Datenschutzgesetz 2000
Das Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz
2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in
Österreich. Als solche gelten etwa
E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder
ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.
Datengeheimnis
(Verschwiegenheitspflicht)
Das Datengeheimnis des
§ 15 DSG 2000 verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter
Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer
berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten,
soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten
oder zugänglich gewordenen Daten besteht. Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund
einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und
Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht
schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten
aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das
Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber
oder Dienstleister einhalten werden.
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Datenschutzrecht
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Datenschutz für den E-Commerce
Die Autorin untersucht vor der
anhaltenden Diskussion um die notwendige Reformierung des
bereichsspezifischen und allgemeinen Datenschutzrechts die
bestehenden Vorschriften für den E-Commerce auf die Frage
hin, ob diese ausreichenden Schutz für den Online-Kunden
bieten können.
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