenen Verfahren zur Eintragung von Designschutzrechten werden ausführlich erläutert, so geben die Autoren einen erstklassigen Überblick über das Designrecht.

Das Praxishandbuch ist bereits an die Novellierungen des Designgesetzes angepasst und somit überzeugt dieses Buch mit seiner Aktualität. Diese Aktualisierungen werden in der neu überarbeiteten Auflage von 2016 ausführlich beschrieben und dargelegt. Das Buch eignet sich für den Praktiker, für Designunternehmen sowohl auch für den Laien, da die Darstellungsweise des Inhaltes vorbildlich und vor allem einfach aufgebaut ist.

Fazit: Sehr empfehlenswertes Buch!
 

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