Allgemeines - Definition
Der Begriff
Baurecht bezeichnet zweierlei: einerseits die Gesamtheit aller
Rechtsnormen (Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …), die das
Bauen betreffen und andererseits das dingliche, veräußerliche,
vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu
erstellen oder zu haben. Diese Seite beschäftigt sich mit der
ersten Variante, also der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das
Bauen betreffen. Den „Kern“ des Baurechtes bilden jene
Regelungen, die die Sicherheit und fehlerfreie Beschaffenheit
von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer
Hinsicht gewährleisten sollen (vgl dazu und zu den weiteren
Ausführungen Walter/Mayer, Grundriss des besonderen
Verwaltungsrechtes). Die neuere Entwicklung des Baurechtes ist
durch die Erfordernisse der Raumordnung und den Schutz von einem
historisch gewachsenen Ortsbild sowie dem Schutz von
Altstadtbereichen geprägt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen - Verfahren
Das Baurecht
fällt nach Artikel 15 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Vollziehung
des Baurechts fällt überwiegend in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinden („örtliche Baupolizei“) und damit in die
Zuständigkeit des Bürgermeisters. Grundsätzlich gilt, dass die
Verletzung baurechtlicher Vorschriften verwaltungsbehördlich
strafbar ist. Anwendbare Verfahrensvorschrift ist das AVG (mit
Modfikationen) und das VStG.
Regelungsinhalt von Bauordnungen der Länder
Die
Bauordnungen der Länder regeln zB Fragen rund um das Bauland,
Anliegerleistungen, die Bauführung oder die Baupolizei. Die
Regelungen um das „Bauland“ betreffen die Frage, wo gebaut
werden darf und erfolgt durch verschiedene, hierachisch
gegliederte Rechtsakte (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, …).
Darin werden Regelungen über Bebauungsweise, Bauhöhe
(Bauklasse), Bebauungsdichte, Straßenfluchtlinien,
Baufluchtlinien oder die äußere Gestaltung der Baulichkeiten
getroffen. Unter dem Überbegriff „Anliegerleistung“ kann man
jene Regelungen zusammenfassen, nach denen die Eigentümer von im
Bauland gelegenen Grundstücken zB für die Errichtung
öffentlicher Verkehrsflächen (für zB Gehsteig,
Straßenbeleuchtung, Fahrbahnherstellung, …) gewisse Leistungen
zu erbringen haben (Stichwort Grundabtretung,
Aufschließungsbeitrag, Interessentenbeitrag). Inhaltlich
unterscheiden sich die einzelnen Bauordnungen in diesem Punkt
sehr stark voneinander. Unter dem Überbegriff „Bauführung“
werden Vorgaben zur Art des Bauvorhabens
(bewilligungspflichtiges, anzeigepflichtiges, freies
Bauvorhaben, Stichwort Baubewilligung, Schlusskollaudierung …)
getroffen. Zudem finden sich darin Regeln über technische
Bauvorschriften oder die Überwachung der Bauführung
(Bauaufsicht). Die Baupolizei betrifft Fragen der Überwachung
des Bauzustandes, die Erhaltungspflicht (zB
Instandsetzungsauftrag), die Räumung von Gebäuden oder den
Abbruch von Gebäuden (Bauwerk).
Weitere Rechtsgebiete
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Anwendungsbereich
Die jeweils von einander unterschiedlichen Bauordnungen der
Länder sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches sehr weit
gefasst bestimmen meist, dass sie für das „Bauwesen“ (zB
Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich) gelten. Von diesen
weit gefassten Normen werden verschiedentlich ausdrücklich
Ausnahmen normiert. Die Bauordnungen der Länder finden
insbesondere auf die Errichtung, Änderung, Erhaltung und die
Beseitigung (Abbruch) von „Bauwerken“ Anwendung.
Links
aktuelle
Bücher Baurecht
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Der Werklohn beim
Bauwerkvertrag
Der Werklohn ist die
Gegenleistung, die der Werkunternehmer für seine Tätigkeit
erhält. Ihm kommt zentrale Bedeutung im Bauwerkvertrag zu.
Das Werk behandelt alle damit in Zusammenhang stehenden
Themen wie etwa Preismodelle, Mehrkostenforderungen,
Kostenvoranschlag, Sphärenabgrenzung, Mengenmehrung oder
Mengenminderung, Nachteilsabgeltung, usw und berücksichtigt
auch das Zusammenspiel zwischen Vertrag, ABGB und ÖNORM
B2110.
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Wiener Baurecht - Kommentar
Linde gibt den Klassiker zum
Wiener Baurecht in der nunmehr 8. Auflage heraus, mit dem
sich Heinrich Geuder nach über 60 Jahren als Jurist aus dem
Autorenteam verabschiedet und an Gerald Fuchs übergibt. Das
Werk enthält wie auch die Vorauflagen eine Kommentierung der
wichtigsten Gesetze und Verordnungen des Baurechts,
insbesondere der Bauordnung für Wien. Berücksichtigt werden
die aktuelle Judikatur und Literatur.
Die Neuauflage ist ein für den Praktiker unerlässlicher Arbeitsbehelf wenn es um Fragen rund um das
Baurecht in Wien geht.
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Niederösterreichisches
Baurecht
Der Kommentar zum
Niederösterreichischen Baurecht liegt in seiner 12. Auflage
vor. Neben der niederösterreichischen Bauordnung werden
weitere Regeln kommentiert, wie die Durchführungsverordnung
zur NÖ Bauordnung, das NÖ Raumordnungsgesetz und die dazu
korrespondierende Durchführungsverordnung. Die Kommentierung
berücksichtigt die seit der letzten Auflage ergangenen
Entscheidungen sowie die juristische Literatur. Das
Stichwortverzeichnis ist mit 30 Seiten umfassend wie schon
aus den Vorauflagen gewohnt. Praktiker im Baurecht kommen
ohne den Kommentar von Linde nicht aus.
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