Grundrecht auf
Datenschutz
Alle Pflichten, die
sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich ausfluß des Grundrechts
auf Datenschutzrecht. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und
lautet:
"Jedermann hat,
insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens,
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit
ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen
Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen
einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind."
Recht auf
Geheimhaltung
Ergibt sich direkt aus
dem Grundrecht in § 1 DSG 2000.
Recht auf Auskunft
Laut § 26 hat der
Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten
Daten zu geben. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von
Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür
in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind
auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Das Unternehmen hat einem
Auskunftsbegehren innerhalb von acht Wochen nachzukommen oder schriftlich zu
begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Bei
Nichterledigung oder nicht vollständiger/ordentlicher Erledigung seines
Auskunftsbegehrens kann sich der Betroffene bei der Datenschutzkommission
beschweren. Die Beschwerde ist "formlos" etwa schriftlich oder per E-Mail an die
DSK möglich.
Recht auf
Richtigstellung oder Löschung
Laut § 27 muss jeder
Auftraggeber Daten korrigieren oder löschen wenn ihm die Unrichtigkeit von Daten
oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist oder der
Betroffene einen begründeten Antrag stellt. Innerhalb von acht Wochen nach
Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu
entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu
begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen
wird.
Arbeitnehmerdatenschutz -
Arbeitsrecht
§§ 96 und 96a ArbVG
enthalten Bestimmungen ua über Personaldatensysteme,
Personalbeurteilungssysteme, Personalüberwachungssysteme. Derartige Systeme
können betriebsratspflichtig sein. Ein typischer Fall für eine
Betriebsratspflicht ist die betriebliche Videoüberwachung von Mitarbeitern, die
überdies beim DVR vorab zugenehmigen ist, wenn die Videobilder digital
gespeichert werden. Ein anderer Fall, in dem sowohl Betriebsratspflicht als auch
Melde- und Genehmigungspflichten bei DVR und DSK ausgelöst werden können, ist
die Einführung von Whistleblowing-Systemen.
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Der Schutz personenbezogener Daten in der Cloud
Die Cloud zählt zu den wichtigsten Innovationen im IT-Bereich. Ihre Dienste locken mit Flexibilität und enormen Kostenvorteilen. Bislang halten aber gerade datenschutzrechtliche Fragen zahlreiche Unternehmen davon ab, stärker auf die Cloud zu setzen. Diese Arbeit untersucht die datenschutzrechtlichen Hürden, vor denen private Nutzer und Unternehmen stehen, und zeigt praxisnahe Lösungen auf. Die Schwerpunkte liegen bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit, der Auftragsdatenverarbeitung und der Haftung. Den Kern der Arbeit bildet der Abschnitt über die grenzüberschreitende Cloud. Dieser Teil behandelt das Kollisionsrecht, die europäische Cloud und den Drittstaatentransfer. Die aufgeworfenen Fragen werden auf Grundlage des nationalen Rechts beantwortet. Zugleich wird dargelegt, welchen weitreichenden Einfluss schon heute die europäischen Vorgaben bei der Auslegung haben und auf welchen Wertungen diese Vorgaben beruhen.
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