Datenschutzgesetz 2000
Das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz
2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in
Österreich. Als solche gelten etwa
E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder
ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.
Wann sind
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei sensiblen Daten nicht verletzt?
Für sensible Daten
enthält § 9 DSG 2000 eine abschließende Aufzählung, wann die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt sind.
Schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten
ausschließlich demnach dann nicht verletzt, wenn
1. der Betroffene die
Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder
2. die Daten in nur
indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder
3. sich die
Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften
ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen,
oder
4. die Verwendung
durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung
zur Amtshilfe geschieht oder
5. Daten verwendet
werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den
Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
6. der Betroffene
seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein
Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung
der Daten bewirkt, oder
7. die Verarbeitung
oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
8. die Verwendung der
Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder
9. die Verwendung zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des
Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt
wurden oder
10. Daten für private
Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß §
46, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im
Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden oder
11. die Verwendung
erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet
des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen
Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem
Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die
Datenverwendung unberührt bleiben, oder
12. die Daten zum
Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
13. nicht auf Gewinn
gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder
gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische
Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im
Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von
Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr
Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten
dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit
Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
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