Datenschutzgesetz 2000
Das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz
2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in
Österreich. Als solche gelten etwa
E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder
ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.
Datenschutzkommission
Die Österreichische
Datenschutzkommission (DSK) ist die für den Datenschutz in Österreich zuständige
Stelle. Sie ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet, betreibt das
Datenverarbeitungsregister und ist für die Kontrolle von Datenschutzverletzungen
zuständig. Die Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission ergeben sich aus §
30 DSG 2000. Danach kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung
seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder
Dienstleisters an die Datenschutzkommission wenden. Die Datenschutzkommission
ist zudem berechtigt, Räume des Auftraggebers oder Dienstleisters zu betreten,
Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, Verarbeitungen durchzuführen und
Kopien von Datenträgern herzustellen. Schließlich kann die Datenschutzkommission
zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren
Befolgung eine angemessene Frist gesetzt werden kann. Wird einer solchen
Empfehlung nicht innerhalb der Frist entsprochen, kann die Datenschutzkommission
ua ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung einleiten, Strafanzeige
erstatten oder Klage vor dem zuständigen Gericht erheben. Gegen Bescheide der
Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
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