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Datenschutzrecht | Datenschutz | DSGVO | Rechtsanwalt Datenschutzrecht | Österreich

Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung ist seit 25.05.2018 anwendbar und künftig ist die DSGVO das einheitliche Datenschutzgesetz für alle EU-Bürger.

 

DSGVO Anwendungsbereich

Die DSGVO schützt ausschließlich die Daten natürlicher Personen. Die Daten juristischer Personen fallen nicht unter den Anwendungsbereich. Ebenfalls ausgenommen sind Privatpersonen, die personenbezogene Daten speichern. Die DSGVO betrifft grundsätzlich jeden, der personenbezogene Daten erfasst bzw. verarbeitet, egal ob Konzern oder Einzelunternehmen.

 

Personenbezogene Daten nach DSGVO

Erfasst sind personenbezogene Daten und damit Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine Verarbeitung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa wenn eine Einwilligung (freiwillig, individuell, informiert, nachweislich) vorliegt, es für die Erfüllung eines Vertrages oder einer rechtlichen Pflicht nötig ist, usw.

Für die Verarbeitung der Daten gelten folgende Grundsätze

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu- und Glauben, Transparenz

  • Zweckbindung

  • Datenminimierung

  • Richtigkeit

  • Speicherbegrenzung

  • Integrität und Vertraulichkeit

  • Rechenschaftspflicht

besondere Kategorien personenbezogener Daten ("sensible Daten")

Darüber hinaus gibt es Daten, die umfassenderen Schutz geniessen und sich Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art 9) nennen. Das ist in etwa (wenn auch nicht exakt) das, was man davor als sensible Daten bezeichnet hat. Konkret sind das Daten über

  • rassische und ethnische Herkunft

  • politische Meinung

  • Gewerkschaftszugehörigkeit

  • religiöse oder weltanschauliche Überzeugung

  • Gesundheit

  • sexuelle Orientierung

  • genetische Daten

  • biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung

Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich untersagt. Es gibt allerdings mehrere Ausnahmeregelungen, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung zulässig ist, etwa bei einer ausdrücklichen Einwilligung, die im Detail zu prüfen sind.

 

Pflichten DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung bringt neue Pflichten mit sich, etwa die Datenschutzfolgenabschätzung (Datensichheitsmaßnahmen, Liste mit Datenkategorien und Löschfristen, Liste von Datenempfängern, Liste von Dienstleistern, Verfügbarkeit aller Daten über einen Betroffenen), das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie den Datenschutzbeauftragten. In gewissen Fällen ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zwingend vorgesehen. Dieser kann interner Mitarbeiter oder externer Beauftragter sein und muss über die notwendige Fachexpertise verfügen.

 

Rechte DSGVO

Neben neuen Pflichten für Datenverarbeiter bringt die Datenschutzgrundverordnung auch neue Rechte (Art 15 bis 22), nämlich

  • Recht auf Auskunft

  • Recht auf Berichtigung

  • Recht auf Löschung

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

  • Recht auf Datenübertragbarkeit

  • Recht auf Widerspruch

  • Automatisierte Einzelentscheidungen und Profiling

Verstoß gegen die DSGVO: Risiko? Strafe?

Bei bestimmten, besonders schwerwiegenden Verstößen können Geldbußen bis zu 20 Mio Euro oder 4% des weltweit gesamt erzielten Umsatzes des vorangegangen Geschäftsjahres eines Unternehmens verhängt werden. Darüber hinaus droht eine kostspielige Abmahnung oder Klage auf Basis von unlauterem Wettbewerb, UWG (Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Einstweilige Verfügung), die von Konkurrenten oder Verbänden geführt werden kann.
 

Rechtsbehelfe

Neben neuen Rechten und Pflichten sowie Konsequenzen bringt die Datenschutzgrundverordnung auch neue Rechtsbehelfe (Art 77 ff). So hat die betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Beschlüsse der Aufsichtsbehörde und ein Klagerecht gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.

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Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie bei Fragen zu Datenschutzrecht und DSGVO.

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M.

 

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Bücher: Datenschutzrecht

 

Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO

Der Ehmann/Selmayr liegt in seiner dritten Auflage auf dem Stand des Jahres 2024 vor. Seit der Erstauflage sind sechs Jahre vergangen, in denen sich Literatur und vor allem Judikatur zur DSGVO reichlich entwickelt haben. Über 25 Autoren stellen sicher, dass die Aktualität gewahrt bleibt. Der Kommentar hat trotz seines vergleichbar jugendlichen Alters bereits in dritter Auflage das Prädikat Klassiker verdient.

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Datenschutz-Verträge

In der 3. Auflage seines Praxisleitfadens geht Michael Pachinger auf alle Fragen zur professionellen Gestaltung von Datenschutzverträgen ein. Durch die Abarbeitung datenschutzrechtlicher Fragen über die Erstellung von entsprechenden Verträgen / Vorlagen kann im Sinne der Selbstverantwortung den Grundsätzen der DSGVO Rechnung getragen werden. Eingearbeitet sind 50 neue Entscheidungen. Checkliste helfen wichtige Themen bei der Abarbeitung nicht zu vergessen.

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Datenschutz für Vereine

Datenschutz ist auch bei Vereinen unentbehrlich, beispielsweise bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Mitgliedsantrag. Das nötige Wissen dazu fehlt oft und das stellt Probleme dar. Um Vereinen den Umgang mit der Materie zu erleichtern, stellt dieser Praxisleitfaden durch Behandlung der wichtigsten Themen eine kompakte Hilfestellung dar. Die Grundprinzipien der DSGVO, Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung im Verein und weitere wissenswerte Punkte werden praxisorientiert erklärt und durch das Bereitstellen von Mustern und Vorlagen unterstützt. Bei komplexeren Problemen ist auf eine Beratung durch Spezialisten zurückzugreifen, jedoch bietet dieses Werk für Vereine eine erstklassige Auskunft im Bereich Datenschutz.
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Datenschutz-Grundverordnung

Es handelt sich hierbei um eine Sonderergänzungslieferung zum Datenschutzrechtskommentar derselben Autoren. Sie behandelt die mit Mai 2018 in Kraft tretende unionsrechtliche Datenschutz-Grundverordnung. Zahlreiche Öffnungsklauseln innerhalb der Verordnung ermöglichen den nationalen Gesetzgebern, eigenständige Regelungen zu treffen, weswegen ihr auch Richtliniencharakter zugesagt wird. Aufgrund dieses Umstandes und weil zum Erscheinungsdatum dieses Buches noch keine Begleitgesetzentwürfe vorlagen, wurde von den Autoren auf eine umfassende Kommentierung verzichtet. Stattdessen werden den einzelnen Artikeln der DSGVO die Erwägungsgründe zugeordnet. Im Anhang dieser Sonderausgabe findet sich außerdem ein Verzeichnis der vielen Öffnungsklauseln. Die praktische Ergänzung zum Kommentar zum Datenschutzrecht ist auch für sich allein ein nützliches Handbuch
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