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Im Web finden sich zahlreiche Angebote zum Datenschutz. Rechtsfreund.at weist ihnen den Weg zu diesen Angeboten. Sollte ein Link fehlen, ersuchen wir um Bekanntgabe.

Datenschutzrecht | Datenverwendung | Datenübermittlung | Zulässigkeit | Datenschutz

Datenschutzgesetz 2000

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.

 

Zulässigkeit der Datenverwendung und Datenübermittlung, Nichtverletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen

§ 7 Abs 1 DSG 2000 bestimmt, dass Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden, dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Eine Übermittlung von Daten ist nach § 7 Abs 2 DSG 2000 nur dann zulässig, wenn diese

1. aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

 

Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt nach § 7 Abs 3 DSG 2000 überdies voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. Viele Unternehmen übersehen, dass auch innerhalb eines Konzerns Datenübermittlung zwischen Konzerngesellschaften unter diese Bestimmung fallen, da es kein "Konzernprivileg" im Datenschutzrecht gibt und Konzerngesellschaften (etwa die Mutter- und Tochtergesellschaft oder zwei Schwester-GmbH's) datenschutzrechtlich wie "Dritte" zu behandeln sind (und daher uU durch solche Übermittlungen auch DVR-Meldepflichten ausgelöst werden können). Die oben beschriebenen, in § 7 Abs 1 DSG 2000 enthalten "schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen" der Betroffenen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten nach § 8 Abs 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn die Daten zur Vertragserfüllung notwendig sind.

 

Links zum Datenschutzrecht

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Datenschutz durch die Gebietskrankenkassen

Die zunehmende Automatisierung von Datenverarbeitungen in Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung lässt vermehrt die Frage nach den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen laut werden. Dieses Buch soll dazu beitragen offene Fragen zu beantworten. Es bietet einen Überblick über die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung und gewährt an Hand konkreter Beispiele einen Einblick in die praktische Umsetzung dieser Regelungen.

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Datenschutzrecht (f. Österreich)


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Datenschutz für den E-Commerce

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