Quellinus, Hubertus. (um 1619 - 1687, Antwerpen)
Justitia, die irdische Gerechtigkeit
Radierung auf Bütten nach Artus Quellinus. 1665
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Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm
Grimm, Band 14, 1893
RECHTSFREUND, m. freund,
vertrauter berater in
Rechtsangelegenheiten:
kehrte er
(Lazzarelli) ins vaterland
zurück, bekleidete manche öffentliche ämter, .. doch begaber sich aufs neue in ausländische
dienste und trieb die geschäfte eines rechtsfreundes zu Ferrara, Perugia, Macerata und Bologna.
Goethe 38, 233
ob ihm gleich sein charakter als
kaiserlicher rath zu praticiren nicht erlaubte, so war er doch manchem vertrauten als rechtsfreund
zur hand, indem die ausgefertigten schriften von einem ordinirten advocaten unterzeichnet
wurden. 48, 47;
auch freund, liebhaber der
rechtswissenschaft thun sie einen blick hinein (in
die canzlei), Lucidor!.. einem rechtsfreund ist ein solches locale nicht verhaszt wie einem
stallverwandten. 21,157
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Jacob Matham nach
Hendrick Goltzius
Die sieben Tugenden: Justitia (Die Gerechtigkeit), Kupferstich |
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
§ 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder
gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch
unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an
sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der
Partei zuerkannt wird;
...
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein
Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger
oder
2.
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds
im Sinn des § 152 Abs. 1 Z 1 StPO ist.
...
Winkelschreibereiverordnung
Als Winkelschreiber ist anzusehen:
a) wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in
welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines
Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei
einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt; |