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Baurecht Österreich | Übersicht

Allgemeines - Definition

Der Begriff Baurecht bezeichnet zweierlei: einerseits die Gesamtheit aller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnungen, Richtlinien, …), die das Bauen betreffen und andererseits das dingliche, veräußerliche, vererbliche und zeitlich beschränkte Recht, ein Bauwerk zu erstellen oder zu haben. Diese Seite beschäftigt sich mit der ersten Variante, also der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen.  Den „Kern“ des Baurechtes bilden jene Regelungen, die die Sicherheit und fehlerfreie Beschaffenheit von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht gewährleisten sollen (vgl dazu und zu den weiteren Ausführungen Walter/Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechtes). Die neuere Entwicklung des Baurechtes ist durch die Erfordernisse der Raumordnung und den Schutz von einem historisch gewachsenen Ortsbild sowie dem Schutz von Altstadtbereichen geprägt.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen - Verfahren

Das Baurecht fällt nach Artikel 15 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Die Vollziehung des Baurechts fällt überwiegend in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden („örtliche Baupolizei“) und damit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Grundsätzlich gilt, dass die Verletzung baurechtlicher Vorschriften verwaltungsbehördlich strafbar ist. Anwendbare Verfahrensvorschrift ist das AVG (mit Modfikationen) und das VStG.

 

Regelungsinhalt von Bauordnungen der Länder

Die Bauordnungen der Länder regeln zB Fragen rund um das Bauland, Anliegerleistungen, die Bauführung oder die Baupolizei. Die Regelungen um das „Bauland“ betreffen die Frage, wo gebaut werden darf und erfolgt durch verschiedene, hierachisch gegliederte Rechtsakte (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, …). Darin werden Regelungen über Bebauungsweise, Bauhöhe (Bauklasse), Bebauungsdichte, Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien oder die äußere Gestaltung der Baulichkeiten getroffen. Unter dem Überbegriff „Anliegerleistung“ kann man jene Regelungen zusammenfassen, nach denen die Eigentümer von im Bauland gelegenen Grundstücken zB für die Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen (für zB Gehsteig, Straßenbeleuchtung, Fahrbahnherstellung, …) gewisse Leistungen zu erbringen haben (Stichwort Grundabtretung, Aufschließungsbeitrag, Interessentenbeitrag). Inhaltlich unterscheiden sich die einzelnen Bauordnungen in diesem Punkt sehr stark voneinander. Unter dem Überbegriff „Bauführung“ werden Vorgaben zur Art des Bauvorhabens (bewilligungspflichtiges, anzeigepflichtiges, freies Bauvorhaben, Stichwort Baubewilligung, Schlusskollaudierung …) getroffen. Zudem finden sich darin Regeln über technische Bauvorschriften oder die Überwachung der Bauführung (Bauaufsicht). Die Baupolizei betrifft Fragen der Überwachung des Bauzustandes, die Erhaltungspflicht (zB Instandsetzungsauftrag), die Räumung von Gebäuden oder den Abbruch von Gebäuden (Bauwerk).

 

Weitere Rechtsgebiete

Anwendungsbereich
Die jeweils von einander unterschiedlichen Bauordnungen der Länder sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches sehr weit gefasst bestimmen meist, dass sie für das „Bauwesen“ (zB Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich) gelten. Von diesen weit gefassten Normen werden verschiedentlich ausdrücklich Ausnahmen normiert. Die Bauordnungen der Länder finden insbesondere auf die Errichtung, Änderung, Erhaltung und die Beseitigung (Abbruch) von „Bauwerken“ Anwendung.

 

Links

aktuelle Bücher Baurecht

 

Der Werklohn beim Bauwerkvertrag

Der Werklohn ist die Gegenleistung, die der Werkunternehmer für seine Tätigkeit erhält. Ihm kommt zentrale Bedeutung im Bauwerkvertrag zu. Das Werk behandelt alle damit in Zusammenhang stehenden Themen wie etwa Preismodelle, Mehrkostenforderungen, Kostenvoranschlag, Sphärenabgrenzung, Mengenmehrung oder Mengenminderung, Nachteilsabgeltung, usw und berücksichtigt auch das Zusammenspiel zwischen Vertrag, ABGB und ÖNORM B2110.

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Wiener Baurecht - Kommentar

Linde gibt den Klassiker zum Wiener Baurecht in der nunmehr 8. Auflage heraus, mit dem sich Heinrich Geuder nach über 60 Jahren als Jurist aus dem Autorenteam verabschiedet und an Gerald Fuchs übergibt. Das Werk enthält wie auch die Vorauflagen eine Kommentierung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen des Baurechts, insbesondere der Bauordnung für Wien. Berücksichtigt werden die aktuelle Judikatur und Literatur. Die Neuauflage ist ein für den Praktiker unerlässlicher Arbeitsbehelf wenn es um Fragen rund um das Baurecht in Wien geht.
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Niederösterreichisches Baurecht

Der Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht liegt in seiner 12. Auflage vor. Neben der niederösterreichischen Bauordnung werden weitere Regeln kommentiert, wie die Durchführungsverordnung zur NÖ Bauordnung, das NÖ Raumordnungsgesetz und die dazu korrespondierende Durchführungsverordnung. Die Kommentierung berücksichtigt die seit der letzten Auflage ergangenen Entscheidungen sowie die juristische Literatur. Das Stichwortverzeichnis ist mit 30 Seiten umfassend wie schon aus den Vorauflagen gewohnt. Praktiker im Baurecht kommen ohne den Kommentar von Linde nicht aus.

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Informationen zu:  Baurecht Österreich, Baurecht Wien, Wiener Bauordnung