Datenschutzgesetz 2000
Das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz
2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in
Österreich. Als solche gelten etwa
E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder
ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.
Zulässigkeit der
Datenverwendung und Datenübermittlung, Nichtverletzung der schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen
§ 7 Abs 1 DSG 2000
bestimmt, dass Daten grundsätzlich nur dann verarbeitet werden, dürfen, soweit
Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder
rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Eine
Übermittlung von Daten ist nach § 7 Abs 2 DSG 2000 nur dann zulässig, wenn diese
1. aus einer gemäß
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem
Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche
Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den
Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und
Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des
Betroffenen nicht verletzt werden.
Die Zulässigkeit einer
Datenverwendung setzt nach § 7 Abs 3 DSG 2000 überdies voraus, dass die dadurch
verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen
Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. Viele Unternehmen übersehen, dass
auch innerhalb eines Konzerns Datenübermittlung zwischen Konzerngesellschaften
unter diese Bestimmung fallen, da es kein "Konzernprivileg" im Datenschutzrecht
gibt und Konzerngesellschaften (etwa die Mutter- und Tochtergesellschaft oder
zwei Schwester-GmbH's) datenschutzrechtlich wie "Dritte" zu behandeln sind (und
daher uU durch solche Übermittlungen auch DVR-Meldepflichten ausgelöst werden
können). Die oben beschriebenen, in § 7 Abs 1 DSG 2000 enthalten "schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen" der Betroffenen sind bei Verwendung nicht-sensibler
Daten nach § 8 Abs 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht
oder
2. der Betroffene der
Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist
und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige
Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende
berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung
erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn die Daten zur Vertragserfüllung
notwendig sind.
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Datenschutzrecht
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Datenschutz durch die
Gebietskrankenkassen
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Buch soll dazu beitragen offene Fragen zu beantworten. Es
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Datenschutzrecht
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Datenschutz für den E-Commerce
Die Autorin untersucht vor der
anhaltenden Diskussion um die notwendige Reformierung des
bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzrechts die
bestehenden Vorschriften für den E-Commerce auf die Frage
hin, ob diese ausreichenden Schutz für den Online-Kunden
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